Berliner Rechtsanwalt wird des Abmahnbetrugs beschuldigt
Privatpersonen und kleineren Unternehmen drohte ein scheinbar aussichtsloses Gerichtsverfahren
Der Rechtsanwalt habe für seinen Mandaten Abmahnungen an etliche Privatpersonen und kleinere Unternehmen, welche auf Ihren Websites sog. „Google Fonts“ verwendeten, versendet. Zuvor hatten die beiden Beschuldigten mithilfe einer selbst programmierten Software jegliche Websites, welche Google Fonts nutzten, identifiziert und anschließend, unter Anwendung einer weiteren Software, automatisierte Websitebesuche durch den beschuldigten Mandanten durchgeführt. Diese protokollierten Websitebesuche fungierten schließlich als Grundlage der Abmahnung gegen mehrere Privatpersonen, in welcher es heißt, man hätte gegen Datenschutzrechte verstoßen.
Die zuvor geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche hätten für die Betroffenen abgewendet werden können, sofern sie das „Vergleichsangebot“ des Beschuldigten annehmen würden. Dieses sah vor, dass man im Falle einer Zahlung der „Vergleichssumme“ in Höhe von 170EUR ein Zivilverfahren vermeiden könne. Eine Schmerzensgeldforderung wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestand jedoch gar nicht und angebliche Forderungen hätten vor Gericht nicht durchgesetzt werden können. Den Beschuldigten wird nun vorgeworfen, dies gewusst und folglich die Unwissenheit der Betroffenen ausgenutzt zu haben, um lediglich die Vergleichsbereitschaft zu wecken.
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen möglichem Abmahnbetrug
Die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen gegen die Beschuldigten in mindestens 2.418 Fällen. Der Vorwurf: Teils versuchter, teils vollendeter Abmahnbetrug sowie teils versuchte, teils vollendete Erpressung. Der Besuch der Websites durch eine Software und nicht durch eine Person lässt das Vorliegen einer Täuschung annehmen. Des Weiteren wurden die Website-Besuche bewusst vorgenommen, um eine IP-Adressen-Weitergabe in die Vereinigten Staaten auszulösen, was wiederum auf eine Einwilligung seitens der Beschuldigten in die Übermittlung schließen lässt. Da ein datenschutzrechtlicher Verstoß in diesem Falle nicht mehr bestünde, würde auch die Grundlage der ausgesprochenen Abmahnungen entfallen.
Nachdem insgesamt 402 Anzeigen von Betroffenen bei der Staatsanwaltschaft eingegangen waren, wurden durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft mehrere Durchsuchungsbeschlüsse sowie zwei Arrestbeschlüsse vollstreckt. Es ließen sich mehrere Beweismittel auffinden, unter anderem Unterlagen und Datenträger. Diese müssen nun ausgewertet werden, um weitere Erkenntnisse in diesem Fall zu gewinnen.