Unvollständiger Vortrag durch Anschlussinhaber genügt nicht der sekundären Beweislast
Landgericht München I
Urteil vom 12.11.2014
Az.: 21 S 4656/14
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.01.2014, Az. 142 C 16361/13, berichtigt mit Beschluss vom 24.02.2014, wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter Ziffer I. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten greifen das Ersturteil vollumfänglich an.
Die Beklagten beantragen,
das am 14.01.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 142 C 16361/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klagepartei beantragt:
Die Berufung der Beklagtenseite gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.01.2014, Az. 142 C 16861/13, wird zurückgewiesen.
I.
Die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellung entfällt im Übrigen gemäß §§ 540 II, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Erstgericht im Ergebnis zutreffend in Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze die täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung angenommen hat.
Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):
1. Soweit mit der Berufung gerügt wird, dass das Erstgericht eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen habe, da es die eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten nicht beachtet habe, fehlt diesem Angriff die Grundlage, weil bereits das Vorbringen der Beklagten den im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so dass eine Beweiswürdigung nicht veranlasst war. Die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen sind schon deshalb nicht ausreichend, weil sie sich nicht zu sämtlichen Tatzeitpunkten verhalten, denn der 22.08.2009 wird ausgespart. Soweit eine Verantwortlichkeit der Töchter in den Raum gestellt wird, ist diese durch die Erklärung im Termin vom 18.12.2013 überholt. Da somit niemand für die unstreitig über den Anschluss erfolgte Verletzung verantwortlich sein soll, ist das Vorbringen nicht plausibel.
2. Soweit sich die Beklagten auf Belehrungen der Töchter berufen, hätte dies allenfalls auf die Störerhaftung Einfluss, ändert aber nichts an der täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten.
3. Soweit erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemacht wird, dass die Klage unter technischen Aspekten, nämlich der unterschiedlichen unstreitigen Zeitdauern der Down- bzw. Uploads unschlüssig sei, handelt es sich um neues Vorbringen, das in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.
4. Maßgeblich dafür, welche Abmahnkosten verlangt werden können, ist die im Zeitpunkt der Abmahnung geltende Rechtslage, so dass spätere Gesetzesänderungen nicht relevant sind.
5. Kosten: § 97 ZPO.
6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.

Urteil des LG München I vom 12.11.2014, Az.: 21 S 4656/14