Filesharing: Möglichkeit der Mitbenutzung eines Internetzugangs reicht

Legt der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Filmwerke öffentlich zugänglich gemacht wurden, dar, dass neben ihm noch andere volljährige Familienmitglieder im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zu dem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so widerlegt er dadurch die Vermutung für seine täterschaftliche Verantwortung. Dieser Beurteilung steht auch die Auskunft nicht entgegen, die Familienmitglieder hätten sich „zumindest zeitweise“ nicht im Haus befunden, da der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, zu dokumentieren, wer wann seinen Internetzugang benutzt.