Irreführende Handlungen bei Wechsel des Telefonanbieters sind wettbewerbswidrig

31. März 2015
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Text einer Widerrufserklärung auf dem ein Kugelschreiber liegt Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.11.2014, Az.: I-15 U 55/14

Die Aufforderung eines Telefonanbieters an Neukunden, Rückwerbeaktionen des früheren Anbieters durch die Mitteilung zu unterbinden, dass der Kunde einen neuen Vertrag habe, dessen Widerrufsfrist bereits verstrichen sei, ist irreführend, wenn dadurch der Eindruck erweckt werden soll, dass der Kunde vertraglich gebunden ist, obwohl die Widerrufsfrist noch nicht einmal begonnen hatte.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 13.11.2014

Az.: I-15 U 55/14

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 08.03.2013, Az. 38 O 70/12, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern – zu unterlassen,

2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.06.2012 zu zahlen.“

Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 38 O 70/12

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