Werbung für Tagesgeldkonto ohne Hinweis auf variablen Zins unzulässig

24. November 2015
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Buchstaben 'Z I N S E N' auf Würfeln Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2015, Az.: I-20 U 145/14

Werden bei der Bewerbung eines Tagesgeldkontos Aspekte wie „1,50% p.a. aufs Tagesgeld vom ersten bis zum letzten Cent“ oder „Tagesgeld: So macht Sparen Spaß“ blickfangmäßig hervorgehoben, ohne dass sich ein Hinweis darauf befindet, dass es sich um ein ‚klassisches‘ Tagesgeldkonto mit variablen Zinssatz handelt, so stellt dies eine Irreführung der Verbraucher dar. Die Variabilität stellt dabei eine wesentliche Information dar, deren Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Auch der vermeintlich herausgestellte Spareffekt erweckt den fehlerhaften Eindruck, dass dieses Angebot Vorteile eines Tagesgeldkontos mit denen eines Sparkontos verbinde, was tatsächlich nicht der Fall sei.

Oberlandesgericht Düsseldorf,

Urteil vom 20.10.2015

Az.: I-20 U 145/14

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juli 2014 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert, soweit dieses die Klage auch wegen des konkreten Verletzungsfalls abgewiesen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Eröffnung eines Tagesgeldkontos zu bewerben mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Zinssatzes, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Zinssatz um einen „variablen Zinssatz“ handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, und zwar wie in dem diesem Urteil als Anlage beigefügten Ausdruck wiedergegeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2014 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.

Die Beklagte ist eine ausländische Bank mit einer deutschen Niederlassung. Sie unterhält unter der Domain „www….de“ einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen präsentiert und um Kunden wirbt, die ihre Anträge auf Kontoeröffnung auch online ausfüllen können. Am 20. November 2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts für ihre Geldanlagen mit der optisch hervorgehobenen Aussage:

„1,50% p.a. aufs Tagesgeld

Vom ersten bis zum letzten Cent“

Unterhalb der Ankündigung befanden sich eine mit „Weiter“ und eine mit „Tagesgeldkonto eröffnen“ beschriftete Schaltfläche. Die über die Schaltfläche „Weiter“ zu erreichende Folgeseite war mit mit

„Tagesgeld: So macht Sparen Spaß“

überschrieben und wies wiederum die optisch hervorgehobene Aussage „1,50% p.a. aufs Tagesgeld“ auf. Über die Schaltfläche „Weiter“ gelangte der Interessent zu einer mit „Zinsen & Konditionen“ überschrieben Seite, wo unter „Ihre Vorteile auf einen Blick“ ausgeführt wurde:

„1,50% p. a. vom ersten bis zum letzten Cent

Ihr Erspartes bis zu 100.000 EUR abgesichert

TÜV-zertifiziertes Online-Banking

Jederzeit flexibel, immer online verfügbar

Keine Laufzeiten, keine Kontoführungsgebühren

Monatliche Zinszahlung und Zinseszinseffekt“

Die Seite war wie die vorhergehende mit der Schaltfläche „Jetzt Konto eröffnen“ versehen. Ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, dessen Anpassung sich die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, fand sich hingegen weder auf der Start-, noch auf einer der vorgenannten Folgeseiten. Zu dieser Information gelangte der Interessent erst über eine Schaltfläche in der Rubrik „Mehr erfahren“ zur Seite „Fragen & Antworten“ und zwei weiteren Verlinkungen unter Ziffer 3.2. Auf den als Anlage beigefügten Ausdruck wird Bezug genommen.

Der Kläger, der im Fehlen eines Hinweises auf die Variabilität des Zinssatzes ein Vorenthalten einer wesentlichen Information sieht, hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte hat die Abmahnung mit der Begründung zurückgewiesen, die Variabilität des Zinssatzes sei ein Merkmal von Tagesgeldkonten und dem Durchschnittsverbraucher bewusst.

Das Landgericht hat die ohne abschließende Bezugnahme auf den Ausdruck des Internetauftitts in der Anlage erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher sei bekannt, dass der Zinssatz bei Tagesgeldkonten grundsätzlich variabel sei, wenn er nicht ausdrücklich für gewissen Zeitraum garantiert werde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, die Variabilität des Zinssatzes sei eine wesentliche Eigenschaft des Angebots, da hiervon die tatsächlich zu erreichende Verzinsung abhänge. Diese ergebe sich nicht schon aus der bloßen Bezeichnung als Tagesgeldkonto; hinter dem Begriff verbärgen sich sehr unterschiedliche Konto- und Verzinsungsmodelle, bei denen die Zinsen oftmals für vier bis zwölf Monate garantiert seien. Zudem habe das Landgericht die konkrete Gestaltung der Werbung nicht gewürdigt, bei der der Zinssatz optisch herausgestellt und mit Aussagen wie „Vom ersten bis zum letzten Cent“ und „Sparen macht Spaß“ besonders betont werde. Gerade die zuletzt genannte Aussage ziele besonders auf Kleinsparer, die sich bisher über Geldanlagen noch keine Gedanken gemacht hätten. Letztendlich verstehe der Verbraucher den Zusatz „p.a.“ aber auch nicht als bloße finanzmathematische Größe, sondern als Garantie für ein Jahr.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.08.2014 (Az.: 37 O 2/14) zu erkennen, dass

I. die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Eröffnung eines Tagesgeldkontos zu bewerben mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Zinssatzes, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hinzuwiesen, dass es sich bei dem Zinssatz um einen variablen Zinssatz handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgt der als Anlage beigefügte Ausdruck des Internetauftritts)

II. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der informierte Verbraucher wisse, dass bei Tagesgeldkonten die Zinsen variabel seien. Die Üblichkeit der Variabilität der Zinsen bei Tagesgeldkonten ergebe sich aus dem vom Kläger selbst als Anlage K 7 vorgelegten Finanztest, wo auf Seite 37 ausgeführt werde, dass alle Angebote einen variablen Zins hätten. Zinsgarantien seien selten und würden allenfalls Neukunden für einen begrenzten Zeitraum gewährt; in der vom Kläger als Anlage K 8 vorgelegten Übersicht eines Vergleichsportals werde dies nicht umsonst in der Rubrik „Besonderheiten“ angeführt. Auch durch die Herausstellung des Zinssatzes werde der Eindruck einer Bindung nicht erweckt. Letztendlich sei Variabilität für den Kunden auch nicht von entscheidender Bedeutung, da er sein Geld jederzeit abziehen könne.

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Es könne dahinstehen, ob wirklich alle relevanten Teile des Verkehrs wüssten, dass bei einem Tagesgeldkonto der Zinssatz variabel sei. Der ausdrückliche Hinweis hierauf in dem als Anlage K 7 vorgelegten Finanztest spreche eher dagegen. Gegenstand der Berufung sei aber ohnehin nur noch die konkrete Verletzungsform, in der das beworbene Tagesgeldkonto in die Nähe eines Sparkontos gerückt werde. Wegen der Herausstellung des Sparaspekts handele es sich nicht mehr um ein klassisches Tagesgeldkonto, das üblicherweise dem Bereithalten einer Reserve von zwei Monatsgehältern und nicht dem Vermögensaufbau diene. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde so der Eindruck erweckt, das Angebot kombiniere die Vorteile eines Tagesgeldkontos mit denen eines Sparkontos, wo die Zinsen nicht variabel seien. Der Hinweis unter „Fragen & Antworten“ in Ziffer 3.2 sei zur Ausräumung der Irreführungsgefahr nicht ausreichend, da diese Seite nicht zwingend aufgerufen werden müsse.

Mit nachterminlichem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 hat die Beklagte demgegenüber ihre Auffassung bekräftigt, der durchschnittlich informierte Verbraucher wisse, dass der Zinssatz bei einer Anlage als Tagesgeld grundsätzlich variabel gestaltet sei. Die Werbung richte sich an Verbraucher, die gezielt im Internet nach Angeboten für Geldanlagen recherchierten. Dieses Verständnis werde auch nicht durch die konkrete Gestaltung der Werbung in Frage gestellt; der Begriff „Sparen“ sei nicht zwingend mit der Erzielung von Zinsen verbunden, wie das „Sparschwein“ zeige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 41 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem sämtliche Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, die ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt sind. Seine sachliche und personelle Ausstattung unterliegt keinen Zweifeln.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung für ihr Tagesgeldkonto mit einen Zinssatz ohne den Hinweis, dass es sich um einen variablen Zinssatz handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3,5 a Abs. 2 UWG.

Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkunen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen, § 5a Abs. 1 UWG. Eine Irreführung durch Verschweigen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen; die zu § 5 UWG entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a UWG übertragbar (BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 21 – Kein Telekom Anschluss nötig). Die Feststellung der Verkehrsauffassung obliegt bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung dem Tatrichter, er ist hierzu als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage (BGH, GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe, zu § 5 UWG).

Die Variabilität des beworbenen Zinssatzes ist eine wesentliche Information, deren Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Der Zinssatz ist ein ganz wesentliches Kriterium für eine Anlageentcheidung, im Bereich der von der Einlagensicherung erfassten Geldanlagen ist er sogar das zentrale Kriterium. Von daher sind alle Beschränkungen, die zu einer Reduktion der effektiven Verzinsung der Anlage führen können, wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Hierzu gehört auch die Variabilität des Zinssatzes, da sich die für den ins Auge gefassten Anlagezeitraum errechnete Gesamtverzinsung hierdurch verringern kann. Die Möglichkeit, den Anlagebetrag jederzeit abziehen zu können, nimmt der Information nicht ihre Bedeutung. Zum einen neigt der Mensch dazu, an einer einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten, auch wenn sich diese als nicht ganz so vorteilhaft wie erwartet erweist. Zum anderen stehen alternative Anlagemöglichkeiten, die rückblickend attraktiver gewesen wären, im Zeitpunkt der Zinssenkung unter Umständen nicht mehr zur Verfügung.

In der Bezeichnung der Anlage als „Tagesgeldkonto“ lag jedenfalls vorliegend keine Bereitstellung der Information über die Variabilität des Zinssatzes. Es kann dahinstehen, ob der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher wirklich weiß, dass der Zinssatz bei Tagesgeldkonten variabel ausgestaltet ist, soweit nicht ausdrücklich ein Bindungszeitraum genannt wird. Der Begriff selbst impliziert nur die tägliche Verfügbarkeit. Die von der Beklagten angeführte Textpassage aus dem als Anlage K 7 zu Bl. 72 vorgelegten Vergleich der Zeitschrift Finanztest „Alle Angebote haben einen variablen Zins“ spricht eher dagegen, da es bei einer allgemeinen Kenntnis von diesem Umstand eines solchen den Vergleich erläuternden Hinweises nicht bedürft hätte. Die Zeitschrift Finanztest wendet sich ihrem Wesen nach an den Teil des Verkehrs, der alternativen Anlageformen offen und interessiert gegenübersteht, da der Teil des Verkehrs, der das klassische Sparbuch wählt, für den Erwerb einer deratigen Zeitschrift gar keinen Bedarf sieht. Von daher gestattet die Auffassung der Redaktion der Zeitschrift, einen solchen Hinweis für erforderlich zu erachten, durchaus Rückschluss auf die auch von der Beklagten avisierte Zielgruppe. Auch der Hinweis „Der Begriff Tagesgeld leitet sich von der täglichen Verfügbarkeit Ihres Geldes ab“ unter 3.2 „Fragen und Antworten“ der Beklagten spricht eher dafür, dass mit dem Begriff – jedenfalls unmittelbar – nur die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf die Anlage gemeint ist.

Vorliegend hat die Beklagte sich jedoch nicht auf die nüchterne Bewerbung ihres Tagesgeldangebots beschränkt, sondern den ausgelobten und blickfangmäßig herausgestellten Zinssatz mit den Aussagen wie „Vom ersten bis zum letzten Cent“ und „Tagesgeld: So macht Sparen Spaß“ flankiert. Mit der Überschrift der ersten, allein das Tagesgeldangebot betreffenden Seite „Tagesgeld: So macht Sparen Spaß“ hat die Beklagte den Bereich klassischer Tagesgeldangebote verlassen. Ein Tagesgeldkonto ist kein klassisches Sparkonto, es dient dem Bereithalten einer Reserve für Notfälle von etwa zwei Monatsgehältern. Das Sparen ist hingegen auf eine mittel- bis langfristig zu erreichende Vermögensakkumulation ausgerichtet und mit einer Renditeerwartung verbunden; der Verweis auf das selbst bei Kindern aus der Mode gekommene „Sparschwein“ ist in diesem Zusammenhang abwegig. Nicht umsonst stellt die Beklagte den von ihr ausgelobten Zinssatz als das zentrale Verkaufsargument derart deutlich in Vordergrund. Indem die Beklagte ihr Tagesgeldkonto als eine gute Möglichkeit zur Vermögensbildung anpreist, suggeriert sie dem Verkehr eine Annährung an klassische Geldanlagen, die sich durch einen festgeschriebenen Zins auszeichnen. Beim Verkehr wird der Eindruck erweckt, das Angebot der Beklagten kombiniere für ihn vorteilhaft die Flexibilität des Tagesgeldkontos mit der Zinssicherheit einer langfristigen Geldanlage.

Die vor diesem Hintergrund gebotene Aufklärung über die Variabilität des Zinssatzes erfolgt auch an anderer Stelle nicht. Die über die Seite „Fragen & Antworten“ und zwei weitere Verlinkungen zu erlangende Information ist hierzu nicht geeignet. Zwar bedarf es nicht stets einer Sternchen-Verknüpfung; vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er auf Grund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 – Schlafzimmer komplett). Vorliegend muss dem Verbraucher aber schon das Anklicken der Schaltfläche „Fragen & Antworten“ vor dem Hintergrund der auf der Seite „Zinsen & Konditionen“ vermittelten, als vollständig erscheinenden Informationen nicht als geboten erscheinen; die auf dieser Seite vorhandene Schaltfläche „Jetzt Konto eröffnen“ legt vielmehr eine geschäftliche Entscheidung auf der Grundlage der dort gegebenen Angaben nahe.

Die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine mit Inkrafttreten der erweiterten Informationspflichten für Fernabsatzverträge zum 13. Juni 2014 einhergehende Klarstellung der Rechtslage entfallen. Die insoweit vorliegend einschlägige Norm Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verlangt die Zurverfügungstellung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung und unterscheidet sich insoweit nicht von den in § 5a UWG normierten Anforderungen.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die vom Senat nach § 287 ZPO zu schätzende Abmahnkostenpauschale liegt im Rahmen des Üblichen und begegnet keinen Bedenken. Anders behauptet auch die Beklagte nicht. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1. In der Stellung des auf die konkrete Verletzungsform gerichteten Antrags lag eine Beschränkung des Rechtsmittels. Auch wenn der Schwerpunkt wettbewerblicher Unterlassungsklagen in der Regel auf der Unterbindung des konkret beanstandeten Verhaltens liegt, erscheint es sachgerecht, dem von Landgericht rechtskräftig abgewiesenen überschießenden Teil mit einem Viertel zu bewerten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der erstinstanzlichen Festsetzung und unter Berücksichtigung der Beschränkung der Berufung auf die konkrete Verletzungsform auf 19.000,00 Euro festgesetzt.

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