Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Rapidshare

20. Juli 2012
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Mit Spannung wurde die Entscheidung des BGH zur Haftung des Filehosters „Rapidshare“ erwartet (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Diese Entscheidung wird bestimmen, ob das Geschäftsmodell eines Filehosters nach dem Zuschnitt von „Rapidshare“ von der Rechtsordnung gebilligt werden darf oder nicht. In diesem Zusammenhang wird der BGH die Frage beantworten, ob das sogenannte „Cloud Computing“ in Deutschland eine wirtschaftliche Zukunft hat. Wir haben daher die Pressemitteilung im Einzelnen analysiert und sowohl die Hintergründe als auch die Folgen im Einzelnen kommentiert.

Der Bundesgerichtshof entschied über die Haftung des Filehosters „Rapidshare“ (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

„[Ein Filehoster] muss die bei [ihm] gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen.“

Bereits mit unserem Beitrag Haftet Rapidshare für seine User? haben wir die Frage beantwortet unter welchen Voraussetzungen sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die ihre User einstellen.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist umfangreich und uneinheitlich. Daher führte in der Vergangenheit das Unternehmen „Rapidshare“ mannigfache Verfahren an den Gerichtsstandorten Hamburg und Düsseldorf. Das OLG Hamburg bejahte und das OLG Düsseldorf verneinte eine Haftung des Filehosters.

Nun konnte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befassen (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Was ist passiert?

Das weltweit führende Unternehmen für Computer- und Videospiele Atari sah sich in seinen Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Computerspiel „Alone in the dark“ verletzt. Das Unternehmen „Rapidshare“ stellt seinen Usern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Ein User hat das Computerspiel dort eingestellt und öffentliche Linksammlungen verwiesen auf diese Datei.

Die Vorinstanzen schätzten die Haftung des Unternehmens „Rapidshare“ uneinheitlich ein. Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 12 O 40/09) bejahte eine Haftung und das OLG Düsseldorf verneinte eine Haftung des Filehosters (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10).

Was wurde entschieden?

Täter-/Teilnehmerhaftung

Das OLG Hamburg, das OLG Düsseldorf und der BGH sind sich einig darüber, dass das Unternehmen „Rapidshare“ nicht als Täter- oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung haftet.

Der Filehoster haftet nicht als Täter, da er die urheberrechtlich geschützten Werke nicht selbst veröffentlicht. Alleine die Bereitstellung von Speicherplatz und von Mitteilungs-Links, die auch anderen Usern Zugriff auf die gespeicherten Daten verschaffen können, reicht hierfür nicht aus.

Eine Haftung als Teilnehmer an den Urheberrechtsverletzungen seiner User ist auch zu verneinen, da das Unternehmen keinen Vorsatz besitzt, d.h. es hat vom Inhalt der gespeicherten Daten keine Kenntnis.

[…] Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Störerhaftung

Allerdings kann das Unternehmen „Rapidshare“ nach den Grundsätzen der Störerhaftung für eine Urheberrechtsverletzung haften. Hierfür muss der Filehoster Prüfpflichten verletzt haben.

[…] Sie kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Proaktive Prüfpflichten

Jedoch ist der Filehoster nicht verpflichtet proaktiv alle bei ihm gespeicherten Informationen auf Urheberrechtsverletzungen prüfen.

[…] Als Diensteanbieter im Sinne des TMG muss die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Geschäftsmodell

Eine Verschärfung der Prüfplichten des Filehosters folgt auch nicht daraus, dass das Geschäftsmodell schlicht von der „Rechtsordnung nicht gebilligt“ (so OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08) oder jedenfalls „strukturell die Gefahr der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen in sich birgt“ (so OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).

[…] Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Kenntnis von rechtsverletzenden Angeboten

Eine Prüfungs- und Handlungspflicht des Filehosters besteht, deshalb erst dann, wenn er Kenntnis von konkreten rechtsverletzenden Angeboten erlangt.

[…] Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist. (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Zumutbare Prüfungs- und Handlungspflichten

Sobald der Filehoster Kenntnis von dem rechtsverletzenden Angebot erhält, ist er nicht nur verpflichtet das Angebot zu sperren, sondern es muss auch – im Rahmen des technisch und wirtschaftlich zumutbaren – Vorsorge darüber getroffen werden, dass es zukünftig nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

[…] Im Streitfall war es […] grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Wortfilter

Zumutbar ist nach dem BGH die Verwendung eines sogenannten „Wortfilters“, wobei über die Eignung solch einer Maßnahme sich die Pressemitteilung des BGH nicht verhält. Diese Frage ist deshalb von hoher Brisanz, da sich das OLG Düsseldorf und das OLG Hamburg einig sind, dass die Verwendung eines Wortfilters nicht ausreichend bzw. bereits ungeeignet ist.

[…] Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Prüfung externer Linksammlungen

Der BGH hält es unter bestimmten Voraussetzungen für zumutbar externe Linksammlungen zu kontrollieren. Das OLG Hamburg bejahte diese Frage generell, da der Filehoster eine haftungsverschärfende „aktive Rolle“ übernimmt. Dagegen verneinte das OLG Düsseldorf dies, insoweit zwischen dem Filehoster und dem Betreiber der externen Linksammlung keine Geschäftsbeziehung besteht.

[…]  Die Klägerin will es der Beklagten mit einem zweiten Unterlassungsantrag verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Entscheidung BGH

Ob das Unternehmen nun für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden kann, die seine User einstellten, entschied der BGH nicht abschließend. Die Feststellungen des OLG Düsseldorf reichten dem BGH nicht aus, um selbst entscheiden zu können. Daher verwies es die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG Düsseldorf.

[…]  Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Fazit

Derzeit hat der BGH nur eine Pressemitteilung veröffentlicht. Die Entscheidung selbst ist bis dato noch nicht veröffentlicht worden, sodass über die Einzelheiten der Haftung nur spekuliert werden kann. Auch wenn man deshalb mit voreiligen Einschätzungen vorsichtig umgehen sollte, sind drei Punkte in der Pressemitteilung des BGH besonders interessant.

Zum einen hat der BGH sich über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines Filehosters positiv geäußert. Damit ist dem OLG Hamburg wohl endgültig der Wind aus den Segeln genommen worden, dass zuletzt erweiterte Prüfungs- und Handlungspflichten mit dem Argument begründete, dass das Geschäftsmodells eines Filehosters „strukturell die Gefahr der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen in sich birgt“.

Zum anderen ist der BGH der Ansicht, dass das Vorhalten von sogenannten „Wortfiltern“ zumutbar ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich aus den Entscheidungsgründen noch weitere zumutbare Maßnahmen ergeben, wie etwa die Unterhaltung einer „Abuse“ – Abteilung oder eines MD5-Verfahrens.

Schließlich hält der BGH es zumutbar, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen. Die Frage, die sich hier stellt ist, welche Anzahl überschaubar ist, nach Ansicht des BGH. Außerdem bleibt abzuwarten, ob der Filehoster verpflichtet ist neue Link-Sammlungen aufzuspüren.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob das Geschäftsmodell eines Filehosters nach dem Zuschnitt von „Rapidshare“ von der Rechtsordnung gebilligt werden darf oder nicht. Der BGH musste die Frage beantworten, ob das sogenannten „Cloud Computing“ in Deutschland eine wirtschaftliche Zukunft hat. Tendenziell lässt die Pressemitteilung des BGH erkennen, dass es das „Cloud Computing“ für legal und nützlich hält. Daher hat der BGH den Betreibern eines solchen Dienstes zwar mit Augenmaß Prüfungs- und Handlungspflichten auferlegt aber daran nicht unüberwindbare und unrealistische Anforderungen gestellt.

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