US Supreme Court bestätigt: Kunden dürfen Sammelklagen gegen Apple vorbringen
Hintergrund
Der US-Supreme Court hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Apple eine Monopolstellung innehat, da iPhone-Apps nur über den App Store erhältlich sind (Wir berichteten). Diese Monopolstellung führe im Endeffekt dazu, dass Apps für den Endkunden teurer seien. Denn Apple verlangt von den App-Entwicklern eine Provision von bis zu 30 Prozent. Diese werde schlichtweg auf den App-Nutzer umgelegt. Durch den Wettbewerb mit anderen App-Anbietern könnte Apple dazu bewegt werden, die Provision zu verringern, was sich wiederum positiv auf den Endpreis auswirken würde.
Entscheidung des Supreme Court
Zunächst ging es aber um die Klagebefugnis der Kunden: Dürfen die App-Nutzer den iPhone-Konzern überhaupt verklagen? Apple ist der Ansicht, dass wenn überhaupt, nur die App-Entwickler gegen Apple klagen könnten. Da diese auch die direkten Verkäufer der Apps seien und nicht Apple selbst, könne Apple nicht von den Kunden verklagt werden.
Das oberste US-Gericht war jedoch anderer Meinung: Die App-Entwickler treten nicht als Zwischenhändler auf, die App-Nutzer kaufen vielmehr direkt von Apple selbst. Deswegen sind die App-Nutzer als unmittelbarer Vertragspartner zur Klage berechtigt.
Auswirkungen für die Zukunft
Dass die iPhone-Nutzer klagebefugt sind beantwortet jedoch noch nicht die Frage nach der tatsächlichen Monopolstellung des iPhone-Konzerns. Es muss nun geprüft werden, ob die Provision auf den Endverbraucher abgewälzt wurde. Sofern dies der Fall ist und den Kunden dadurch ein Schaden entstanden ist, muss Apple zukünftig mit Schadensersatzzahlungen rechnen.
Kommentar von Rechtsanwalt Herr Lebender:
Das Urteil des US Supreme Court dürfte für deutsche bzw. europäische Verbraucher wenig Relevanz haben, da im deutschen und europäischen Kartellrecht Mitbewerber oder sonstige Marktbeteiligte aktivlegitimiert und somit anspruchsberechtigt sind. Daher sind nur Mitbewerber des Kartellanten, die Marktgegenseite (Abnehmer und Lieferanten) sowie mittelbare Abnehmer und Lieferanten berechtigt Kartellrechtsverstöße geltend zu machen, nicht jedoch Endkunden bzw. Verbraucher. Allerdings können durch dieses Urteil auch die deutschen und europäischen Kartellrechtsbehörden hellhörig geworden sein, was mit der Einleitung entsprechender Bußgeldverfahren auch zu einem Umdenken für Apple auf dem deutschen bzw. europäischen Markt führen könnte, sodass letztlich auch deutsche bzw. europäische Verbraucher von billigeren App-Preisen im App-Store profitieren könnten.