Internet-Portal Parship darf sich nicht „Deutschlands größte Partnervermittlung“ nennen

12. November 2018
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Die Online-Partnervermittlung Parship bewarb ihr Angebot jahrelang mit dem Slogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“. Damit ist nun Schluss: Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 8. November 2018 (Az.: 6 U 454/18), dass sich das Internet-Portal nicht als „Deutschlands größte Partnervermittlung“ bezeichnen darf. Die Richter gaben dem Konkurrenten LoveScout24 Recht, der bezüglich des Parship-Werbespruchs auf Unterlassung geklagt hatte.

Deutschlandweit existieren mehr als 135 Millionen Mitgliedschaften in verschiedenen Partnerbörsen und Apps, von denen um die 8,6 Millionen Profile aktiv genutzt werden. Aufgrund der Fülle an verschiedenen Angeboten bietet sich die Werbung mit einem Superlativ als einprägsamem Slogan an. So verwendete die Partnervermittlung Parship jahrelang den Spruch „Deutschlands größte Partnervermittlung“.

Gegen diese Werbung machte der Konkurrent LoveScout24 einen Unterlassungsanspruch geltend und bekam im Januar 2018 in erster Instanz vor dem Landgericht München Recht. Dieses Urteil wurde nun vom Münchner Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz bestätigt. Beide Partnerbörsen haben jeweils mehr als zehn Millionen Mitglieder, weshalb der Größenunterschied zwischen den Portalen selbst nicht ausschlaggebend ist.

Parship hielt im Verfahren die Bezeichnung als „Deutschlands größte Partnervermittlung“ für gerechtfertigt, da sie die höhere Anzahl an Premium-Mitgliedschaften aufweisen könne. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht: Es komme auf die Sicht der Verbraucher an, welche nach Aussage des Gerichts nicht zwischen kostenlosen Mitgliedschaften und Premium-Angeboten unterscheiden. Somit könne die Zahl der Premium-Kunden nicht das einzige maßgebliche Abgrenzungskriterium darstellen.

Auch Unterschiede in der Konzeption der Partnerbörsen seien nicht relevant: Während LoveScout24 ein „klassisches Kontaktanzeigenportal“ mit freier Suche durch die verschiedenen Profile darstellt, arbeitet Parship mit Partnervorschlägen, die sich aus Persönlichkeitstests ergeben. Diese Unterschiede sind nach Ansicht des Gerichts für die Allgemeinheit zu detailliert, als dass sie zwischen Partnervermittlung, Partnerbörse oder Singlebörse differenzieren könnte. Solche begrifflichen Feinheiten seien für die breite Masse nicht erkennbar.

Für den Verbraucher zähle nur, wer tatsächlich die größte Online-Dating-Plattform ist – gerade dies konnte Parship vor Gericht allerdings nicht beweisen. Der Werbespruch „Deutschlands größte Partnervermittlung“ verstößt deshalb gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Folglich muss Parship die Werbung mit diesem Slogan unterlassen.

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