Vodafone muss kinox.to sperren
Von der Weiterleitung auf die Infoseite betroffen sind nur Kunden von Vodafone, die über das TV-Kabelnetz mit dem Internet verbunden sind. Grund für diese Totalsperre ist eine einstweilige Verfügung der Constantin Film AG, welche das Landgericht München am 01. Februar 2018 erlassen hat. Mobilfunkkunden trifft die Verfügung noch nicht. In einer Stellungnahme erklärte Vodafone, es ginge um urheberrechtliche Ansprüche der Constantin Film AG, die durch Dritte verletzt worden sind. Da das Verfahren derzeit noch andauert, wollte sich das Unternehmen zu weiteren Äußerungen allerdings nicht hinreißen lassen.
Nach der Umleitung auf die Sperrseite wird dem Nutzer knapp erklärt: „Dieses Portal ist aufgrund eines urheberrechtlichen Anspruchs vorläufig nicht verfügbar.“ Offensichtlich erfolgt die Umleitung über ein sog. DNS-Hijacking, also einem Eingriff in die Funktion des Domain Name Systems, bei der keine Fehlermeldung an den Kunden zurückgegeben wird, sondern die Adresse eines eigenen Internetangebots geliefert wird. Dieses System lässt sich allerdings über die Eintragung eines alternativen DNS-Service leicht umgehen. Der von Google etwa ist über die IP 8.8.8.8 erreichbar, der „zensurfreie DNS-Server“ von Digitalcourage über 85.214.20.141.
Unabhängig davon wurde durch dasselbe Gericht am 11. Januar 2018 eine einstweilige Anordnung erlassen, die es Vodafone untersagt, „die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift nachfolgende IP-Adressen zuzuordnen waren“. Dies betrifft den Zugriff auf „sogenannte Tauschbörsen“. Bereits im März 2014 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Internet-Provider illegale Webseiten, die urheberrechtlich geschütztes Material verbreiten, sperren dürfen. Auch hier hatte die Constantin Film AG geklagt.
Auf welche rechtliche Grundlage derartige Netzsperren zu stützen sind, ist heftig umstritten. Betroffen sind zum Beispiel das Recht auf Privatsphäre sowie das Ferngeheimnis und auch die Netzneutralität.