Störerhaftung 3.0 – Bundeswirtschaftsministerium plant dritte Änderung des Telemediengesetzes und setzt vermehrt auf Netzsperren
Mitte des vergangenen Jahres ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, auch bekannt als sogenanntes WLAN-Gesetz, in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes war es, die Störerhaftung abzuschaffen, um damit den Weg für mehr freie WLAN-Netze in Deutschland zu ebnen. Allerdings konnte das Ergebnis nicht die gewünschte Rechtssicherheit bringen. So ist die Bereitstellung eines Hotspots für den Betreiber insbesondere im Hinblick auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche immer noch mit erheblichen Risiken verbunden.
Um dies zu bereinigen, soll nun nachgebessert werden: Das Bundeswirtschaftsministerium plant nunmehr bereits die dritte Änderung des Telemediengesetzes. Diese sieht eine Stärkung der Position von Betreibern offener WLAN-Netze vor. Rechteinhaber sollen sich dann bei Urheberrechtsverletzungen, die über offene WLAN-Netze begangen werden, nicht mehr mit Abmahngebühren oder Schadensersatzforderungen an deren Betreiber wenden dürfen.
Gleichzeitig sollen aber die Handlungsmöglichkeiten der Rechteinhaber nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Als Konsequenz der weitgehenden Abschaffung der Störerhaftung sollen diese vermehrt auf Netzsperren zurückgreifen können. Allerdings sieht der Entwurf zudem vor, dass immer erst gegen den Hotspot-Betreiber oder aber den konkreten Rechtsverletzer selbst vorgegangen werden muss, bevor auf weitere Maßnahmen – wie die Netzsperren – als sogenanntes „letztes Mittel“ zurückgegriffen werden kann.
Auch andere Vorgehensweisen kämen grundsätzlich in Betracht: So stellt beispielsweise die Sperrung des Zugangs über bestimmte Ports oder zu einzelnen Webseiten eine Möglichkeit dar, Rechtsverletzungen vorzubeugen. Allerdings dürften dadurch keine legitimen Inhalte blockiert werden.
Konkret im Gespräch ist die Ergänzung des § 7 TMG um zwei weitere Absätze. So soll ein neu hinzugefügter Absatz 4 eine Anspruchsgrundlage für die gerichtliche Anordnungen von Sperren gegen einen Diensteanbieter beinhalten, um damit wiederholte Verstöße verhindern zu können. Zudem soll der Betreiber weiterhin zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten verpflichtet sein, auch wenn er selbst nicht verantwortlich ist.