„Hamburg Blue Port“: Urheberrecht für blaues Licht?
Seit 2008 wird der Hamburger Hafen alle zwei Jahre im Rahmen des „Hamburg Blue Port“ in blaues Licht getaucht. Dabei handelt es sich um ein Kunstprojekt des Künstlers Michael Batz. Viele blaue LED-Lampen beleuchten die Elbphilharmonie, den alten Elbtunnel, Schiffe und Gebäude am Hamburger Hafen mit blauem Licht. Die Aktion findet aufgrund ihrer Beliebtheit bereits zum siebten Mal im Rahmen der Hamburg Cruise Days statt. Teil des Projekts ist auch ein Fotowettbewerb, bei dem die besten Aufnahmen des Blue Ports prämiert werden sollen.
Wer seine Fotos vom blau erleuchteten Hamburger Hafen jedoch nicht nur an die Veranstalter des Wettbewerbs schickt, sondern auch auf sozialen Netzwerken teilt, läuft Gefahr, für die Nutzung der Bilder zur Kasse gebeten zu werden. Mehrere Hobbyfotografen erhielten nach der Veröffentlichung ihrer Schnappschüsse in sozialen Netzwerken eine Rechnung in Höhe von rund 28 Euro für die Verwendung der Fotos. Die Zahlungsaufforderungen für diese Lizenzgebühr wurden von der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst verschickt, die die Rechte von Michael Batz vertritt.
„Panoramafreiheit“ greift nicht
Problematisch an der Veröffentlichung von Fotos über soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram ist, dass sich die Plattformbetreiber jeweils eigene Rechte vorbehalten, wenn Mitglieder Fotos auf ihren Portalen hochladen. Bilder von temporären Kunstaktionen fallen streng genommen nicht unter die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG. Die Panoramafreiheit stellt eine Einschränkung des Urheberrechts dar, die es jedermann ermöglicht, bleibende urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude oder Kunst an öffentlichen Plätzen zu fotografieren, ohne dass hierfür eine Erlaubnis des Urhebers des Werkes eingeholt werden muss.
Die Lichtinstallation am Hamburger Hafen ist jedoch nur ein temporäres Projekt und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Reproduktion lizenz- und kostenpflichtig sei. Deshalb sei für die Veröffentlichung von Fotos der Kunstinstallation durch Privatpersonen in sozialen Netzwerken jährlich eine Gebühr von knapp 28 Euro fällig. Ähnlich verhielt es sich mit der Verhüllung des Reichstags durch den Künstler Christo im Jahr 1995. Der BGH entschied damals, dass die Panoramafreiheit nur in Hinblick auf bleibende Werke an öffentlichen Plätzen greift. Somit fallen weder die Verhüllung des Reichstages, noch das Blue-Port-Projekt unter die Panoramafreiheit.
Nicht-kommerzielle Veröffentlichung erlaubt
Die Veranstalter des Hamburg Blue Port reagierten auf die Aufregung um die Bildrechte und veröffentlichten eine Erklärung, wonach zusammen mit Hamburg Tourismus eine Lösung in Hinblick auf die Möglichkeit, Bilder des Lichtkunstwerks zu veröffentlichen, gefunden worden sei. Demzufolge sei es Hobbyfotografen erlaubt, für die nicht-kommerzielle Nutzung auch Social-Media-Plattformen zu verwenden, ohne dass eine Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst erforderlich ist. Für eine kommerzielle Nutzung sei jedoch weiterhin die VG Kunst-Bild anzufragen.
Der Künstler Michael Betz äußerte sich positiv über diese Lösung. Er wolle, dass alle Menschen Freude an der Installation haben. Deswegen bestehe nun auch für Hobbyfotografen die Möglichkeit, Fotos vom Blue Port auf Social-Media-Kanälen zu nutzen, ohne dafür Lizenzgebühren bezahlen zu müssen.