Vorerst keine deutschen WhatsApp-Daten für Facebook

02. Mai 2017
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WhatsApp Icon und Facebook Like-Daumen

Vorerst darf Facebook nur bei Vorliegen einer den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechenden Einwilligung personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer verwenden.

Der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte Facebook im September 2016 mit einem sofort vollziehbaren Bescheid untersagt, Informationen deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern (siehe Blog-Beitrag vom 29.09.2016). Grund hierfür war die fehlende Einwilligung der Nutzer. Diese müsse entsprechend deutscher Datenschutzvorschriften sowohl Facebook als auch WhatsApp erteilt werden. Eine von WhatsApp verwendete Zustimmungserklärung entspricht diesen deutschen Datenschutzvorschriften nicht. Facebook legte gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten Caspar Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg. Der Antrag wurde vom Gericht vergangenen Montag abgelehnt. Es wurde vorläufig entschieden, dass Facebook keine Daten deutscher Nutzer des Kurzmitteilungsdienstes WhatsApp speichern und verarbeiten darf.

Die vorzunehmende Interessenabwägung kam zu dem Ergebnis, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der deutschen WhatsApp-Nutzern überwiegt und durch die Weitergabe der Daten ein erheblicher Eingriff in deren Grundrechte zu sehen ist. Die angeordnete Löschung bereits übermittelter Daten und deren Dokumentation ist jedoch aufgrund eines formellen Fehlers nicht sofort vollziehbar.

Als Facebook den Messenger-Dienst WhatsApp 2014 gekauft hatte, wurde den Nutzers zunächst versichert, dass kein Datenaustausch zwischen den Unternehmen stattfinden wird. Ende 2016 wurde dann eine Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien der Facebook Unternehmensgruppe angekündigt. Künftig sollen Telefonnummern und andere personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern an Facebook weitergeleitet werden. Facebook argumentierte, auf diese Weise Werbung und Freunde-Vorschläge für die Nutzer zu verbessern.

Problematisch ist allerdings die ungewisse Rechtslage und die Frage, ob überhaupt deutsches Recht Anwendung findet, da sich der internationale Hauptsitz des Unternehmens in Irland befindet. Laut Gericht wäre die Anordnung rechtmäßig, sollte deutsches Recht einschlägig sein. Nach irischem Recht wäre der Datenabgleich zulässig.

Facebook hat nun die Möglichkeit gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Verarbeitung und Speicherung von Daten deutscher Nutzer ist allerdings während des laufenden Verfahrens vorerst untersagt.

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