Urteil zum BKA-Gesetz: Verfassungsrichter fordern mehr Schutz für Privatsphäre

26. April 2016
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Wegweiser mit der Aufschrift Bundesverfassungsgericht

Das Bundeskriminalamt hat seit Anfang 2009 auf der Grundlage des BKA-Gesetzes weitreichende Befugnisse zur Terrorabwehr. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die derzeitige Ausgestaltung der Befugnisse zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt und das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Das BKA-Gesetz ermächtigt unter anderem zur Wohnraumüberwachung mit Kameras und Wanzen, Online-Durchsuchung von PCs und Smartphones sowie zur Bespitzelung unbeteiligter Kontaktpersonen. Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe ist der Einsatz heimlicher Überwachungsmaßnahmen zwar im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar, die konkrete Umsetzung durch den Gesetzgeber sei jedoch in verschiedener Hinsicht ungenügend. In der Praxis werde unverhältnismäßig in die Grundrechte der Bürger eingegriffen. Viele der Ausführungsbestimmungen seien zu unbestimmt und genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle nicht.

Die Verfassungsrichter fordern besseren Schutz für den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Unter anderem sei die Durchführung einer Wohnraumüberwachung gegenüber Kontakt- und Begleitpersonen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff, der tief in die Privatsphäre eindringt und nicht unmittelbar gegenüber Dritten angeordnet werden darf. Nach Durchführung einer Überwachungsmaßnahme müssen die gewonnenen Daten zunächst von einer unabhängigen Stelle gesichtet werden, bevor sie der Verwertung durch das BKA zur Verfügung stehen.

Das Urteil formuliert hohe Anforderungen an die Grundrechtseingriffe, die der Gesetzgeber nun umsetzen muss. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eine Frist bis Ende Juni 2018 gesetzt. Bis dahin dürfen die beanstandeten Regelungen des BKA-Gesetzes nur eingeschränkt angewandt werden.

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