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Haftet Rapidshare für seine User?

21. März 2012
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Haftet Rapidshare für seine User?

Nicht erst seit der Inhaftierung von Kim Schmitz (Megaupload) stellt sich die Frage, ob sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die User einstellen.

Das schweizerische Unternehmen Rapidshare ist ein Filehoster der ersten Stunde. Dementsprechend führt das Unternehmen seit Jahren Gerichtsverfahren wegen der urheberrechtlichen Relevanz seines Geschäftsmodells.

Nunmehr hat das OLG Hamburg eine Haftung des Filehosters Rapidshare erneut bejaht (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09). Demgegenüber lehnt das OLG Düsseldorf bis dato eine Haftung von Rapidshare ab (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/109). Daher hat das OLG Hamburg wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Filehoster

Der Filehoster stellt Speicherplatz im Internet zur Verfügung. User können über die Webseite des Filehosters, ohne vorherige Anmeldung, Dateien hochladen und speichern. Nachdem die Datei hochgeladen wurde erhält der User eine URL, unter der die Datei erreicht werden kann. Durch Weitergabe der URL kann die Datei Dritten zugänglich gemacht werden.

Demnach ist der Filehoster als sogenannter Host-Provider einzustufen, da er fremde Informationen für seine Nutzer speichert.

Haftungsmodell

Die Frage ist nun, ob, ab wann und in welchem Umfang der Filehoster für etwaigen urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden kann, den seine User hochladen.

Zu unterscheiden ist zwischen der Täter-/Teilnehmerhaftung einerseits und der Störerhaftung andererseits.

Gemeinsame Voraussetzung der Täter- und Teilnehmerhaftung ist ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Täter ist derjenige, der die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Teilnehmer ist derjenige, der die Rechtsverletzung fördert und dabei zumindest bedingt vorsätzlich im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat handelt, d.h. mit Teilnehmerwillen handelt.

Als Störer haftet derjenige verschuldensunabhängig auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt und hierbei zumutbare Prüfungspflichten verletzt.

Darüber hinaus haften Internetdiensteanbieter nach den §§ 7 ff. TMG hinsichtlich des Contents, der Dritten zurechenbar ist, privilegiert. Gemäß § 10 S.1 TMG haften Host-Provider, wie Filehoster, für fremde Inhalte nur, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben oder sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten ist nicht einfach. Im Besonderen kennt die Rspr. die Konstruktion des „Zu-Eigen-Machens“. In diesem Zusammenhang wird ein fremder Inhalt ein eigener Inhalt des Internetdiensteanbieters, wenn er ihn sich zu Eigen macht.

Allerdings geht der BGH (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 – Internetversteigerung II) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 – 10 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gelten, sondern lediglich die strafrechtliche Verantwortung und Schadensersatzansprüche betreffen.

Gemeinsamkeiten

Wie bereits angedeutet sind sich das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-20 U 166/09; Urteil vom 06.07.2010, Az.: I-20 U 8/10; Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10) und das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az.: 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08; Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09) uneins über die Frage, ob Rapidshare für etwaigen urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden kann, den seine User hochladen.

Täter-/Teilnehmerhaftung

Einig ist man sich allerdings darüber, dass Rapidshare weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verletzung des Urheberrechts haftet.

Rapidshare „[…] nimmt […] selbst keine Veröffentlichungen des Inhalts vor, sodass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet […].“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-20 U 166/09). „[Rapidshare]  hat in Bezug auf die von ihren Nutzern eingestellten konkreten Inhalte bereits keinen Handlungswillen […]. Selbst, wenn man […] unterstellt, dass [Rapidshare] grds. bekannt ist, dass [seine] Nutzer [sein] Angebot zur Verletzung verschiedener Rechtsgüter nutzen, und dass [Rapidshare] dies wenigstens billigend in Kauf nimmt, ist [Rapidshare] daher in Bezug auf die konkrete Rechtsverletzung […] nicht der Vorwurf fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handelns zu machen“ (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08).

„[…] Die Teilnehmerhaftung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz […] voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss […]. Von einem solchen Vorsatz kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es ist dem Geschäftskonzept [von Rapidshare] inhärent, dass [er] von dem Inhalt der gespeicherten Daten weder vorher noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu der vom Nutzer veranlassten Bekanntgabe der Download-Links an Dritte Kenntnis hat. Die Hinweise, dass [Rapidshare] es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung [seines] Diensts einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht überwiegen oder von [Rapidshare] beworben werden und sich besonders das Inkaufnehmen durch [Rapidshare], wie hier, nicht nachweisen lässt, ist ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-20 U 166/09). „[…] reicht es indes für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht aus […], denn der Gehilfenvorsatz muss sich auf die konkret drohende Haupttat beziehen, woran es in derartigen Fällen fehlt […].“ (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08).

Haftungsprivilegierung TMG

Sowohl das OLG Düsseldorf, als auch das OLG Hamburg gehen von fremden Content aus, insbesondere „[…] ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Antragsgegner fremde Inhalte zu Eigen machen (wollen).“ (OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az.: 5 U 73/07). Jedoch ist man sich auch entsprechend dem BGH darüber einig, dass die haftungsprivilegierenden Tatbestände des TMG im Rahmen des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht anzuwenden sind.

Störerhaftung

Damit kommt eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Die Haftung von Rapidshare als Störer hängt davon ab, ob nach Kenntnis der Rechtsverletzung alle zumutbaren Anstrengungen vorgenommen wurden, um ähnlich gelagerte Rechtsverletzungen zu verhindern.

Eine Handlungspflicht besteht erst, wenn Kenntnis von konkreten rechtsverletzenden Angeboten erlangt wurde. Es besteht dann nicht nur die Pflicht, das konkret rechtsverletzende Angebot unverzüglich zu sperren, sondern es muss auch Vorsorge getroffen werden, dass es zukünftig möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Hierzu ist es erforderlich die technischen Möglichkeiten zur Sperrung ähnlicher Fälle zu prüfen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass soweit das Geschäftsmodell selbst von der Rechtsordnung gebilligt wird, dem Provider keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die dieses gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Rechtswidriges Geschäftsmodell

Dreh- und Angelpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Prüfungspflichten, die Rapidshare auferlegt werden können, ist die Frage, ob das Geschäftsmodell von Rapidshare von der Rechtsordnung gebilligt wird.

OLG Hamburg

Das OLG Hamburg hält das Geschäftsmodell von Rapidshare für rechtswidrig: „Ein derartiges Geschäftsmodell kann nach Auffassung des Senats dann, wenn es aufgrund seiner Struktur der massenhaften Begehung zum Beispiel von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, nicht von der Rechtsordnung gebilligt werden. Denn damit werden die über Art. 14 GG geschützten Interessen der Schutzrechtsinhaber in einem bestimmten Umfeld letztlich „institutionalisiert“ schutzlos gestellt und verletzt.“ (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08); „Das Geschäftsmodell [von Rapidshare] berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache.“ (OLG Hamburg, Pressemitteilung zum Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).

Update

Die Pressemitteilung des OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09 deutete an, dass es zur Frage der Rechtswidrigkeit des Geschäftsmodells von Rapidshare seine Ansicht revidieren möchte. Nunmehr liegt die Entscheidung im Volltext vor (hier Link).

Auch wenn das OLG Hamburg das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht (mehr) als rechtswidrig erachtet, birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare strukturell die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass ihm gleichwohl gesteigerte Prüfungs- und Handlungspflichten aufzuerlegen sind.

„Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch an seiner bisher vertretenen Auffassung nicht mehr fest, das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. verdiene nicht den Schutz der Rechtsordnung. Auch wenn – wovon der Senat weiterhin ausgeht – über den Dienst der Beklagten zu 1. in großem, wenn nicht gar überwiegenden Umfang urheberrechtswidrige Handlungen begangen werden, rechtfertigen die bestehenden legalen Nutzungsmöglichkeiten nicht das einschränkungslose Verdikt der Unzulässigkeit mit der Folge, dass bereits der Upload bei RapidShare einen Rechtsverstoß indiziert. […] Andererseits bedarf auch die Frage, ob es sich bei dem Dienst der Beklagten zu 1, um ein von der Rechtsordnung uneingeschränkt gebilligtes Geschäftsmodell handelt, vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn zumindest birgt das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. strukturell in einem Umfang die Gefahr der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten zu 1. in erheblich gesteigerten Maße die Erfüllung von Prüfungs- und Handlungspflichten zuzumuten ist.“ (OLG Hamburg, zum Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).

OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf ist die Ansicht, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare rechtmäßig ist:

„Wie […] zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und […]. […] wird daher nahezu einhellig betont, dass die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen legal  sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt. […] Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen Angebots zum Tragen. Auch wenn die Weitergabe von Informationen zwangsläufig die abstrakte Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen enthält, so ist nicht festgestellt, zu welchem konkreten Anteil die Nutzung von Speicherdiensten illegal erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetzen und die Zahl der missbräuchlichen Nutzer in der absoluten Minderheit ist. Soweit das Angebot daher legal genutzt werden kann, genügt es nicht, dass der Anbieter mögliche Urheberrechtsverletzungen mit der Eröffnung seines Angebots allgemein in Kauf nimmt.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-20 U 166/09).

Prüfungspflichten

Dementsprechend legt das OLG Hamburg einen strengen und das OLG Düsseldorf einen milderen Maßstab für die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten für Rapidshare an.

OLG Hamburg

Das OLG Hamburg bejahte eine Haftung von Rapidshare als Störer. Rapidshare hat trotz Kenntnis keine geeigneten und ausreichenden Anstrengungen unternommen um gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Nicht ausreichend ist die Verwendung von Nutzungsbedingungen, welche den Upload rechtsverletzender Inhalte untersagen, da sich Rechteverletzer hiervon nicht abhalten lassen werden. Auch die Unterhaltung einer „Abuse“-Abteilung wird nicht den sich rechtlich ergebenden Handlungspflichten gerecht. Die Verwendung eines MD5-Verfahrens ist ungeeignet, weil dieses Verfahren in erster Linie die Integrität einer Datei prüft und nur Dateien mit einem identischen MD5-Wert ermitteln kann. Die Verwendung von Wortfiltern und die menschliche Kontrolle einer Vielzahl von Raubkopierer-Websites sind nicht ausreichend. Zumindest die Uploads der Nutzer, die bereits in der Vergangenheit urheberrechtswidrige Dateien hochgeladen haben – zu identifizieren über die IP-Adresse oder einer Registrierung – hätte Rapidshare in der Folgezeit einer genaueren (inhaltlichen) Prüfung unterziehen müssen (OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az.: 5 U 73/07, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08; Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).

Update

Das OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09  ist der Ansicht, dass die bereits von Rapidshare ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen nicht ausreichend sind. Rapidshare übernimmt eine haftungsverschärfende „aktive Rolle“, sodass es ihm zumutbar ist, ihm bekannte und unbekannte Linksammlungen zu kontrollieren.

„Für die Beurteilung der Frage, ob ein Sharehosting-Dienst lediglich die Funktion eines “neutralen Vermittlers” erfüllt oder darüber hinaus eine – haftungsverschärfende – “aktive Rolle” übernimmt, kommt ein allgemeiner, auf alle Dienste anzuwendender Grundsatz zum Tragen […]. Wer in gewissermaßen “neutraler” Rolle tatsächlich nur infrastrukturelle und technische Mittel für die Rechtsverletzung bereitstellt, die dann von Anderen vollkommen uneingeschränkt eigenverantwortlich begangen wird, kann geringeren Prüfungs- und Vorkehrungspflichten unterworfen sein, als derjenige, der eine “aktivere” Rolle insofern spielt, als er den unmittelbar Handelnden bereits tendenziös Rechtsverletzungen nahe legt und insofern deren eigenverantwortliches Handeln zumindest begünstigt […]. […] Zu fragen ist […], ob die Beklagte zu 1. mit ihrem Geschäftsmodell den unmittelbar Handelnden (also ihren “Nutzern”) bereits “tendenziös” Rechtsverletzungen (nämlich “Urheberrechtsverletzungen”) durch strukturelle Besonderheiten ihres Angebots nahe legt, welche den “Nährboden” für die zwar eigenverantwortlich begangenen, ohne diese Umstände aber nicht annähernd in gleicher Weise gefahrlos zu begehenden Rechtsverletzungen bietet. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall. Die Beklagte zu 1. hat ihren Nutzern nicht nur in der Vergangenheit durch unterschiedliche Maßnahmen die Begehung rechtswidriger Handlungen nahegelegt und diese hierzu motiviert. Sie schafft mit ihrem Geschäftsmodell auch heute noch unverändert eine Umgebung der “aktiven Anonymität”, in der Rechtsverletzer weitgehend ungestört rechtswidrige Handlungen begehen können. […] Entscheidendes Gewicht kommt deshalb nunmehr der Kontrolle von Linksammlungen (JlWarez-Seiten”) zu. […] Bei ihren Überprüfungsmaßnahmen dürfen sich die Beklagten nicht allein auf ihnen bekannte Link-Ressourcen beschränken, selbst wenn in diesem Umfeld die Wahrscheinlichkeit am höchsten ist, rechtsverletzende Downloadlinks aufzufinden. Die Beklagten haben darüber hinaus eine allgemeine “Marktbeobachtungspflicht” in Bezug auf rechtsverletzende Inhalte, die durch Weiterverweisungen über ihren Dienst zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass die Beklagten auch z.B. über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook, Twitter und ähnliche Dienste mit geeignet formulierten Suchanfragen überprüfen müssen, ob sich dort Hinweise auf (weitere) rechtsverletzende RapidShare-Links finden, die sie nicht bereits bei der Kontrolle der ihnen bekannten Link-Ressourcen bemerkt haben“ (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).

OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf verneinte eine Störerhaftung von Rapidshare, da die in Betracht kommenden Prüfungspflichten nicht zumutbar sind.

Die Verwendung eines Wortfilters ist bereits ungeeignet, da Dateinamen keinen Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen geben, wobei der Werktitel selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die händische Suche, mittels einer Suchmaschine, nach Urheberrechtsverletzungen ist aufgrund des damit verbundenen Personalaufwandes nicht realisierbar und im Detail ungeeignet. Eine Anknüpfung an eine IP-Adresse ist ungeeignet, da eine IP-Adresse von verschiedenen Personen genutzt wird und damit die Wahrscheinlichkeit eine (weitere) Rechtsverletzung festzustellen unverhältnismäßig gering ist. Rapidshare kann nicht für externe Linksammlungen verantwortlich gemacht werden, da keine Geschäftsbeziehungen bestehen. Schließlich kann keinem verwehrt werden eine rechtmäßig erworbene Kopie eines Filmwerkes auf externen Server zu privaten Zwecken zu speichern, § 53 Abs. 1 UrhG, wobei dies für Computerspiele nicht gilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-20 U 166/09; Urteil vom 06.07.2010, Az.: I-20 U 8/10; Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10).

Fazit

Dem OLG Hamburg ist beizupflichten, dass das Geschäftsmodell der Filehoster Urheberrechtsverletzungen im großen Umfang ermöglicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Filehoster zu dem sogenannten Cloud Computing gehört. Das Cloud Computing hat nicht zuletzt durch die iCloud von Apple mittlerweile auch im Consumer Bereich Einzug gehalten, wobei im professionellen IT-Bereich dem Cloud Computing seit langem eine blühende Zukunft zugeschrieben wird. Das Cloud Computing ist technisch und rechtlich als neutral zu bewerten. Erst der User verletzt das Urheberrecht. Ein Generalverbot für das Geschäftsmodell „Filehosting“ ist sicher der falsche Weg.

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