Supreme Court entscheidet in der Sache USA ./. Microsoft
Ausgangspunkt ist ein 2013 erlassener Durchsuchungsbeschluss für das E-Mail-Konto eines mutmaßlichen Drogendealers. Der Adressat Microsoft zeigt sich bislang aber nicht kooperativ und verweigert den Zugriff auf die gewünschten Daten, welche auf ihren irländischen Servern gespeichert sind. Microsoft bezweifelt, dass der innerstaatliche Beschluss eines New Yorker Bezirksgerichts das Unternehmen zu entsprechenden Maßnahmen im Ausland verpflichten könne. Für derart extraterritorial wirkende Anordnungen fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn etwa ein irländisches Gericht einen derartigen Durchsuchungsbefehl ausspricht. Die Klägerseite verweist hingegen auf den „Stored Communications Act“ von 1986, wonach die USA zu entsprechenden Beschlüssen kompetenziell befugt sei.
Das zunächst angerufene Bundesberufungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung von Microsoft und wies mit einstimmigem Beschluss das Begehren der US-Regierung zurück. Ein daraufhin gestellter Antrag auf erneute Anhörung vor einem erweiterten Richtergremium in derselben Instanz blieb ebenfalls erfolglos. Der „Stored Communications Act“ gelte eben ausschließlich für inländische Maßnahmen.
Mit Unterstützung von nunmehr 33 US-Staaten erreichte die US-Regierung die Zulässigkeit einer Klage vor dem US-Supreme Court. Dieser solle endgültig über die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahme entscheiden. Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht bislang noch nicht fest; die offizielle Fallbezeichnung lautet: „In the Matter of a Warrant to Search a Certain E‐Mail Account Controlled and Maintained by Microsoft Corporation, United States of America v. Microsoft Corporation“ und trägt das Aktenzeichen 17-2.