Abmahnung der Datenschutzerklärung von Google
Konkret geht es dabei um zwei Klauseln der Datenschutzerklärung, in welche die Nutzer einwilligen müssen, um die Dienste von Google verwenden zu können. Zum einen ist hiervon das Auslesen von E-Mails, zum anderen die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfasst. Dabei analysiert Google die Inhalte von privaten und geschäftlichen E-Mails, um personalisierte Werbung dem Nutzer anzeigen zu können. Weiterhin wird unterschieden zwischen personenbezogen Daten und „sensiblen Kategorien“, was mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht im Einklang steht.
Nach Meinung des vzbv werden durch diese Klauseln Rechte der Nutzer unzulässig eingeschränkt. Es wird kritisiert, dass der Verwender nur ganz oder gar nicht in die Datenschutzbestimmung einwilligen kann. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hält es aber für notwendig, dass es einer gesonderten Einwilligung des Verbrauchers über die intensive Datenauswertung bedarf.
Google hat bis zum 25. Januar 2016 Zeit, um auf die Abmahnung zu reagieren. Andernfalls droht eine Klage vor dem Landgericht Berlin. Wir halten Sie über das weitere Verfahren in unserem Blog auf dem Laufenden.