Facebook darf Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nicht weiter abgreifen

29. September 2016
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WhatsApp Icon und Facebook Like-Daumen Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat Facebook untersagt, sich Daten deutscher WhatsApp-Nutzer übermitteln zu lassen und zudem angeordnet, bereits gespeicherte Daten deutscher WhatsApp-Nutzer umgehend zu löschen. Da es sich bei ihm um eine sogenannte oberste Landesbehörde handelt, sei diese Verpflichtung auch zwingend von Facebook zu beachten, anderenfalls könnten Zwangsgelder gegen das Unternehmen verhängt werden.

Nachdem bereits im Vorfeld das Marktwächter-Team des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Unternehmen abgemahnt hatte (wir berichteten), greift nun auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ein und erlässt eine Verwaltungsanordnung, durch die dem Unternehmen die Übermittlung und Speicherung von Daten deutscher WhatsApp-Nutzern mit sofortiger Wirkung untersagt wird. Begründet wird dies mit der Eigenständigkeit der beiden Unternehmen, die die Daten ihrer Nutzer unabhängig voneinander auf der Grundlage ihrer eigenen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen erheben und verarbeiten.

Bei der Übernahme von WhatsApp vor zwei Jahren hatte Facebook noch versichert, beide Dienste auch künftig getrennt voneinander betreiben zu wollen und dass die Daten der Nutzer nicht miteinander ausgetauscht würden. Daran scheint sich das Unternehmen allerdings nicht mehr erinnern zu können. Der Datenschutzbeauftragte sieht in diesem Vorgehen eine Irreführung der Nutzer und der Öffentlichkeit. Zudem verstoße ein solch umfassender Datenaustausch aber vor allem auch gegen nationales Datenschutzrecht.

Überhaupt könne ein derartiger Datentransfer nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder mit Einwilligung der Betroffenen zulässig sein, dies gelte sowohl auf Seiten des datenliefernden Unternehmens (WhatsApp) als auch des datenempfangenden Unternehmens (Facebook). Facebook jedenfalls hat keine Maßnahmen getroffen, eine ausdrückliche Einwilligung seiner Nutzer einzuholen.

Aufsehen erregt derweil auch, dass man WhatsApp nicht mehr ohne weiteres löschen kann, sofern man den neuen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen widersprochen hat. Denn um überhaupt einen Zugriff auf sein Profil zu erhalten, muss diesen zugestimmt werden. Die kurze Zeitspanne zwischen der Zustimmung der Löschung des Accounts reicht jedoch bereits aus, um eine erhebliche Menge der Daten abgreifen zu können.

Facebook stellt sich derweil auch weiter auf den Standpunkt, EU-Datenschutzrecht einzuhalten und entgegnet, dass die Frage nach einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn überhaupt, nach dem Sitz ihrer Tochtergesellschaft, also nach irischem Recht beurteilt werden müsse. Allerdings sieht der EuGH dies mittlerweile anders: Nationales Datenschutzrecht ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit einer nationalen Niederlassung – wie Facebook mit seiner Niederlassung in Hamburg – Daten verarbeitet. Jedoch erklärt sich Facebook zu einer Zusammenarbeit bereit, um bestehende Bedenken zu zerstreuen. Ob dies allerdings überhaupt ein halbwegs zufriedenstellendes Ergebnis liefern kann, ist fraglich.

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