Pressemitteilung Nr. 126/2012 des BGH vom 10.08.2012, Az.: I ZB 80/11
Rechteinhaber haben gemäß § 101 UrhG gegenüber einem Internet-Provider einen Anspruch auf Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Namen und die Anschrift desjenigen Nutzers, der im Internet urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht. Zur wirksamen Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet ist es für diesen Anspruch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn lediglich ein einziges Lied im Rahmen einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt wird.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.05.2012, Az.: 6 U 187/10
Beruft sich eine Partei auf ein Vertragsstrafeversprechen, so muss diese den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen sich gelten lassen, wenn die dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegende Marke bestandskräftig gelöscht wurde.
Urteil des OLG Hamm vom 09.02.2012, Az.: I-4 U 70/11 Wird im Angebot von flüssigen Waren der Grundpreis pro 100 Milliliter nicht angegeben, liegt eine spürbare Irreführung des Verbrauchers vor, die über das Maß der Geringfügigkeit deutlich hinaus geht.
Die "Button-Lösung" bringt für jeden grundlegende Änderungen mit sich, der im Internet geschäftlich tätig ist. Falls die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, drohen nicht nur Abmahnungen, sondern darüber hinaus kommt kein gültiger Vertrag zu Stande. Sind Sie vorbereitet?
Mit Spannung wurde die Entscheidung des BGH zur Haftung des Filehosters „Rapidshare“ erwartet (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).
Diese Entscheidung wird bestimmen, ob das Geschäftsmodell eines Filehosters nach dem Zuschnitt von „Rapidshare“ von der Rechtsordnung gebilligt werden darf oder nicht. In diesem Zusammenhang wird der BGH die Frage beantworten, ob das sogenannte „Cloud Computing“ in Deutschland eine wirtschaftliche Zukunft hat. Wir haben daher die Pressemitteilung im Einzelnen analysiert und sowohl die Hintergründe als auch die Folgen im Einzelnen kommentiert.
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 03.07.2012, Az.: 2 U 12/11 Das OLG Schleswig-Holstein bestätigte jüngst eine Entscheidung des LG Kiel, über die wir berichteten: Die in den AGB eines Mobilfunkanbieters geforderten Gebühren für „Nichtnutzung“, wenn man binnen dreier Monate weder telefoniert, noch Nachrichten verschickt, sowie die „Pfandgebühr“, die fällig wird, wenn man die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurückschickt, sind unzulässig.
Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 45/11 a) Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.
b) Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.
c) Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.12.2011, Az.: 38 O 53/11
Die Bezeichnung "White Teak" für Holzmöbel zum Verkauf in Deutschland ist eine irreführende Angabe, da dieses Holz nicht die von Teak-Holz bekannten Eigenschaften aufweist.
Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2011, Az.: I-4 U 73/11 Wenn ein Unternehmer lediglich B2B seine Waren verkaufen möchte, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass auch tatsächlich nur Unternehmer die jeweiligen Waren erwerben können. Lediglich ein entsprechender Hinweis unter den "Vertragsbedingungen" oder im Rahmen der "Zahlungshinweise" genügt nicht.
Urteil des BGH vom 10.05.2012, Az.: I ZR 70/11 Allein der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, ist nicht dazu geeignet, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung eine Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zu begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 = WRP 2011, 1057 Kosten des Patentanwalts II).
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