Lehrer-Bewertungsportal

18. April 2008
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Eigener Leitsatz:

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat entschieden, dass ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden, grundsätzlich rechtlich erlaubt ist. Voraussetzung dafür ist, dass dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.

Landgericht Duisburg

Urteil vom 18.04.2008

Az.: 10 O 350/07

Tenor:

In dem Rechtsstreit (…) hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) den Richter am Landgericht (…) und die Richterin (…) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Löschung der sie betreffenden Daten auf der Internetseite www.spickmich.de sowie es zu unterlassen, zukünftig ihre Person betreffende Daten zu veröffentlichen.

Die Klägerin ist Lehrerin an der Realschule in (…). Die Homepage www.spickmich.de wird von der Beklagten zu 4.) betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 1.) bis 3.) sind.

Die Internetseite www.spickmich.de verfügt derzeit über 450 000 angemeldete Mitglieder. Die angemeldeten Nutzer können u.a. Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus „Freunden“, „Mitgliedern einer Stufe“ und „Clubs“ aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken „Meine Seite“, „Meine Freunde“, „Nachrichten“, „Meine Stadt“ und ähnliches auch die Rubrik „Meine Schule“. In letzterer können Schüler allgemein Meinungen über die Schule äußern. Dies erfolgt in Form von Schulnoten.

Neben der Benotung der einzelnen Lehrer ist auch eine Benotung in Bezug auf die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude sowie in Bezug auf Faktoren wie den „Flirt-Faktor“ möglich. Auf der Seite „Meine Schule“ gibt es eine Rubrik „Lehrerzimmer“, in welcher die Namen einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Das Eintragen der einzelnen Namen der Lehrer kann nur durch die angemeldete Personen erfolgen, die sich zumindest als solche der konkreten Schule ausgeben.

Die Anmeldung der Schüler erfolgt bei www.spickmich.de. Hierzu muss der exakte Namen der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die angegebene E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann.

Als „Interessierte“ können sich auf dem Schüler-Portal der Beklagten Lehrer und Eltern anmelden. Hierfür muss die jeweilige Person einen Benutzernamen und eine E-Mail-Adresse angeben. „Interessierte“ können keine eigenen Inhalte im Dienst hinterlegen. Die entsprechenden Schaltflächen sind bei ihnen nicht aktiviert.

Die Abgabe von Bewertungen der Lehrer können von „Interessierten“ nicht abgeben werden. Diese Bewertungen der Lehrer können nur durch als Schüler der jeweiligen Schule Angemeldete abgegeben werden. Eine Überprüfung, ob der jeweilige Schüler tatsächlich Schüler an der des zu bewertenden Lehrers ist, erfolgt nicht. Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer.

Im „Lehrerzimmer“ ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen.

Darüber hinaus werden auch die mit Schulnoten von 1 bis 6 zu bewertenden Kriterien „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „guter Unterricht“, „faire Prüfungen“, „faire Noten“, „vorbildliches Auftreten“ und „fachlich kompetent“ angezeigt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen aufgeführt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert „1“ oder dem Wert „6“ bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein.

Das Bewertungsergebnis kann als „Zeugnis“ ausgedruckt werden. In diesem Zusammenhang werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.

Zum Schutz der Lehrer ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche „Hier stimmt was nicht“ vorgesehen, über diese können Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung an die Beklagten gemeldet werden.

Die Inhalte der Angaben in Bezug auf Lehrer in dem Portal www.spickmich.de können durch nicht registrierte Nutzer nicht abgerufen werden. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass die in www.spickmich.de eingestellten Inhalte nicht über Suchmaschinen wie zum Beispiel www.google.de aufgefunden werden können. Innerhalb des Portals können registrierte Interessierte Lehrer nicht über deren Namen suchen. Hierfür muss zunächst der richtige Name des Ortes und der richtige Name der Schule angegeben werden.

Die Klägerin wird auf der Domain www.spickmich.de mit Namen, der Schule an der sie unterrichtet und den Unterrichtsfächern Englisch, Geschichte, Wirtschaft / Recht und Politik genannt und mit einer Gesamtnote von 4,2 bewertet. Zitate betreffend Aussagen der Klägerin sind nicht veröffentlicht.

Auf der Hompage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, sind deren personenbezogene Daten, nämlich Name und unterrichteten Fächern, enthalten. Diese Daten lassen sind über die Suchmaschine www.google.de für jedermann auffindbar.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie gemäß § 35 Abs. 2 BDSG einen Anspruch auf Löschung der über sie veröffentlichten Daten und Bewertungen habe.

Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Unterlassung gemäß der §§ 1004 i.V.m. 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. 4 BDSG.

Sie meint, sie werde durch die Veröffentlichung ihrer Daten in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Danach sei das Recht geschützt, selbst über Angelegenheiten zu bestimmen, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind. Hierzu gehöre auch, darüber bestimmen zu können, ob und inwieweit Informationen über persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht würden.

Durch die vorgesehene Veröffentlichung von Zitaten drohe zudem die Verletzung am gesprochenem Wort. Die Schule und insbesondere das Klassenzimmer seien keine öffentlichen Orte und die dort getätigten Äußerungen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Ein weiterer schwerer Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht liege in den von den Beklagten entworfenen „Bewertungskriterien“. Diese seien im Wesentlichen unsachlich und diskriminierend.

Insgesamt liege eine Verletzung der Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 EMRK sowie der §§ 1 und 2 BeschSchG vor. Dem gegenüber könnten sich die Beklagten nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Eine anonyme Meinungsäußerung verdiene keinen Schutz. Im übrigen liege für eine solche Meinungsäußerung kein berechtigtes öffentliches Interesse vor. Vielmehr handele es sich lediglich um ein Unterhaltungsinteresse auf Kosten der Klägerin.

Nach der Rechtsprechung reiche gemäß Artikel 8 EMRK ein bloßes Unterhaltungsinteresse an einer Information gegenüber dem Selbstbestimmungsinteresse nicht aus, vielmehr sei danach ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse erforderlich.

Letztlich seien die Kriterien „Beliebt“, „gut vorbereitet“ und „fachlich kompetent“ nicht als Meinungsäußerung zu qualifizieren.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten werden verurteilt, die veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitetet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite „www.spickmich.de“ zu löschen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die veröffentlichten Daten betreffend der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: „Alles was Frau (…) schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses (…))“ auf der Internetseite „www.spickmich.de“ zu löschen.

3. Den Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die persönlichen Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitetet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.

4. Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin, bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: „Alles was Frau (…) schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses (…))“ auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.

5. Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin Name, Schule, an der sie unterrichtet und unterrichtete Fächer in Zusammenhang mit Bewertungen ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen.

6. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

7. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten (…) in Höhe von 961,28 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass der Antrag zu 5.) zu unbestimmt sei, da nicht ersichtlich sei, welches Unterlassen von den Beklagten gefordert werde.

Den Anträgen zu 1.) und zu 2.) fehle jeweils das Rechtsschutzbedürfnis, da die Löschung der Daten bereits durch die von der Klägerin begehrte Unterlassen mit umfasst sei.

Sie gehen davon aus, mit Betreiben der Internetseite verletzten sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Ihre Tätigkeit sei vollumfänglich vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Den Anträgen zu 1. und 2. fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Soweit mit diesen Anträgen die Löschung der bereits veröffentlichten Daten verfolgt wird, enthalten die Anträge zu 3. und 4. dieses Begehren gerade nicht. Mit diesen verfolgt die Klägerin die zukünftige Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten.

Der Klageantrag zu 5. genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Bei einem Unterlassungsantrag ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er möglichst konkret gefasst und damit in der Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot bezieht. Dass der Antrag auslegungsfähige Begriffe enthält, schadet dem nicht (vgl. Zöller, ZPO zu § 253 Rn 13b).

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Löschungs – oder Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

1.

Die Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www.spickmich.de stellt keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB analog dar.

Bei dem Namen der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer, handelt es sich um wahre Tatsachen. Die vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Bewertungen der Klägerin sind als Meinungsäußerung beziehungsweise Werturteil zu qualifizieren. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung, ist nach dem Inhalt der jeweiligen Äußerung, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1988, 1589).

Der tatsächliche Charakter der Äußerung überwiegt, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist (vgl. BVerfG in AfP 2003, 43 ff.). Ist die Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist von einer Meinungsäußerung auszugehen (vgl. BVerfG, NJW 1985, 3303; OLG Hamburg, AfP 1992, 165).

Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, NJW 1992, 1439 ff.; BGH, NJW-RR 2001, 411).

Danach stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion Werturteile dar.

An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn in diesem Zusammenhang personenbezogenen Daten der Klägerin genannt werden und auf diese Bezug genommen wird. Die personenbezogenen Daten bilden nur Bezugspunkte für die Abgabe der Bewertungen. Keine der Bewertungen wäre einem Beweis bei Durchführung einer Beweisaufnahme zugänglich (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 26 ff. m.w.N.).

Das Bewertungsforum des Portals www.spickmich.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.

Allerdings steht dieses Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter einem Gesetzesvorbehalt. Schranken sind die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre. Bei Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungsweise einem auf dieser Grundlage in Betracht kommenden Unterlassungsbegehren gem. §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, ist zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen eine Abwägung vorzunehmen (vgl. OLG Köln a.a.O.).

In diese Abwägung ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits einzubeziehen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.). Eine wertende Kritik findet ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2358 f.).

Nach der von der Kammer vorgenommenen Abwägung sind die Bewertungsmöglichkeiten im Portal der Beklagten nicht als einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu qualifizieren.

Die vorgenommenen Bewertungen betreffen ihre Sozialsphäre. Soweit die Bewertung unter den Kriterien „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfindet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Auch die Erklärungen und Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar.

So werden „fairen Prüfungen“, „fairen Noten“ und „gut vorbereitet“, die als Bestnote mit einer „1“ zu bewerten sind, die Kriterien „unfaire Prüfungen“, „unfaire Noten“ und „schlecht vorbereitet“ entgegengesetzt. Das Gegenteil von „gutem Unterricht“ wird als „schlechter Unterricht“ und das Gegenteil von „motiviert“ als „unmotiviert“ definiert.

Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Klägerin ist durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Im Rahmen der vorgenommenen Abwägung hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass eine Bewertung unter Zuhilfenahme der vorgenannten Kriterien auch eine Orientierung für Schüler und Eltern darstellen kann und zu erhöhter Transparenz sowie Kommunikation und Interaktion führen kann. Die Bewertungen betreffen ausschließlich den schulischen Bereich und damit die berufliche Tätigkeit der Klägerin, so dass sie durch diese ein Feedback bekommt.

Eine Vergleichbarkeit mit den Zeugnisbewertungen der Schülerinnen und Schüler der Schüler, welche auf kontinuierlich erfolgende mündliche und schriftliche Leistungskontrollen beruhen und unter bestimmten Voraussetzungen einer Nachprüfbarkeit zugänglich sind, besteht mit den hier zu beurteilenden Bewertungen gerade nicht. Bei ihnen handelt es sich um subjektive Einschätzungen und Wertungen, die allerdings geeignet sein können, sowohl den Lehrern als auch Schülern eine gewissen Orientierung in Bezug auf die Einschätzung der bewertenden Kriterien zu ermöglichen.

Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt werden.

Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www.spickmich.de.

Selbst auf dem Portal www.spickmich.de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule. Erst nach diesem Eingabeschritt kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Dies zeigt, dass gerade kein uneingeschränktes „öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und es keinen uneingeschränkten Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften.

Die bloße Möglichkeit des Missbrauchs ist nicht geeignet, eine andere Bewertung herbeizuführen. Aufgrund dessen ist eine Beschränkung der Meinungsfreiheit nicht durch die hier gegebene Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin gerechtfertigt. Eine Untersagung der Bewertung kommt daher nicht in Betracht.

Letzteres gilt auch für die Bewertungskriterien „cool und witzig“, „menschlich“, „beliebt“ und „vorbildliches Auftreten“. Hier ist zwar jeweils Anknüpfungspunkt das Auftreten des jeweiligen Lehrers. Beurteilt und bewertet werden soll aber neben dem schulischen Wirkungskreis auch die allgemeine Persönlichkeit, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist.

In einem solchen Fall, wo nicht nur berufliches Wirken, sondern auch die allgemeine Persönlichkeit betroffen ist, welche im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielt, muss geprüft werden, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2358 f.).

In Heranziehung dieses Maßstabes bestehen in Bezug auf die hier in streitstehenden Bewertungen keine Bedenken. Die Bewertungen lassen sich nicht als Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin oder als Schmähung qualifizieren. Ziel der Bewertungen ist nicht die Herabsetzung einer Person, sondern die Bewertung ihrer Fähigkeiten, welche in dem schulischen Wirkungskreis eine Rolle spielen.

Soweit dem Begriff „cool“ der Begriff „peinlich“ gegenüber gestellt wird, ist dies insbesondere auf den zwischen Jugendlichen und Schülern herrschenden Sprachgebrauch zurückzuführen. Diese Begriffe bewirken gerade vor diesem Hintergrund aber keine An-den-Pranger-Stellen oder eine Diffamierung, die eine Beschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen würden.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3613 f.; BVerfG, NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3613; BVerfG, NJW 2002, 1192 f.).

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I GG reicht hingegen nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.).

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge.

Dass im Medium des Internet Nutzer nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer Emailadresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. BGH, GRUR 2007, 724). So erfolgen zum Beispiel Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig auch nicht mit voll namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler. Dies bewahrt die Bewertenden gerade auch vor Sanktionen oder Strafen, soweit die Beurteilungen dem Beurteilten nicht in welcher Hinsicht auch immer nicht gefallen.

Soweit sich die Klägerin sich darauf stützt, dass sich im Forum der Beklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich Dritte oder auch ein Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen anmelden, um eine Bewertung zu manipulieren, oder sich jemand als Schüler ausgibt, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen solchen handelt, führt dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung.

Zwar können die Beklagte dies nicht ausschließen, da eine Überprüfbarkeit der tatsächlichen Identität der angemeldeten Schüler nicht möglich ist. Dieser Umstand ist aber für jeden Nutzer des Portals erkennbar. Letztlich trägt dem auch der Umstand Rechnung, dass bei den Bewertungen jeweils angegeben ist, wie viele Bewertungen bis dahin erfolgt sind. Der jeweilige Nutzer kann sich aufgrund dessen ein Bild machen. Bewertungen werden erst ab einer Zahl von vier Bewertenden in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden.

Schließlich ergibt sich ein Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche „Hier stimmt was nicht“ vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.

2.

Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070 f.). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Hier ist indes bisher überhaupt kein Zitat der Klägerin eingestellt worden. Eine Wiederholungsgefahr für ein falsches Zitat ist daher nicht gegeben.

Auch eine Erstbegehungsgefahr kann die Kammer nicht erkennen. Soweit die Klägerin eine solche mit dem Umstand begründet, dass es sich bei den Äußerungen im Unterricht, um solche handele, die nur für den jeweiligen Klassenverband getätigt worden seien und das Klassenzimmer gerade kein öffentlicher Ort sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die einzustellenden Zitate betreffen den jeweiligen Lehrer in seiner dienstlichen Funktion gegenüber Dritten.

Diese Äußerungen unterfallen daher nicht dem Privatbereich, sondern sind im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen. Werden dienstliche Äußerungen eines Lehrers korrekt wieder gegeben, ist ein solches Zitieren erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.)

3.

Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form des Nachnamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das in Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, NJW 1984, 419 ff.; BVerfG, NJW 1988, 2031; BGH, NJW 1991, 1532 f.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft.

In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden.

Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (vgl. OLG Köln, a.a.O., BVerfG, NJW 1984, 419 ff; BVerfG, NJW 1988, 2031; BGH, NJW 1991, 1532 f.).

Der Name der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Portal www.spickmich.de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Es handelt es sich auch nicht um sensible Informationen.

Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben, liegt auf Grund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine nicht hinzunehmende Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (OLG Köln a.a.O., BGH, NJW 1991, 1532 f.).

Auch der Umstand, dass die Nennung der personenbezogenen Daten im Hinblick auf eine Bewertung auf www.spickmich.de erfolgt, ändert hieran nichts. Bei den Bewertungskriterien handelt es sich um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.

4.

Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 BDSG.

Bei den veröffentlichten Daten der Klägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist aber die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist.

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszwecks aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt.

Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Interesse, nämlich das durch Werbung u.ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie auch die Daten der Klägerin, welche einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG entnommen werden können. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht.

Hier ist auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Klägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. OLG Köln, a.a.O.), eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwägung sind die oben unter Nr. 1 genannten Kriterien einzustellen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegenüber zustellen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Bei § 28 BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.

Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. OLG Köln a.a.O., BVerfG, NJW 1976, 1680 f.).

Danach führt die hier vorzunehmende Abwägung zu dem gleichen Ergebnis wie die unter Nr. 1 vorgenommene. Der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben.

Diesem Ergebnis steht auch die „Lindquist“-Entscheidung des EuGH vom 06. 11. 2003 (vgl. EuZW 2004, 245) nicht entgegen.

In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der EuGH ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG als solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise auszulegen (OLG Köln a.a.O., EuGH, EuZW 2004, 245).

5.

Aufgrund dessen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 28.000,00 €

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