Axel Springer Verlag unterliegt endgültig gegen Adblock Plus

24. Oktober 2019
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Fotolia_116705338: Nahaufnahme eines Auges mit dem Schriftzug "ADBLOCKER"

Das Geschäftsmodell der Werbeblocker muss sich bereits seit Jahren vor Gericht bewähren. Zuletzt stritt der Axel Springer Verlag mit der Kölner Eyeo GmbH, dem Anbieter des Werbefilters „Adblock Plus“, im April 2018 vor dem BGH um die Rechtmäßigkeit von Werbeblockern. Die Richter in Karlsruhe stuften Werbeblocker damals als rechtlich zulässig ein und wiesen die Klage des Axel Springer Verlags ab. Die gegen diese Entscheidung eingereichte Verfassungsbeschwerde blieb nun ebenfalls erfolglos: Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde des Axel Springer Verlags nicht zur Entscheidung an.

Bei einem Werbeblocker handelt es sich um ein Programm, welches dafür sorgt, dass die auf Webseiten enthaltene Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Internetnutzer können solche Werbefilter auf ihrem Computer installieren, um beim Lesen von Online-Angeboten keine Werbefenster oder ähnliches sehen zu müssen. Werbeblocker beeinflussen den Zugriff des Browsers. Bei Verwendung einer entsprechenden Software werden nur noch Dateien des redaktionellen Inhalts vom Content-Server abgerufen, wohingegen Werbung ausgeblendet bleibt.

Für werbefinanzierte Dienste entsteht dabei der Nachteil, dass durch Werbeblocker wesentliche Einnahmen entfallen können. Nach Angaben des Axel Springer Verlags entstehen deutschen Verlagen dadurch jährlich Schäden in Millionenhöhe. Das Verlagshaus sieht darin eine Gefährdung für den professionellen Journalismus im Internet. Aufgrund dessen zog der Axel Springer Verlag gegen die Kölner Eyeo GmbH, den Anbieter des Werbeblockers „Adblock Plus“, vor Gericht. Adblock Plus bietet Unternehmen gegen Bezahlung die Möglichkeit, in eine „Whitelist“ aufgenommen zu werden, woraufhin entsprechende Inhalte dem Nutzer weiterhin angezeigt werden.

Adblock Plus vor dem Bundesgerichtshof

Im Jahr 2015 klagte Axel Springer erstmals gegen die Eyeo GmbH mit der Begründung, die Nutzung eines Werbeblockers beeinträchtige das Geschäft des Medienunternehmens in unzulässiger Weise und sei deshalb wettbewerbswidrig. Das Landgericht Köln sah in dem Adblocker jedoch kein illegales Geschäftsmodell. Vielmehr hätten Nutzer das Recht, Online-Werbung in ihren Browsern zu blockieren. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln endete für den des Springer Verlag zumindest mit einem Teilerfolg. Das OLG Köln stufte das sogenannte „Whitelisting“, welches der Werbeblocker Adblock Plus der Eyeo GmbH verwendet, als wettbewerbswidrig ein und untersagte den Vertrieb des Plug-Ins.

Die Eyeo GmbH legte Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein. Im Frühjahr 2018 entschied der Bundesgerichtshof in der Angelegenheit, dass der Werbefilter Adblock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Die Richter in Karlsruhe sahen im Angebot des Werbeblockers Adblock Plus weder einen Wettbewerbsverstoß, noch eine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Der Einsatz eines solchen Programmes liege vielmehr in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer.

BVerfG: Kein Eingriff in die Pressefreiheit

Der Springer-Verlag hatte unmittelbar nach der Niederlage vor dem BGH bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil angekündigt. Das Verlagshaus ist der Ansicht, dass auch die Anzeige von Werbung unter den Schutz der Pressefreiheit falle und dies von den Richtern am BGH nicht ausreichend gewürdigt wurde. Diese Verfassungsbeschwerde wiesen die Richter am Bundesverfassungsgericht nun mit einem Beschluss vom 22. August 2019 (Az.: 1 BvR 921/19) ohne Angabe einer Begründung ab. Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unanfechtbar ist, ist der nationale Rechtsweg in dieser Streitigkeit erschöpft.

Allerdings hat der Medienkonzern bereits eine weitere Klage gegen die Eyeo GmbH angestrengt. Vor dem Landgericht Hamburg klagt der Axel Springer Verlag nun erneut mit dem Ziel, das Geschäftsmodell von Adblock Plus untersagen zu lassen. Der Verlag sieht in der Funktionsweise von Adblock Plus einen Urheberrechtsverstoß, da es sich bei dem Werbeblocker um eine unzulässige Umarbeitung beziehungsweise Vervielfältigung seiner Webseitenprogrammierung handle.

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