Verspäteter Vortrag des Beklagten in Filesharing-Prozess führt zu Unterliegen

24. November 2015
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alte Uhr an Hauswand Urteil des AG Koblenz vom 19.02.2015, Az.: 152 C 2936/14

Äußert sich der Beklagte in einem Filesharing-Prozess nicht innerhalb der ihm gesetzten Einlassungsfrist zu den streitgegenständlichen Vorwürfen, sondern bestreitet die Tatbegehung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen und kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast aufgrund des verspäteten Vorbringens nicht entsprochen, so gilt zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung.

Amtsgericht Koblenz

Urteil vom 19.02.2015

Az.: 152 C 2936/14

Tenor

In dem Rechtsstreit

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Koblenz durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 für Recht erkannt:

1.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 16.09.2914, Az: 14-75743 … wird aufrechterhalten.

2.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild-/Tonaufnahmen in Deutschland aus, so auch diejenige für den Filmtitel … Sie wirft dem Beklagten als Inhaber exclusiver Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen mehrere Urheberrechtsverletzungen von November … vor.

Sie erwirkte gegen den Beklagten am 16.09.2014 einen Vollstreckungsbescheid, ausweislich dessen der Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung in Höhe von 600,00 EUR und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe weiterer 506,00 EUR verurteilt wurde

Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Gericht hat frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Terminsladung ist dem Beklagten am 19.11.2014 zugestellt worden. Am 21.11.2014 wurde ihm die Anspruchsbegründung vom 14.11.2014 unter Einräumung einer 4-wöchigen Einlassungsfrist zugestellt. Die Einlassungsfrist lief mithin am 19.12.2014 ab.

Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 hat der Beklagte erklärt, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vom 1609.2014 die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe zu den von der Klägerin in Bezug genommenen Zeitpunkten in einer WG gewohnt und die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Er habe die weiteren WG-Mitglieder gefragt, ob diese die Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Diese hätten ihm gegenüber eine Tatbegehung bestritten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, weshalb der am 16.09.2014 ergangene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten war.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG.

Der Beklagte war Anschlussinhaber. Zu seinen Lasten galt die Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

Diese tatsächliche Vermutung konnte der Beklagte nicht entkräften.

Er hat erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015, rd. 6 Wochen nach Ablauf der ihm gesetzten Einlassungsfrist erklärt, er habe die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Er habe zu den von der Klägerseite in Bezug genommenen Tatzeitpunkten in einer WG gewohnt, wobei weitere WG-Mitglieder, die der Beklagte namentlich benannt hatte, gleichfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Diese hätten ihm gegenüber auf Nachfrage eine Tatbegehung abgestritten.

Dies ist von dem Klägervertreter in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 -zulässigerweise- mit Nichtwissen bestritten worden.

Der Vortrag des Beklagten war verspätet i.S.d. § 296 Abs. 1 ZPO, weil der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen der ihm gesetzten 4-wöchigen Einlassungsfrist hätte entsprechen müssen. Hätte er dies getan, so wäre die Klagerseite noch vor dem Termin in die Lage versetzt worden, zu dem Vortrag des Beklagten ergänzend Stellung nehmen zu können. Weil der Beklagte die Einwendung erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung und nach deutlichem Ablauf der ihm gesetzten Einlassungsfrist erhoben hatte, war der Vortrag verspätet und deshalb von dem Gericht nicht zu berücksichtigen.

Bei dieser Sachlage hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen, so dass zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die vorgetragene Urheberrechtsverletzung galt.

Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des klägerseits geltend gemachten Schadenersatzes sind nicht ersichtlich. Dieser ist von der Klägerseite schlüssig dargetan.

Mithin kann die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG in Höhe von 600,00 EUR verlangen.

Die Klägerin kann zudem Ersatz von Abmahnkosten für die – dem Beklagten zugegangene – Abmahnung vom 01.12.2011 in Höhe von 506,00 EUR verlangen.

Der Anspruch ergibt sich hier aus § 97a UrhG.

Die Klägerin war berechtigt, den Beklagten auf Unterlassung In Anspruch zu nehmen. Der Beklagte schuldet Ersatz der daraus entstandenen Kosten.

Die Anspruchshöhe ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden: Die Klagerin hat diese zudem schlüssig dargetan. Gegen den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR und einer 1,0 Geschäftsgebühr bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken.

Soweit sich der Beklagte gegen den Anspruchsgrund richtet, war sein Vortrag auch insoweit als verspätet zurückzuweisen, § 296 Abs. 1 ZPO.

Der Zinsanspruch der Klägerseite rechtfertigt sich dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gebührenstreitwert beläuft sich auf 1.106,00 EUR.

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