Keine Lizenzpflicht gegenüber der GEMA für Kabel-TV im Seniorenheim

07. Mai 2026
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Urteil des EuGH vom 30.04.2026, Az.: C-127/24

Der EuGH beantwortete nun die Fragen des BGH, die dieser im Rahmen eines Vorabentschiedungsverfahrens bezüglich der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgelegt hatte. Der EuGH urteilte: Die zeitgleiche, vollständige und unveränderte Weitersendung von Rundfunkprogrammen über das Kabelnetz eines Seniorenwohnheims ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts. Bewohner eines Seniorenwohnheims, die dort dauerhaft leben, bilden kein neues Publikum. Die Weiterleitung über das hausinterne Kabelnetz stellt auch kein eigenständiges spezifisches technisches Verfahren dar. Eine Lizenzpflicht gegenüber der GEMA besteht dafür daher nicht.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 30. April 2026

Az.: C-127/24

 

 

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Weitersendung des Signals über ein eigenständiges Kabelnetz eines Seniorenwohnheims – Spezifisches technisches Verfahren – Neues Publikum “

In der Rechtssache C-127/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2024, in dem Verfahren

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA)

gegen

VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung […],

Generalanwalt: […],

Kanzler: […],

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA), vertreten durch Rechtsanwalt T. Winter,
  • der VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Conrad, Rechtsanwältin R. Grzybowska sowie Rechtsanwälte T. Schubert und W. Spoerr,
  • der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, P. Boccanfuso, B. Dourthe, B. Fodda und E. Timmermans als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
  • nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA), einer Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten, und der VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH (im Folgenden: VHC 2) wegen der behaupteten Verpflichtung zum Besitz einer Lizenz für die Weitersendung von Rundfunkprogrammen in einem Seniorenwohnheim.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

In den Erwägungsgründen 4, 9, 10 und 23 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation fördern … und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen …

(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.

(23) Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.“

Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) dieser Richtlinie bestimmt in den Abs. 1 und 3:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

Deutsches Recht

Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1273) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG) umfasst das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG das Senderecht, d. h. nach § 20 UrhG das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG umfasst das Senderecht das Recht der Kabelweitersendung, d. h. das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Die GEMA ist eine Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich.

VHC 2 ist Betreiberin eines Seniorenwohnheims, in dem auf Dauer 89 pflegebedürftige ältere Menschen leben, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Die Einrichtung ist in 88 Einzel- und drei Doppelzimmer in vier Wohnbereichen aufgeteilt und verfügt darüber hinaus über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

VHC 2 empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme, d. h. Fernsehen und Hörfunk, und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner sowie in den Pflegezimmern weiter.

Die GEMA hält diese Weitersendung der Rundfunkprogramme für lizenzierungspflichtig und hat daher gegen VHC 2 Klage auf Unterlassung der Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire erhoben. Das Landgericht Frankenthal (Deutschland) hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung von VHC 2 gegen dieses Urteil hob das Oberlandesgericht Zweibrücken (Deutschland) das Urteil auf und wies die Klage der GEMA mit der Begründung ab, dass die von VHC 2 vorgenommenen Weitersendungen keine „öffentliche Wiedergabe“ darstellten. Es entschied im Wesentlichen, dass zwar eine Wiedergabe vorliege, diese aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei, da sie sich auf den begrenzten Kreis der Bewohner des in Rede stehenden Seniorenwohnheims beschränke, der ein strukturell sehr homogener Kreis sei, bestehend aus Personen, die dort dauerhaft wohnten und deren Anzahl relativ stabil sei. Die fragliche Wiedergabe sei daher auf bestimmte Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehörten.

Der mit der Revision der GEMA befasste Bundesgerichtshof (Deutschland), das vorlegende Gericht, fragt sich erstens, ob es sich bei Bewohnern eines Seniorenwohnheims wie des von VHC 2 betriebenen um eine „unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 handelt oder ob sie, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat, eine private und begrenzte Gruppe bestimmter Personen darstellen.

Zweitens hat das vorlegende Gericht Zweifel an der allgemeinen Relevanz der Art des verwendeten Übertragungsverfahrens für die Einstufung einer Handlung als „öffentliche Wiedergabe“, auch wenn die Wiedergabe im vorliegenden Fall nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt. Aus dem Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 26 bis 30), gehe nämlich hervor, dass der Gerichtshof nicht auf das Übertragungsverfahren abgestellt habe, das sich von dem der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide, um das es in jener Rechtssache gegangen sei, nämlich, wie auch im vorliegenden Fall, eine bloße zeitgleiche, vollständige und unveränderte Weitersendung des von einer Antenne empfangenen Signals mit Hilfe von Kabeln, sondern auf das für die Feststellung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ entscheidende Kriterium des Vorhandenseins eines „neuen Publikums“.

Ebenso habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 bis 47), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197 bis 199), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 27 bis 33), und vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 57), nur das letztgenannte Kriterium geprüft, ohne das verwendete technische Übertragungsverfahren zu berücksichtigen.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie im Schrifttum verstanden worden sei, nahelege, dass das spezifische technische Verfahren die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe nur dann rechtfertige, wenn die Weitersendung von ursprünglich über Antenne, Satellit oder Kabel empfangenen Inhalten über das Internet erfolge.

Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine Weitersendung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende das Kriterium eines „neuen Publikums“ erfüllt. Es fragt sich auch, welche Auswirkungen es in diesem Zusammenhang haben kann, dass die Bewohner der betreffenden Einrichtung unabhängig von dieser Weitersendung die Möglichkeit haben, selbst Hörfunk- und Fernsehprogramme in ihren Zimmern über Antenne zu empfangen, und dass die Rechtsinhaber bereits eine Vergütung für die ursprüngliche Sendung erhalten haben.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine „unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten“ im Sinne der Definition der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29?

2. Hat die bisher vom Gerichtshof verwendete Definition, wonach die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfordert, dass „die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte“, weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet?

3. Handelt es sich um ein „neues Publikum“ im Sinne der Definition der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten?

Zu den Vorlagefragen

Fragen 2 und 3

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen und als Erstes zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es vom Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.

Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob eine solche Weitersendung unter diesen Begriff fällt, sei es als Wiedergabe, die nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ erfolgt, oder als Wiedergabe, die für ein „neues Publikum“ bestimmt ist.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Was den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 betrifft, so ist er, wie im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgehoben wird, in einem weiten Sinne zu verstehen, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst. Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke, insbesondere bei einer öffentlichen Wiedergabe, eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 36, und vom 11. April 2024, Citadines, C-723/22, EU:C:2024:289, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach ständiger Rechtsprechung vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 21).

Im Rahmen einer derartigen Beurteilung ist eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2024:526, Rn. 22).

Zu diesen Kriterien gehört nach ständiger Rechtsprechung, dass ein geschütztes Werk, um als „öffentliche Wiedergabe“ eingestuft zu werden, insbesondere unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 43).

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, die Fragen des vorlegenden Gerichts auf der Prämisse beruhen, dass eine Weitersendung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch ein spezifisches technisches Verfahren erfolgt, das sich von dem der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Feststellung, ob dieses Kriterium für die Einstufung der Handlung eines Betreibers als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 relevant ist, u. a. auf Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gestützt hat, wonach das Recht, andere öffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, mit der Genehmigung der Integrierung geschützter Werke in eine öffentliche Wiedergabe nicht erschöpft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 23).

Er hat daraus gefolgert, dass der Unionsgesetzgeber durch die Regelung der Fälle, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, erreichen wollte, dass jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 24).

Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof entschieden, dass zwischen Sachverhalten zu unterscheiden ist, in denen ein Betreiber durch einen bewussten Eingriff eine Sendung, die geschützte Werke enthält, einem neuen Publikum zugänglich macht, an das die betreffenden Urheber nicht gedacht hatten, als sie die betreffende Rundfunkübertragung erlaubten, und solchen, in denen zwei Übertragungen unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren durchgeführt werden und jede für die Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 38 und 39).

So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147), dass ein solches Vorgehen nur dann als „spezifisches technisches Verfahren“ im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann, wenn die Verwendung eines bestimmten technischen Verfahrens eine von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung von Sendungen beinhaltet.

Wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist dies insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, und vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 14, 46 und 48). Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Sachverhalt wie derjenige des Urteils vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764), nämlich die Verbreitung eines Signals an Gäste durch in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehapparate, nicht hierunter fällt, sondern unter die erste in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Alternative (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 37 und 38).

Wie der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entspricht der letztgenannte Sachverhalt dem des Ausgangsverfahrens, da dort, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, der Betreiber eines Seniorenwohnheims ebenso wie der Betreiber eines Hotels über das in seinem Betrieb installierte Kabelsystem das von seiner Satellitenantenne empfangene Signal in die verschiedenen Teile dieses Betriebs weiterleitet.

Daraus folgt, dass bei einer Weitersendung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ erfolgt.

Nach dieser Rechtsprechung ist zweitens zu prüfen, ob die fragliche Weitersendung für ein „neues Publikum“ bestimmt ist, das sich von dem unterscheidet, an das sich die ursprünglichen Sendungen richten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werkes durch den Rundfunk gibt, er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen will, d. h. die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 41, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 198).

So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, ein solches neues Publikum darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 199, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 61, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 44).

Der Gerichtshof hat nämlich im Wesentlichen festgestellt, dass unter diesen Umständen die Adressaten der Wiedergabe ein „neues Publikum“ darstellen, da sie das geschützte Werk grundsätzlich nur aufgrund des Tätigwerdens des Betreibers der betreffenden Einrichtung genießen, der ihnen in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu diesem Werk gewährt, wenn sie sich innerhalb des Sendegebiets befinden.

Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese nicht als „neues Publikum“ im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 45).

Dieser Sachverhalt ist mit dem des Ausgangsverfahrens vergleichbar, in dem, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, die Bewohner eines Seniorenwohnheims dort dauerhaft wohnen. Daher ist davon auszugehen, dass diese Bewohner kein „neues Publikum“ darstellen.

Dieser Schluss wird nicht durch das Argument in Frage gestellt, dass im Gegensatz zum Eigentümer eines Apartments, das er vermietet, der Betreiber eines Seniorenwohnheims für die Bewohner, die weniger selbständig seien, eine Reihe von Dienstleistungen erbringe. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 bis 39 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, gehören nämlich in beiden Fällen die Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren.

Folglich ist festzustellen, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, indem er Fernseh- und Radiosendungen, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer dieses Seniorenwohnheims weitersendet.

Insoweit ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Tätigkeit eines solchen Betreibers Erwerbszwecken diene, nicht entscheidend. Der Erwerbszweck ist zwar nicht unerheblich, ist aber keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Wiedergabe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 24).

Schließlich ist hinzuzufügen, dass eine solche Auslegung nicht den in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/29 missachtet. Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde die Annahme des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nämlich darauf hinauslaufen, den Inhabern des Urheberrechts eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, obwohl ihnen nach dieser Richtlinie, wie in ihrem zehnten Erwägungsgrund ausdrücklich ausgeführt wird, nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 108).

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es vom Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.

Zur ersten Frage

In Anbetracht der Antwort auf die zweite und die dritte Frage erübrigt sich die Antwort auf die erste Frage.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ist dahin auszulegen, dass

es vom Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.

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