Keine Täuschung über die betriebliche Herkunft von Waren durch „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote

03. August 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1526 mal gelesen
0 Shares
gelbe Quietscheente, Badeente Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14

Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware liegt nicht vor, wenn es sich im Fall des sogenannten "Anhängens" an ein bereits bestehendes Produkt auf einer Onlinehandelsplattform tatsächlich um Waren desselben Herstellers handelt, diese jedoch mit verschiedenen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Diese Nummer weist lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, wie z.B. Zwischenhändler hin, die bei geringpreisigen Produkten (hier: Badeenten) für den angesprochenen Verkehrskreis nicht von Bedeutung sind.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15.04.2015

Az.: 2a O 243/14

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 (Az.: 2a O 243/14) wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Verfügungskläger vertreibt im Internet seit vielen Jahren Quietscheentchen und Badeenden sowie sonstiges Spielzeug in das gesamte Bundesgebiet, die er zum einen im Rahmen seines Online-Shops unter der Internetadresse www.duckshop.de (Anlagen LHR 1 und 2) und zum anderen auf der Verkaufsplattform Amazon unter dem Händlernamen Badeenten-Shop (Anlagen LHR 3 und 4) verkauft. Die Badeenten stellt er nicht selbst her, sondern bezieht sie – abhängig vom Angebot und vom Preis – über unterschiedliche Lieferanten, so unter anderem auch über den Lieferanten „Out oft he C KG“. Bei Lieferung der Enten entfernt er sodann den Barcode des Lieferanten, klebt seinen eigenen Code auf, verpackt die Enten und versieht sie mit seiner Visitenkarte.

Zu Gunsten des Verfügungsklägers ist beim Deutschen Patent und Markenamt unter der Registernummer DE 30672691 mit Priorität zum 27.11.2006 die Wort-Bildmarke Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. eingetragen, die Schutz für Kunststoffspielzeug, Marketing und Verkaufsförderung sowie für das Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke genießt. Zur weltweiten Identifizierung seiner Produkte ließ der Verfügungskläger die Global Trade Item Number (GTIN) 4250883123853 bei der zuständigen Registrierstelle GS1-Germany für sich registrieren.

Die Verfügungsbeklagten verkaufen ebenfalls seit vielen Jahren unter anderem über die Plattform Amazon Spielzeug, Haushaltswaren, Geschenkartikel etc.

Die Handelsplattform Amazon sieht die Möglichkeit vor, dass sich ein Verkäufer mit seinem Produkt an identische Angebote anderer Verkäufer „anhängt“.

Am 25.07.2014 stellte der Verfügungskläger fest, dass die Verfügungsbeklagten sich an ein von ihm bei Amazon eingestelltes Angebot „angehängt“ hatten und ihre eigenen Produkte unter der dem Verfügungskläger zunächst zugeteilten ASIN B00E650QJ0 mit dem Zusatz „von Duckshop“ wie auf Bl. 6 der Akte ersichtlich anboten. Er führte einen Testkauf durch und fand heraus, dass die Badeenten der Verfügungsbeklagten die GTIN 4029811311200 tragen und Hersteller der Badeenden die P1 ist. Der GTIN 4029811311200 ist die ASIN B00IKHI6B0 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 28.07.2014 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Verfügungskläger behauptet, für jeden bei Amazon angebotenen Artikel erhalte er basierend auf seiner GTIN eine individuelle Identifikationsnummer, eine so genannte ASIN. So habe er z.B. für sein Angebot „Quietscheentchen Brautpaar 1“ die ASIN B00650QJ0 erhalten. Die ASIN beziehe sich eindeutig auf eine bestimmte GTIN. Die ASINS seien für die angesprochenen Verkehrskreise durchaus von Bedeutung. Denn der Kunde könne anhand der jeweiligen ASINS eindeutig Rückschlüsse auf den Inhaber und damit über die GTIN auf den rechtlich verantwortlichen Hersteller der Produkte ziehen. Der Verkehr stelle daher an das Angebot unter einer bestimmten ASIN Erwartungen und Anforderungen, denen der Anbieter nur dadurch gerecht werden könne, dass er auch das konkret zu der ASIN korrespondierende Produkt erhalte. Die Verfügungsbeklagten hätten sich nicht ohne seine Zustimmung an sein Angebot ASIN B00E650QJ0 anhängen dürfen, da sie eben nicht ein identisches Produkt geliefert haben.

Auf den Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer am 15.09.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen und den Verfügungsbeklagten gegen Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt, irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon wie aus Anlage LHR 11 ersichtlich zu machen. Den weitergehenden Antrag auf Nutzung der Bezeichnung „Duckshop“ für Kunststoffspielzeug im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anlage LHR 11 ersichtlich, hat die Kammer zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.10.2014 zurückgewiesen (I – 20 W 104/14). Die einstweilige Verfügung ist den Verfügungsbeklagten am 20.10.2014 zugestellt worden.

Die Verfügungsbeklagten haben mit Schriftsatz vom 05.11.2014 Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung erhoben.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten behaupten, die von ihnen und die von dem Verfügungskläger angebotenen Badeenten seien identisch. Auf der Handelsplattform Amazon würden identische Produkte einheitlich nach Produktnummern (ISBN, EAN/GTIN, UPC bzw. ASIN) gelistet. Alle Angebote seien mit gleichartigen Produktseiten (Bilder und Beschreibung) zu versehen, um das Produktangebot für den Kunden übersichtlich zu halten. Hierdurch werde das von dem Ersteinsteller des Angebots auf den Server hochgeladene Produktbild automatisch auch für alle weiteren Händler verwendet, die sich durch Angabe einer Produktnummer und des Preises an das Angebot „anhängen“. Die Betreiber der Plattform Amazon fügten identische Produktangebote unter verschiedenen ASIN zusammen, so dass nur noch eine ASIN für das identische Produkt verfügbar sei. Er habe keine Möglichkeit, dies zu verhindern. Ihm sei es daher unmöglich, die von dem Verfügungskläger geforderte Erklärung zu unterzeichnen.

Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg, so dass die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 aufzuheben ist. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940 ZPO.

I.

Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon wie aus Anlage LHR 11 ersichtlich zu machen, §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

Er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sich das Angebot der Verfügungsbeklagten über den Verkauf der Badeenten gemäß Anlage LHR 11 bei Amazon als irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.

Wer eine nach § 5 UWG unlautere Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden § 8 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Waren, wie zum Beispiel über die betriebliche Herkunft der Waren, enthält.

1.

Eine Irreführung im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann.

Angesprochene Verkehrskreise sind sämtliche Verbraucher, die sich für Badeenten interessieren könnten. Deren Vorstellung kann die Kammer aus eigener Sachkunde oder jedenfalls der Lebenserfahrung selbst beurteilen.

Die Verfügungsbeklagten haben sich mit ihrem in Anlage LHR 11 abgebildeten Angebot unstreitig an das Angebot des Verfügungsklägers „angehängt“, mithin ihr Produkt unter der ASIN des Verfügungsklägers vertrieben. Wenn ein Verkäufer bei Amazon etwas anbieten will, muss er entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein gleiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben. In letztgenanntem Fall wird der Artikel mit den schon vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert.

Fest steht auch, dass die Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Testkaufs nicht die Badeenten des Verfügungsklägers mit der Visitenkarte und der Verpackung von „Duckshop“ geliefert haben, sondern Badeenten des Herstellers „P1“. Der Verfügungskläger hat indes erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seine Badeenten nicht selbst herstelle, sondern diese bei verschiedenen Lieferanten, unter anderem auch über den Hersteller „P1“ beziehe. Damit bieten die Parteien identische Produkte an, so dass eine Irreführung über den Hersteller des Produkts nicht gegeben ist.

Eine irreführende geschäftliche Handlung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Badeenden des Verfügungsklägers eine andere GTIN aufweisen, als die des Verfügungsbeklagten. Denn jedenfalls bei so geringpreisigen Produkten wie den vorliegenden Badeenden machen sich die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darüber, über welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn sicher feststeht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist. So liegt der Fall hier. Sowohl die Badeenden des Verfügungsklägers als auch die der Verfügungsbeklagten stammen von dem Lieferanten „P1“. Unerheblich ist, dass der Verfügungskläger möglicherweise durch Anbringen einer eigenen GTIN auf den Enten ebenfalls als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

2.

Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen sollte, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten aufgrund einer anderen GTIN geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft der Badeenten hervorzurufen, ist es jedenfalls nicht geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die Verfügungsbeklagten haben lediglich darüber getäuscht, das beworbene Produkt über einen anderen Zwischenhändler bezogen zu haben. Dieser Umstand hat, jedenfalls bei derartig geringpreisigen Produkten wie Badeenten, an die auch keine besonderen technischen Anforderungen gestellt werden, erfahrungsgemäß für die Marktentscheidung gar keine Bedeutung. Dies kann die Kammer, da sie zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehört, aus eigener Anschauung beurteilen. Denn bei dem Erwerb eines Produktes wie eines Badeentenpaares über Amazon ist für den Erwerber allenfalls noch entscheidend, wer die Badeenten hergestellt hat, um einen Vergleich der angebotenen Produkte treffen zu können. Welcher Zwischenhändler die Badeenten weiterverkauft hat, ist hingegen nicht mehr entscheidend, da es bei derartigen Waren nicht auf eine besondere Sachkunde oder einen besonders guten Ruf des Zwischenhändlers ankommt. Vielmehr wird die Kaufentscheidung üblicherweise nur noch dadurch beeinflusst, welches Angebot am Günstigsten ist.

Dass die Verkehrskreise die von den Verfügungsbeklagten erworbenen Badeentnen allein deshalb erworben hätten, weil sie eine GTIN aufweisen, die auf den Verfügungskläger verweist, kann die Kammer nach alledem nicht feststellen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 10.000 €

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a