Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09
Bei partiell berechtigter Abmahnung ist die Kostenpauschale eines Verbandes stets in voller Höhe zu erstatten, wenn dieser wettbewerbsrechtlich abmahnt. Dies gilt nicht zwischen Wettbewerbern. Zwar löst eine anwaltliche Abmahnung selbst dann einen Erstattungsanspruch aus, wenn sie nur teilweise berechtigt ist; jedoch besteht dieser Anspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils des anwaltlichen Mahnschreibens. Strittig bleibt, wie der Anteil genau zu berechnen sei.
Urteil des LG Hamburg vom 19.01.2010, Az.: 312 O 258/09 Amazon hat dafür Sorge zu tragen, dass preisgebundene Bücher zu Preisen angeboten werden, die nicht niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise. Auch wenn eine solche Kontrolle bei der großen Menge an Büchern mit enormen Aufwand verbunden sei, müsse Amazon das in Kauf nehmen und für die Buchpreisbindung auf seinem Portal einhalten.
Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2010, Az.: 4 U 223/09 Beantragt ein Unternehmen eine einstweilige Verfügung ohne erkennbaren Grund fernab seines Heimatgerichtes, so kann hierin ein Rechtsmissbrauch liegen, sofern es in kurzem Abstand mehrere Abmahnung initiiert, welche mit den Geschäftsausmaß in keinem vereinbaren Umfang stehen.
Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2010, Az.: 4 U 168/09
Ein Unternehmen, das im Internetauftritt eines Mitbewerbers ein Wettbewerbsverstoß feststellt und abmahnt, ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die Webseite auf weitere Wettbewerbsverstöße zu prüfen. Insoweit besteht dahingehend keine allgemeine Beobachtungs- und Prüfungspflicht des Abmahnenden. Wird im Nachhinein bei dem selben Mitbewerber ein weiterer Verstoß festgestellt, so ist eine zweite Abmahnung dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung hiervon noch keine Kenntnis hatte.
Ein eng gefasster Unterlassungsantrag setzt einer erweitender Auslegung und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungen enge Grenzen. Sind danach die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgten Unterlassungsanträge weder identisch noch kerngleich, so liegen schon deshalb unterschiedliche Streitgegenstände vor. Eine Geltendmachung in unterschiedlichen Prozessen ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn eine unterschiedliche Beweissituation Anlass dazu gibt.
Urteil des LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09
In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen illegalen Filesharings über sog. P2P-Netzwerke ein enormes Ausmaß angenommen. Das LG Köln nahm nun hierzu Stellung und legte fest, dass die Rechtsverfolgungen nicht nach § 242 BGB rechtmissbräuchlich seien. Das Landgericht stützte sein Urteil u. a. auf den Umstand, dass durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet die Musikindustrie jedes Jahr in erheblichem Umfang geschädigt werde. Daher seien die Bemühungen der Geschädigten, mit Hilfe von Abmahnungen gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.
Beschluss des LG Hamburg vom 19.01.2009, Az.: 327 O 13/09 Es ist rechtsmissbräuchlich, Abmahnungen mit dem vorwiegendem Ziel, einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen, auszusprechen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine derartige Verselbständigung stattgefunden hat, dass die Rechtsverfolgung zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im krassen Missverhältnis steht. Gerade durch Verstöße mit geringer Intensität wird keine messbare Umsatzbeeinträchtigung verursacht. Der Abmahner trägt aber zugleich bei der Vielzahl der angestrengten Verfahren ein hohes Kostenrisiko, dessen wirtschaftlicher Nutzen doch eher gering ist und jeder wirtschaftlicher Vernunft widerspricht.
Urteil des LG Hamburg vom 13.01.2009, Az.: 312 O 699/08 Auch dann, wenn die Beschreibung eines Arzneimittels lediglich als "Pressemitteilung" deklariert wird, kann diese Aussage werbenden Charakter haben. Insbesondere dann, wenn das Präparat durch positive Wertungen in den Vordergrund gestellt wird, ist von Werbung auszugehen. Bei Werbung für Arzneimittel ist es nach dem Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) erforderlich, bestimmte Pflichtangaben bezüglich des Produkts zu machen. Diese fehlten jedoch im vorliegenden Fall, weswegen die Hamburger Richter die gegen die Veröffentlicher der Pressemitteilung begehrte einstweilige Verfügung als begründet ansahen.
Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009, Az.: 4 U 149/09
Da die Abmahnung eine Vorstufe zur gerichtlichen Geltendmachung darstellt, die Gegenabmahnung hingegen nicht, bleibt keine Anwendungsmöglichkeit für § 12 I 2 UWG um die Kosten der Gegenabmahnung geltend zu machen. Ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht, ist dabei nicht entscheidend - auch bei einer missbräuchlichen Abmahnung besteht hinsichtlich der Gegenabmahnung ausnahmsweise nur dann ein Erstattungsanspruch, wenn die Abmahnung eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung des Mitbewerbers dargestellt hat. Im vorliegenden Fall erfolgte die Gegenabmahnung darüber hinaus erst einen Tag nach der gerichtlichen Klärung im Verfügungsverfahren, so dass auch an einen Anpruch aus GoA nicht zu denken war.
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