Booking.com muss Bestpreisklauseln aus Verträgen entfernen

21. Januar 2016
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Mann sitzt am Laptop und bucht ein Hotel online

Das Online-Buchungsportal Booking.com hatte - wie auch einige Mitbewerber – seinen Vertragspartnern verboten, den Verbrauchern auf anderen Buchungsportalen oder auf der eigenen Seite günstigere Konditionen anzubieten. Das Bundeskartellamt hat diese sogenannte Bestpreisklausel nun verboten und dem Portal eine Übergangsfrist bis Ende Januar 2016 eingeräumt. Die Klauseln sind aus den Verträgen zu entfernen, zumindest soweit sie Verträge in Deutschland betreffen.

Ende des Jahres 2013 erwirkte das Bundeskartellamt schon gegen HRS einen Beschluss, der die Nutzung von Bestpreisklauseln untersagte (wir berichteten). Dass aber ebenso den Mitbewerbern eine derartige Nutzung untersagt wird, ist nur logisch. Nun ist auch der direkte Konkurrent „booking.com“ davon betroffen, der bereits im März 2015 abgemahnt wurde. Auch ein Verfahren gegen Expedia läuft noch.

Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels und Herbergen, bei einzelnen Online-Dienstleistern etwa den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzubieten.

Booking.com hatte dem Kartellamt zuvor eine modifizierte Version angeboten, nach der Hotels zwar auf anderen Portalen günstigere Konditionen anbieten können, nicht jedoch auf ihrer eigenen Seite. Das Bundeskartellamt sieht diese angebotene Reduzierung der Bestpreisklausel aus wettbewerbsrechtlicher Sicht allerdings nicht als ausreichend an: Hotels hätten dadurch keinen Anreiz mehr, ihre Unterkünfte auf anderen Portalen günstiger anzubieten, wenn der Preis auf der eigenen Seite immer ein höherer sein muss.  Den Hoteliers muss es aber möglich sein, einen niedrigeren Zimmerpreis, höhere Zimmerverfügbarkeit und günstigere Buchungs- und Stornierungskonditionen sowohl auf ihrer eigenen Webseite als auch im Rahmen anderer Buchungsportale anzubieten.

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