Irreführende Bewerbung von ungebrauchter, fünf Jahre alter Lagerware als „neu“

01. September 2015
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Werkbank mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeug Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.04.2014, Az.: 1 U11/13

Ein Kraftfahrzeug-Händler, der Ersatzteile anbietet, darf Lagerware (hier: ein Kugellager), die älter als fünf Jahre ist, nicht als „neu“ bewerben, obwohl diese noch ungebraucht sind. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kann aufgrund der langen Lagerzeit nicht ausgeschlossen werden, vor allem wenn es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Begriffes „neu“ liegt eine Irreführung vor.

Oberlandesgericht Saarbrücken

Urteil vom 02. April 2014

Az.: 1 U 11/13

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 7 O 127/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, begehrt die Unterlassung von aus ihrer Sicht irreführender Verkaufspraktiken der Beklagten.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches sich mit der Veräußerung von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge befasst. Sie stellte im August 2011 auf der Internetplattform eBay ein FAG Radlager für die PKW Nissan Terrano II 4 WD und Ford Maverick ein. Dieses ist u.a. wie folgt bezeichnet:

„Artikelzustand: Neu“

Ferner ist ein Foto samt Verpackung zu sehen. Die Verpackung stammt aus der Zeit vor 1990. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 8 -11 d.A. Bezug genommen. Im November 2011 stellte die Beklagte bei ebay ein FAG Radlager für die PKW Nissan Patrol, Baujahr 1979 bis 1990 und Station Wagon ein. Bei dem Artikelzustand ist ebenfalls „neu“ angegeben. Zudem ist eine Verpackung zu sehen, die wiederrum aus der Zeit vor 1990 stammt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 12 – 16 d.A. Bezug genommen.

Beide Kugellager sind weder mit einem Produktions- noch mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen. Derartige Wälzlager werden auch für alte Fahrzeuge noch nach dem Stand der heutigen Technik produziert. Die Klägerin hat behauptet, die sichere Verwendung der Radlager sei nicht mehr gewährleistet. Derartige Lager verharzten im Laufe der Zeit auch bei ordnungsgemäßer Lagerung und korrodierten. Sie war der Ansicht, die Beklagte täusche über die Zwecktauglichkeit und die Einsatzfähigkeit. Kein Kunde rechne bei Neuware mit einem derart lange zurückliegenden Produktionszeitpunkt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kugellager als „neu“ zu bewerben und/oder zum Verkauf anzubieten, sofern diese Produkte älter als 5 Jahre sind;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wälzlager für Kraftfahrzeuge als „neu“ zu bewerben und/oder zum Verkauf anzubieten, sofern diese Produkte älter als 5 Jahre sind;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1.der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 219,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung dieser Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war der Ansicht, der Anspruch der Klägerin sei verjährt und es fehle an einem wirksamen Abmahnschreiben. Sie hat bestritten, dass eine längere Lagerung als fünf Jahre zu einer Funktionsbeeinträchtigung von allen Arten von Kugellagern führe. Die Klägerin trage nicht vor, die verkaufte Ware sei älter als 22 Jahre, sondern lediglich, dass ein veraltetes Produktfoto verwendet worden sei. Da die PKW Ford Maverick und Nissan Terrano II erst seit dem Jahr 1993 verkauft würden, könnten Wälzlager für diese Fahrzeuge maximal 19 Jahre alt sein.

Mit am 19. Dezember 2012 verkündetem und mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 berichtigten Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wälzlager für Kraftfahrzeuge als „neu“ zu bewerben und/oder zum Verkauf anzubieten, sofern diese Produkte älter als fünf Jahre sind und den Klageantrag zu 1. im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 20. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am Montag, den 21. Januar 2013 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, das Landgericht habe fehlerhafterweise unterstellt, die Beklagte habe streitgegenständliche Kugellager mit einem Alter von mehr als fünf Jahren verkauft. Dies habe die Klägerin nie vorgetragen, sondern lediglich die Vermutung geäußert, das Angebot der Beklagten entspreche den abgebildeten Produktverpackungen. Die Klägerin müsse jedoch beweisen, dass die verkauften Kugellager älter als fünf Jahre seien.

Da die Hersteller kein Haltbarkeitsdatum angeben, gebe es keine Höchsthaltbarkeit von Kugellagern.

Das erstinstanzliche Urteil enthalte fehlerhafte Tatsachenfeststellungen zur Lagerfähigkeit von Kugellagern. Es seien nur Ausführungen zu den beiden streitgegenständlichen Kugellagern der Firma FAG gemacht, obgleich sich der Urteilstenor auf jegliche Art von Wälzlagern von jedem Hersteller beziehe. Aus der Empfehlung der Firma SKF (Bl. 82 d.A.) schließe das erstinstanzliche Gericht fälschlicherweise, dass die Höchstlagerdauer fünf Jahre betrage. Den Umstand, dass auch der Hersteller Timken keine Höchstlagerempfehlung ausspreche, sei überhaupt nicht gewürdigt worden.

Der Tenor des Urteils habe keinen Bezug zum Streitgegenstand. Obgleich es nur um Kugellager der Firma FAG ginge, sei die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich aller Arten von Wälzlagern, gleich welchen Herstellers, welcher Lagerart und welcher Konservierungsart verurteilt worden. Die Urteilsgründe tragen den Tenor nicht.

Fälschlicherweise sei im Tenor auch von „Wälzlagern“ die Rede; dies sei als Oberbegriff zu weit gefasst.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.12.2012 – 7 O 127/12 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Sachverhalt zum Alter der Kugellager sei unstreitig und keine bloße Vermutung der Klägerin. Kugellager, welche länger als fünf Jahre lagern, könnten nicht mehr als „neu“ bezeichnet werden, zumal technische Änderungen, über die „neue“ Lager verfügten, bei diesen Produkten schlechterdings nicht vorhanden sein könnten. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2012 (Bl. 76 ff. d.A.), des Senats vom 12. März 2014 (Bl. 150 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2012 (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG zusteht, da die Angabe „neu“ bezüglich der streitgegenständlichen Kugellager zur Täuschung geeignet ist. Zwar genügt allein deren Alter nicht zur Irreführung (1.). Maßgebend ist vielmehr, ob die Sache gebraucht ist, durch die zwischenzeitliche Lagerung einen Schaden erlitten hat oder nicht mehr in dieser Form, sondern mittlerweile technisch verändert hergestellt wird (2.).

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht Saarbrücken ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Kugellager vor 1990 produziert wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten vermutet dies die Klägerin nicht bloß, sondern folgert dies aus dem Umstand, dass die zugehörigen Verpackungen nach dem vorgenannten Zeitraum anders aussahen. Dieser Rückschluss ist nicht zu beanstanden. Zudem behauptet die Beklagte selbst nicht, dass die Abbildungen der Verpackungen nicht mit den von ihr zum Kauf angebotenen Produkten übereinstimmten. Dass die Lager auch in erst seit dem Jahr 1993 verkauften Fahrzeugen Verwendung finden, steht einer Herstellung vor 1990 nicht entgegen, da solche Kugellager über lange Zeiträume in verschiedensten Fahrzeugen Verwendung finden. Das Alter der Kugellager steht einer Bezeichnung derselben als „neu“ nicht zwingend entgegen.

Für die Frage, ob ein Kugellager noch als „neu“ bezeichnet werden darf, kann es nicht allein auf den Herstellungszeitpunkt ankommen. Bei Kraftfahrzeugen ist anerkannt, dass es für die Beurteilung der Fabrikneuheit nicht auf das Baujahr ankommt, da dieses hierauf mangels Eintragung im Kraftfahrzeugbrief keinen Einfluss habe (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 – VIII ZR 275/78 -, NJW 1980,1097, 1098). Dies ist auf vorliegenden Fall übertragbar. Auch bezüglich der streitgegenständlichen Kugellager wird kein Herstellungsdatum angegeben. Nur durch Rückfrage beim Hersteller kann dies möglicherweise in Erfahrung gebracht werden.

2. Für die Frage der Irreführung sind vielmehr andere Kriterien maßgebend.

a) Wer eine Ware als neu verkauft, erklärt damit, dass die Ware fabrikneu ist. Mangels gegenteiliger Absprache der Vertragsparteien ist bei einem Verkauf als neu die Fabrikneuheit der Ware eine konkludent zugesicherte Eigenschaft der Kaufsache (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1995 – I ZR 59/93 -, GRUR 1995, S. 610, 612 – Neues Informationssystem). Als in diesem Sinne fabrikneu kann eine Sache nur angesehen werden, wenn sie noch nicht benutzt wurde, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausstattung hergestellt wird (vgl. BGH, a.a.O.; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5 Rn. 4.61). Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen Kugellagern nicht um ein Produkt des täglichen Bedarfs, jedoch um ein Verschleißteil (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1995 – I ZR 59/93 -, GRUR 1995, S. 610, 612), bei welchem der Käufer, wenn die Sache als „neu“ deklariert wird, daher in gleichem Maße die fehlende Beeinträchtigung von Lagerschäden erwarten kann.

b) Die Beweislast für eine Irreführung trägt die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April1995 – I ZR 59/93 -, GRUR 1995, S. 610, 612 – Neues Informationssystem; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5 Rn. 3.19 ff.). Sie mussmithin beweisen, dass die Kugellager entweder bereits gebraucht sind, durch die Lagerung einen Schaden erlitten haben oder nicht mehr in der gleichen Ausstattung – sondern technisch verbessert – hergestellt werden.

Hinsichtlich möglicher Lagerungsschäden kommt der Klägerin dabei keineBeweiserleichterung zu Gute (vgl. hierzu Bornkamm, a.a.O. Rn. 3.23). Zwar kann sie die genauen Umstände der Lagerung nicht darlegen, da es sich um ein Geschehen handelt, welches sich nicht in ihrem Herrschaftsbereich abspielt. Jedoch kann sie die angebotenen Waren nach Kauf auf mögliche Schäden untersuchen. Zudem erwirbt die Beklagte die Kugellager ihrerseits von einem Großhändler und lagert diese somit selbst nicht zwingend über einen langen Zeitraum ein. Daher ist es auch der Beklagten nicht durchgängig möglich, zu Lagerbedingungen vorzutragen.

c) Mithin muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass die Kugellager entweder bereits in Gebrauch waren (1.), mittlerweile in anderer technischer Ausführung hergestellt werden (2.) oder durch die zwischenzeitliche Lagerung einen Schaden erlitten haben, bzw. die Verkehrskreise dem Alter und der Dauer der Lagerung imHinblick auf mögliche Lagerschäden wertbestimmende Bedeutung beimessen (3.). Dieser Pflicht ist die Klägerin nachgekommen. Da die Beklagte durch die Bezeichnung als „neu“ die Freiheit von Lagerungsschäden suggeriert, dies aber aufgrund des Alters der streitgegenständlichen Kugellager nicht ausgeschlossen werden kann, liegt eine Irreführung vor.

(1.) Die Kugellager waren unstreitig nicht in Gebrauch.

(2.) Offen bleiben kann die Frage, ob die Kugellager nach wie vor in der streitgegenständlichen Form hergestellt werden. Die Beklagte kann die Kugellager nur dann noch als „neu“ bezeichnen, wenn diese nach wie vor in der gleichen Ausstattung produziert werden.

Die Klägerin trägt vor (Schriftsatz vom 31. Oktober 2012, Bl. 72 d.A.), dass derartige Wälzlager auch für alte Fahrzeuge von den Herstellern noch aktuell produziert würden nach dem Stand der heutigen Technik. Dieser Vortrag ist durch die Beklagte zwar nicht bestritten. Obgleich im streitigen Klägervortrag im Tatbestand eingeordnet, geht auch das Landgericht auf Seite 5 des Urteils (Bl. 89 d.A.) – zutreffend – davon aus, dieser Vortrag sei unstreitig.

Aus ihm kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, ob die Kugellager, welche heute gebaut werden, technisch anders und besser sind, als dieälteren, streitgegenständlichen Teile. Nicht mehr als „neu“ dürften die Kugellagerdann bezeichnet werden, wenn sie heute technisch verändert hergestellt werden (vgl. zum PKW-Kauf BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 – I ZR 109/81 -, juris, Absatz-Nr. 22 – Sie sparen 4.000 DM). Ob derartige technische Neuerungen vorliegen, kann offen bleiben, da aus den im Folgenden dargestellten Erwägungen die Irreführung folgt.

(3.) Die Beklagte darf die Kugellager nicht mehr als „neu“ bezeichnen, wenn diesedurch die Lagerung einen Schaden erlitten haben oder die Verkehrskreise dem Alter der Kugellager im Hinblick auf mögliche Lagerungsschäden wertbemessende Bedeutung zubilligen.

Im Bereich des Fahrzeugkaufs ist anerkannt, dass ein PKW nicht mehr als „neu“ bezeichnet werden kann, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen. Die Lagerdauer ist nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicherBedeutung. Eine lange Standdauer ist für den Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor, da sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf auf Grund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen verschlechtert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02 -, NJW 2004,160).

Zwar liegen dieser Beurteilung die Spezifika eines Kraftfahrzeugs zu Grunde. Die dahinter stehenden Erwägungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Bezeichnet die Beklagte die Kugellager nämlich als „neu“ suggeriert sie einem Käufer, dass keine Lagerschäden vorhanden sind und die Kugellager unbesehen wie „neue“ verwendet werden können. Dies ist für die betroffenen Verkehrskreise ein fürden Gebrauch wesentlicher und damit auch ein wertbestimmender Faktor. Das Fehlen von Lagerschäden kann jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Vielmehr steigt die Wahrscheinlichkeit von Schäden mit zunehmender Lagerdauer. Bei Kugellagern, die wie vorliegend 19 bzw. 22 Jahre alt sind, muss ein Käufer diese vor Einbau auf ihre nach wie vor gegebene Verwendungsfähigkeit hin überprüfen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in den Empfehlungen der Firma SKF zur Aufbewahrung von Lagern, im Gegensatz zu denen der Firma FAG, keine Höchstaufbewahrungsgrenze genannt ist. Jedoch ist auch dort nicht von einer unbefristeten Aufbewahrungsmöglichkeit die Rede, sondern davon, dass diese „jahrelang“ aufbewahrt werden können (Bl. 82 d.A.).

In den Empfehlungen der Schaeffler-Gruppe (Bl. 21 d.A.) ist hingegen von einer Aufbewahrungszeit von fünf Jahren und bei deren Überschreiten von einer Überprüfung auf Konservierungszustand und Korrosion die Rede. In jüngeren Lagerempfehlungen der Schaeffler-Gruppe, zu der auch die Marke FAG gehört,(abrufbar unter http://medias.ina.de/medias/de!hp.tg.cat/tg_hr*ST4_102835979; abgerufen am 5. März 2014; s. Anlage) ist von einer Aufbewahrungszeit von dreiJahren die Rede.

Ferner ist in allen vorgelegten Lagerempfehlungen auf das Einhalten gewisser Bedingungen hingewiesen. So spricht die Firma SKF (Bl. 82 d.A.) von der Nichtüberschreitung einer Luftfeuchtigkeit von 60% und dem Fehlen größerer Temperaturschwankungen. Hiermit maßgebend übereinstimmend schreibt auch die Firma FAG (Bl. 21 d.A.) gewisse Temperaturzonen und eine relative Luftfeuchtigkeit von maximal 65% vor. Auch in den beklagtenseits vorgelegten Hinweisen der Firma Timken (Bl. 83 d.A.) ist von besonders sorgfältigem Umgang mit den Lagern die Rede.

Aus alledem ergibt sich, dass Kugellager nicht zeitlich unbefristet aufbewahrt werden können und dass gewisse Lagerbedingungen einzuhalten sind. Je älter die Lager sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die vorgenannten Bedingungen nicht über den ganzen Zeitraum eingehalten wurden. Gerade bei Kugellagern von um die 20 Jahre liegt dies nahe. Gibt ein Verkäufer dennoch an, die Ware sei „neu“, suggeriert er dem Käufer das Fehlen jeglicher Lagerungsschäden. Dies kann die Beklagte jedoch nicht zusichern, da sie über die bisherige Lagerung keine Informationen hat. Sie selbst gab an, die Ware von einem Großhändler zu beziehen (Bl. 121 d.A.). In solch einem Fall ist vom Verkäufer jedoch ein Hinweis auf dieseUmstände zu erwarten. Da die Lagerzeit und die Lagerbedingungen offensichtlich Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können und eine Überprüfung vor Verwendung der Kugellager bedingen, muss der Verkäufer seine Kenntnis oder auch Nichtkenntnis über diese vertragswesentlichen Umstände offenbaren. Andernfalls geht der Käufer davon aus, die Kugellager unbesehen verwenden zu können.

Damit stellt das Alter derartiger Kugellager und die damit verbundene Lagerungsdauer eine Eigenschaft dar, welcher ein Käufer erhebliche Bedeutung beimisst. Ebenso wie für das Fahrzeug an sich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, S. 160), gilt dies auch für in dieses einzubauende Verschleißteile. Auch bei Kugellagern ist nach der Verkehrsanschauung die Lagerdauer für die Wertschätzung der Ware von wesentlicher Bedeutung. Gerade weil die Lagerung die Einhaltung strenger Bedingungen voraussetzt und keine unbefristete Verwendung der Kugellager ohne vorherige Überprüfung empfohlen wird, misst ein Käufer dem Alter durchaus eine besondere Bedeutung zu.

Der Kunde, der einen Gegenstand der vorliegenden Art als „neu“ erwirbt, geht davon aus, diesen unbesehen verwenden zu können. Gerade bei einem technisch sensiblen Ersatzteil, das für den Einbau in einen Personenkraftwagen gedacht ist, gebietet daher der nie auszuräumende Verdacht von Schäden bei längerer Lagerdauer derartige Waren zumindest nicht ohne klarstellenden Zusatz als „neu“ zu bezeichnen. Erst hierdurch erhält ein Kunde Veranlassung zur Überprüfung der Kugellager. Fehlt ein derartiger Hinweis ist die Bezeichnung als „neu“ irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Tenor des angefochtenen Urteils nicht zu weit gefasst.

a) Die Bezeichnung „Wälzlager“ statt „Kugellager“ deckt sich im Ergebnis mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Durch verständige Auslegung ist das Unterlassungsgebot für die Beklagte ersichtlich. Dieses bezieht sich auf Radlager bzw. Kugellager für Kraftfahrzeuge.

b) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte zur Unterlassung der konkreten Art der Werbung bezüglich sämtlicher Kugellager für Kraftfahrzeuge verurteilt wurde, obwohl sie nur mit solchen der Marke FAG warb.

(1.) Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richtet sich danach, in welchem Umfang eine Begehungsgefahr – Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr – besteht (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8 Rn. 1.52). Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können daher – soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – I ZR 55/12 –, juris, Absatz-Nr. 18 mwN – Restwertbörse II; BGH, Urteil vomNovember 2002 – I ZR 137/00 -, GRUR 2003, S. 446, 447 – Preisempfehlung für Sondermodelle; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – I ZR 159/97 -, GRUR 2000,337, 338 – Preisknaller).

(2.) Hiernach war die Beklagte zum Unterlassen hinsichtlich sämtlicher Kugellager fürKraftfahrzeuge zu verurteilen, da es sich dabei, im Vergleich zur konkretenVerletzungshandlung, um im Kern gleichartige Vorgänge handelt. Ebenso wie eine irreführende Werbung für einen Radiorecorder, eine Waschmaschine und einen Kühlautomaten eine generelle Unterlassungspflicht für Artikel der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte nach sich zieht (vgl. BGH, Urteil vomNovember 2002 – I ZR 137/00 -, GRUR 2003, S. 446, 447 – Preisempfehlung für Sondermodelle), ist die Unterlassungspflicht vorliegend auf Kugellager für Kraftfahrzeuge zu erstrecken. Das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie in irreführender Weise für den Verkauf von Kugellagern für Kraftfahrzeuge geworben hat. Dass sie dies lediglich bezüglich eines Herstellers getan hat, steht einem umfassenderen Unterlassungstenor nicht entgegen, da wie aufgezeigt auch Kugellager anderer Hersteller nicht unbefristet haltbar, unter bestimmten Bedingungen zu lagern sind und daher einem Käufer nicht suggeriert werden darf, er könne diese ohne Überprüfung verwenden.

(3.) Die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt.  Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 (Bl. 75 d.A.) hat die Beklagte gerade keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sondern dies explizit verweigert. Daher kann auch die Tatsache, dass sie sich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ dazu verpflichtete, Kugellager verschiedener Marken nicht ohne weiteren Zusatz als „neu“ zu bezeichnen, nicht dazu herangezogen werden, die Wiederholungsgefahr zu verneinen.

c) Auch liegt bezüglich der Unterlassungspflicht hinsichtlich „aller“ Kugellager – ohne Einschränkung auf eine bestimmte Marke – keine Divergenz zu den Entscheidungsgründen vor. Das Landgericht beschränkt seine Ausführungen in den Gründen nicht auf die Marke FAG. Lediglich zur Begründung einer gewissenLagerzeit wird auf die von dort erteilten Empfehlungen Bezug genommen. Gründe, warum bei Kugellagern anderer Hersteller eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung möglich ist, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Hinweisen, wie ausgeführt, dass es Einschränkungen bei der Lagerdauer gibt.

4. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, vor.  Wie ihre freiwillige Verpflichtung in dem unter Ziffer 3. (3.) erwähnten Schreibenzeigt, die auch nicht zeitlich befristet mit Blick auf den damals noch gar nicht anhängigen Rechtsstreit erklärt wurde, ist es der Beklagten im Geschäftsverkehr offensichtlich möglich, in anderer Form für die streitgegenständlichen Produkte zu werben. Ihr wird nicht der Verkauf untersagt. Ihr wird lediglich untersagt, gleichsam eine Erklärung ins Blaue über die Fabrikneuheit der Ware abzugeben und damit Käufer irrezuführen. Bei Weglassen der Bezeichnung als „neu“, Anbringung eines klarstellenden Hinweises oder Deklarierung der Kugellager als „ungebraucht“ stößt die Beklagte an keine wettbewerbsrechtlichen Grenzen.

5. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen einRechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 € beträgt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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