Neue „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“

10. Januar 2017
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Geschäftsmann steht hinter einem Touchscreen, auf dem ein Paragraphenzeichen erscheint, auf das er mit dem Finger tippt

Immer wieder muss die Zulässigkeit bestimmter Werbemaßnahmen von Telekommunikationsanbietern gerichtlich geklärt werden. Gerade im Hinblick auf die wirkliche Internetgeschwindigkeit oder der tatsächlich anfallenden Kosten in einem bestimmten Tarif werden die Verbraucher häufig in die Irre geführt. Eine neue „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“ soll nun für mehr Klarheit auf dem hart umkämpften Markt sorgen, indem sie den Anbietern vorgibt, welche Informationen dem Verbraucher künftig unmittelbar vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit zwingend vorzulegen sind.

Die am 22.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“ gilt für alle auf dem Markt befindlichen Telekommunikationsanbieter mit dem Inkrafttreten der Verordnung, also ab dem 01.06.2017. Ziel der Verordnung soll es sein, insbesondere den Verbrauchern Informationen im Hinblick auf Telekommunikationsprodukte leichter zugänglich und verständlich zu machen, so dass zum einen der Überblick über die Produkte schneller gelingt und zum anderen die Produkte einfacher mit denen anderer Mitbewerber oder auch mit weiteren eigenen verglichen werden können.

Ein zentraler Punkt der Verordnung ist das sogenannte Produktinformationsblatt, das den Kunden künftig bereits vor Vertragsschluss – und auch vor einer Vertragsverlängerung – ausgehändigt werden muss. Darin enthalten sein müssen neben der Vertragslaufzeit unter anderem auch Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages und im Falle einer Datenvolumenbeschränkung, deren Bedingungen, wie den Schwellenwert, die Datenübertragungsrate und die eingerechneten Dienste und Anwendungen. Um eine einheitliche Darstellung zu gewähren, gibt die Bundesnetzagentur den Telekommunikationsanbietern ein standardisiertes Musterinformationsblatt zur Verwendung vor. Die Angaben, die verpflichtend im Rahmen des Produktinformationsblattes mitgeteilt werden müssen, sind dabei entsprechend deutlich hervorzuheben.

Daneben soll dem Kunden aber auch der Überblick über sein gewähltes Produkt erleichtert werden. So werden die Anbieter dazu verpflichtet, dem Kunden Angaben wie das Datum des Vertragsbeginns, der aktuelle Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte mögliche Termin für die Kündigung, künftig in der Rechnung mitanzugeben.

Neben der Angabe der minimalen und maximalen Übertragungsrate muss der Kunde auch darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit zur Überprüfung der tatsächlichen Datenübertragungsrate besteht, damit er kontrollieren kann, ob hierbei eine Abweichung vom gekauften Produkt vorliegt oder nicht.

Beinhaltet das Produkt des Kunden eine Beschränkung des Datenvolumens, so muss er mindestens tagesaktuell über das bislang verbrauchte Datenvolumen innerhalb des vorliegenden Abrechnungszeitraums informiert werden.

Zumindest einigen durchaus fragwürdigen Werbemaßnahmen in der Telekommunikationsbranche könnte durch die neue Verordnung ein Riegel vorgeschoben werden: Gerade fehlende Produktinformationen im Hinblick auf versteckte Kosten, Datendrosselung und Datenautomatikpaketen waren in der jüngeren Vergangenheit des Öfteren Streitgegenstände vor Gericht. Mit der Verordnung soll nun sichergestellt werden, dass der Kunde die Produktinformationen vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise und vor allem vollständig und unaufgefordert erhält.

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