Microsoft unterzeichnet Unterlassungserklärung wegen automatischen Windows 10 Downloads
Bei der Einführung von Windows 10 waren die Erwartungen groß – umso größer war der Ärger über das Vorgehen Microsofts, als Nutzern das Update in die schöne neue Windows-Welt regelrecht aufgezwungen wurde. Einerseits öffneten sich während des laufenden Betriebs regelmäßig störende Fenster, die die Nutzer fortwährend zur Installation von Windows 10 aufforderten. Andererseits fiel relativ schnell auf, dass man auf den automatischen Download der Installationsdateien mit einer Größe von bis zu 6 GB im Hintergrund überhaupt keinen Einfluss nehmen konnte, selbst, wenn man einem Update überhaupt nicht zustimmte.
Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dieses Vorgehen abmahnte, Microsoft sich jedoch zunächst noch nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, erhoben die Verbraucherschützer Klage vor dem LG München I. Dieses sah die Klage allerdings nicht als wirksam zugestellt an, da eine Zustellung lediglich an die deutsche Niederlassung erfolgt war, nicht jedoch an den Unternehmenssitz in Redmond, Washington (USA). Dieser Ansicht folgte das OLG München im Rahmen des Berufungsverfahrens hingegen nicht: Wer eine deutsche Tochtergesellschaft betreibe und diese auch als Niederlassung („Subsidiary“) bewerbe, könne sich nicht auf eine fehlerhafte Zustellung berufen, wenn die Klageschrift ausschließlich an diese deutsche Niederlassung zugestellt wird (Urteil vom 02.03.2017, Az.: 6 U 2940/16).
Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst wird nun dennoch nicht ergehen: Microsoft hat die von der Verbraucherzentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung mittlerweile unterzeichnet und sich zur Unterlassung solcher „Zwangsdownloads“ verpflichtet.