OVG Rheinland Pfalz verneint Pflicht von Internetanbietern Zugang zu illegalen Glückspielangeboten zu sperren

07. Februar 2023
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Glücksspielautomat zeigt die Nummer 7 an

Das OVG Rheinland-Pfalz verneint die Pflicht von Internetanbietern den Zugang zu Webseiten, welche illegale Glücksspielangebote enthalten, zu sperren. Nach der Prüfung der Sperrungsanordnung der Glücksspielbehörde gegenüber dem Internet-Provider 1&1 kamen die Richter zum Entschluss, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, da er von keiner Rechtsgrundlage gedeckt ist. Grund hierfür ist, dass sich eine Pflicht eines Providers zur Sperrung zwar aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV ergeben könnte, allerdings müsste es sich bei diesem um einen gem. §§ 8-10 TMG verantwortlichen Betreiber handeln. 1&1 erfüllt aber den Haftungssauschluss des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG. Demnach ist 1&1 kein verantwortlicher Betreiber im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV. Weitere Ermächtigungsgrundlagen werden vom OVG verneint.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder erhob eine Sperrungsanordnung gegenüber 1&1, mit der der Internetanbieter dazu verpflichtet werden sollte, den Zugang zu illegalen Glückspielangeboten über seine zur Verfügung gestellten Internetzugänge zu verbieten. Der Anbieter erhob daraufhin Klage gegen die Anordnung. Zudem verlangte er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Das VG Koblenz hatte den Antrag zwar abgelehnt, aber das OVG Rheinland-Pfalz änderte die Entscheidung ab, da es keine Rechtsgrundlage für die Anordnung feststellen konnte. Die Richter des OVG Rheinland-Pfalz stellten fest, dass die Anordnung nicht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Glückspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV) gestützt werden könne. Diese sieht vor, dass die Glücksspielbehörde nach Bekanntgabe von illegalen Glücksspielangeboten Maßnahmen gegen Dienstanbieter, im Sinne der §§ 8 -10 des Telemediengesetzes (TMG), einleiten, wenn sich Maßnahmen gegen den Vermittler oder Veranstalter der Angebote als nicht durchführbar oder nicht erfolgsversprechend einschätzen lassen.

Das OVG sieht diese Voraussetzungen allerdings für nicht erfüllt. Es sieht beim Internet-Provider 1&1 keinen verantwortlichen Dienstanbieter im Sinne der §§ 8-10 TMG. Dies lässt sich anhand des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG ermitteln. Er bestimmt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie die Zugang vermitteln, nicht verantwortlich sind, wenn sie die Übermittlung nicht veranlassen, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und diese selbst weder ausgewählt noch verändert haben. Laut OVG erfüllt 1&1 diese Voraussetzung und haftet demnach nicht.

Die Sperranordnung kann somit nicht auf dem § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV gestützt werden. Das OVG verneint auch die Anwendung der Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV, denn für die Haftung von Drittanbietern hat der § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV Anwendungsvorrang und dieser führt die Haftung abschließend auf.

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