Inhalte mit dem Schlagwort „Anschlussinhaber“

28. April 2017

Zum Umfang der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen bei einem Mehrpersonenhaushalt

Fiktive Maus, die über ein Kabel an fiktive, dreidimensionale Buchstabenreihe "P2P" angeschlossen ist; vor weißem Hintergrund
Urteil des AG Mannheim vom 18.01.2017, Az.: U 10 C 1780/16

Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, deren der Anschlussinhaber bezichtigt wird, so kommt er seiner sekundären Darlegungslast nach, wenn er innerhalb des ihm Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darlegt und die Vorwürfe des Rechteinhabers nicht lediglich bestreitet. Ausreichend hierfür kann sein, wenn er angibt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Eigene Ermittlungen hat er jedenfalls bei einem Mehrpersonenaushalt grundsätzlich nicht durchzuführen. Dies wäre mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren. Es obliegt dann dem Rechteinhaber, die vorgetragenen Tatsachen und Umstände zu widerlegen.

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04. April 2017 Top-Urteil

Filesharing über den Familienanschluss: Eltern haften für ihre Kinder sofern sie diese nicht als Täter benennen

Eine vierköpfige Familie - Vater, Mutter, Sohn, Tochter - sitzt auf einem Sofa vor dem Laptop
Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer darüber begangenen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, obwohl sie diese nicht selbst begangen haben, so können sie sich einer Haftung nur entziehen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungspflicht nachkommen. Dieser genügen sie jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täterschaft lediglich bestreiten und zudem angeben, sie wüssten, welches ihrer volljährigen Kinder die Rechtsverletzung über den Familienanschluss begangen habe, den Täter aber nicht preisgeben. Zwar ist in einem solchen Fall der besondere grundrechtliche Schutz der Familie zu achten; erlangen die Eltern allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Nachforschungen Kenntnis über den Täter, so sind sie dazu verpflichtet, diesen auch zu nennen. Anderenfalls trifft sie die Haftung selbst.

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24. März 2017

LG München I legt bezugnehmend auf BGH-Rechtsprechung dem EuGH Filesharing-Fragen zur Vorabentscheidung vor

Schriftzug P2P verbindet drei schwarze PC-Mäuse; Filesharing
Pressemitteilung Nr. 01/17 des LG München I zum Beschluss vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Der Bundesgerichtshof hat mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil (Az.:I ZR 154/15) unter Berücksichtigung des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe und Familie entscheiden, dass eine Schadensersatzhaftung in Filesharing-Fällen regelmäßig ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber angibt, welche Familienmitglieder neben ihm noch Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommt. Damit sei jedenfalls seine sekundäre Darlegungslast erfüllt.

In einem vor dem LG München I verhandelten ähnlichen Fall hätte ein derartiges Verständnis zur Folge, dass der Anschlussinhaber nicht für den Schaden haften müsste, da neben ihm auch seine Eltern als Täter in Betracht kämen, gegen die ein Vorgehen allerdings ebenfalls aussichtslos erscheint.

Deshalb legt das Landgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, „ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG)“.

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22. März 2017

Zum Umfang der sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das Wort "Filesharing" zentral in einem Puzzle aus blauen Puzzleteilen mit Aufschriften wie "Server", "Daten", "Anbieter", "Online", "Web", "Plattform", "Client", "Nutzer"
Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

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10. August 2016

Unvollständiger Vortrag durch Anschlussinhaber genügt nicht der sekundären Beweislast

P2P-Symbol mit drei Computer-Mäusen verkabelt
Urteil des LG München I vom 12.11.2014, Az.: 21 S 4656/14

Das Vorbingen eines wegen rechtswidrigen Filesharings beklagten Anschlussinhabers genügt den Anforderungen der sekundären Darlegungslast nicht, wenn der Vortrag nicht alle relevanten Tatzeitpunkte umfasst und daher unvollständig ist. Wird die Verletzungshandlung nicht bestritten und kein Alternativtäter für die maßgeblichen Zeitpunkte benannt, ist der Vortrag nicht plausibel.

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04. August 2016

Keine Haftung des Inhabers eines geschäftlichen Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern

WLAN-Symbol, bunt
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.06.2016, Az.: 231 C 65/16

Wer in seinen Geschäftsräumen Mitarbeitern einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, haftet nicht für deren rechtswidrige Musik-Uploads. Kann der Anschlussinhaber darlegen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt den Internetanschluss gar nicht nutzen konnte, widerlegt er die Vermutung seiner Täterschaft. Eine etwaige Störerhaftung scheidet deshalb aus, weil anhaltslose Prüf- oder Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Mitarbeitern nicht bestehen. Diese sind für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich.

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26. Februar 2016

Zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast

rote Taste mit der Aufschrift "illegaler download" auf einer Tastatur
Urteil des LG München I vom 12.08.2015, Az.: 21 S 19026/14

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk über einen Internetanschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, welcher zum fraglichen Zeitpunkt von einer Mehrzahl von Personen genutzt werden konnte, so ist der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu Nachforschungen über den möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Kann der Täter nicht durch den Anschlussinhaber ermittelt werden, so genügt es nicht einzig die erlangten Erkenntnisse der durchgeführten Nachforschungen zu präsentieren, es bedarf vielmehr eines substantiierten Vortrags über die konkret getätigten Vorgänge und Maßnahmen zur Erlangung der relevanten Informationen seitens des Anschlussinhabers.

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20. Januar 2016

Eltern müssen ihre Kinder in Filesharing-Fällen zum Ausschluss der eigenen Haftung benennen

Finger betätigt die grün hinterlegte Upload-Taste einer Tastatur
Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15

Werden Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharings abgemahnt und machen Sie geltend, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, so trifft sie im Hinblick auf die Haftung eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügen Eltern allerdings nicht, wenn sie zwar angeben, dass ihre drei Kinder grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, sich jedoch weigern preiszugeben, welches der Kinder die konkrete Verletzungshandlung begangen hat. Eine Haftung der Eltern scheidet ohne Täternennung deshalb nicht aus, da nach Auffassung des Gerichts der Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG seitens der Tonträgerherstellerin den Schutz von Ehe und Familie des Art. 6 I GG überwiegt.

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24. November 2015

Verspäteter Vortrag des Beklagten in Filesharing-Prozess führt zu Unterliegen

alte Uhr an Hauswand
Urteil des AG Koblenz vom 19.02.2015, Az.: 152 C 2936/14

Äußert sich der Beklagte in einem Filesharing-Prozess nicht innerhalb der ihm gesetzten Einlassungsfrist zu den streitgegenständlichen Vorwürfen, sondern bestreitet die Tatbegehung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen und kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast aufgrund des verspäteten Vorbringens nicht entsprochen, so gilt zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung.

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02. September 2015

Sekundäre Darlegungslast bei nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft

Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download"
Urteil des AG Bremen vom 28.11.2014; Az.: 43 C 1150/13

Ein Internetanschlussinhaber muss nicht durch eigene Nachforschungen aufklären, wer Täter einer behaupteten Rechtsverletzung ist. Es reicht, wenn er darlegen kann, dass zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung auch andere Personen (hier: die Lebensgefährtin sowie der Sohn) Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.

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