Unbestimmte Lieferangaben bei Online-Bestellungen unzulässig
Media Markt hatte in seinem Internetangebot im August 2016 das „Samsung Galaxy S6“ für 499 Euro angeboten. Während des Bestellvorgangs tauchte mehrfach der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ auf. Daraufhin erhob die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen den Technikanbieter ein. Die Verbraucherzentrale vertrat insoweit die Auffassung, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet einen Verstoß gegen die dem Anbieter obliegenden, gesetzlichen Informationspflichten darstelle. Bereits vor dem Klick auf den Kauf-Button müssten Kunden über informiert werden, wann die Lieferung spätestens erfolgt. Dabei reiche eine vage Angabe nicht aus, der genaue Lieferzeitraum müsse angegeben werden. Bei dem Hinweis „bald verfügbar“ sei den Kunden nicht klar, ob es sich um einige Tage oder Wochen oder Monate handle. Das Oberlandesgericht München gab der Verbraucherzentrale am 17.05.2018 (Az.: 6 U 3815/17) Recht. Media Markt werde laut einer Sprecherin keine Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts einlegen, da sich der Gegenstand der Klage längst erledigt habe. Bereits seit Januar 2017 werde der Hinweis „bald verfügbar“ nicht mehr verwendet.