Zum Erfordernis eines schlüssigen Vortrags einer Stellvertretung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags

04. November 2014
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Urteil des AG Pfaffenhofen vom 25.07.2014, Az.: 1 C 159/14

Hat zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags auf Seiten des Kunden ein Stellvertreter gehandelt, ist es nicht ausreichend, die bloße Stellvertretung zu behaupten, sondern es müssen die konkreten Umstände dieser Vertretung schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert jedenfalls die Angabe, ob der Vertreter den Vertrag im eigenen Namen für den Kunden abgeschlossen habe und in welcher Weise dies erfolgt sein solle.

Amtsgericht Pfaffenhofen

Urteil vom 25. Juli 2014

Az.: 1 C 159/14

 

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.459,67 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus zwei Mobilfunkverträgen geltend.

Die Klägerin betreibt und unterhält den Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern auf deren Auftrag hin einen Mobilfunkanschluss frei und stellt ihnen eine Rufnummer im X-Netz zur Verfügung. Sie überlässt den Kunden hierfür eine mit der zugeteilten Rufnummer codierte Telecard. Diese enthält Zugangsberechtigung zu Mobilfunkdienste und kann in jedem handelsüblichen Funktelefon, einem sogenannten Handy genutzt werden.

Zu Gunsten des Beklagten bestanden zwei von der Klägerin zur Verfügung gestellte Rufnummern XX und YY

Mit Antrag zur Übernahme eines Mobilfunklaufzeitvertrages vom 11.11.2012 wurde die Übertragung der Mobilfunknummer XX vom Beklagten auf dessen damalige Ehefrau S. beantragt.

Mit Schreiben vom 16.11.2012 teilte die Klägerin mit, dass die Übertragung aufgrund des Fehlens zusätzlicher Angaben nicht möglich sei, u.a. die Unterschrift eines Mitarbeiters oder anderen Händlern, in der dieser die persönlichen Daten des neuen Kunden bestätigt.

Die Rechnungen der Klägerin vom 12.02.2013 über 106,90 €, vom 11.03.2013 über 115,43 €, vom 15.04.2013 über 111,40 €, vom 15.05.2013 über 133,92 € und vom 13.06.2013 über 992,02 € wurden durch den Beklagten nicht beglichen.

Die Klägerin trägt vor, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein bis zum 25.10.2014 bzw. 21.06.2014 befristeter Mobilfunkvertrag bestünde bezüglich der oben angegebenen Rufnummern. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Verträge durch die frühere Ehefrau des Beklagten als Vertreterin mit Vertretungsmacht abgeschlossen worden seien. Im Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass die frühere Ehefrau des Beklagten und Streitverkündete kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO haben wegen der Behauptung der Vertretungsmacht, gemäß § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.459,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2013, sowie € 19,00 Nebenkosten zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 156,50 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass er zeitlebens noch keine Mobilfunktelefone besessen habe, insbesondere keinen Mobilfunkvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Im Weiteren führt der Beklagte an, dass ihm trotz Aufforderung von der Klägerin keine Vertragsunterlagen, über einen Vertragsschluss zwischen ihm und der Klägerin vorgelegt worden sei. Des Weiteren erklärt der Beklagte, dass es von seiner Ehefrau getrennt lebt, diese stets Mobiltelefone benutzt habe und die Anschreiben der Klägerin auch stets an die Ehefrau gerichtet seien. Insofern trägt der Beklagte vor, dass er selbst keine Rechnung erhalten habe und bestreitet auch, dass er eine Vertretungsmacht an seine Frau erteilt hätte. Des Weiteren ist der Beklagte der Meinung, dass die Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht nicht vorliege, da zunächst die Voraussetzungen der behaupteten Vertretungsmacht nachzuweisen wären.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie das Protokoll vom 27.06.2014 und die Vernehmung der Zeugin S. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderungen.

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen: „Die Vertragsabschlüsse kamen vorliegend wirksam auf den Namen des Beklagten zustande. Die Streitverkündete handelte bei dem Vertragsschluss zum 27.10.10 mit der Rufnummer XX und zum 22.06.11 bezüglich der Rufnummer YY als Vertreter mit Vertretungsmacht.“

Die Streitverkündete, die frühere Ehefrau des Beklagten machte nach Belehrung hinsichtlich ihres Zeugnisverweigerungsrechts von diesem gemäß § 383 Abs.1 Nr. 2 ZPO Gebrauch.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht war insoweit auch nicht gemäß § 385 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossen.

Zwar behauptet die Klägerin, dass die Streitverkündete und frühere Ehefrau des Beklagten als Vertreterin mit Vertretungsmacht gehandelt habe und insoweit wirksam ein Vertrag auf den Namen des Beklagten zustande gekommen sei.

Diesbezüglich liegt aber eine Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der Vorschrift gerade nicht vor.

Nach dem Münchner Kommentar zur ZPO-Damrau, 4. Auflage 2012 § 385 Rdnr. 5 entfällt zwar das Zeugnisverweigerungsrecht bereits aufgrund der bloßen Behauptung, der Zeuge habe als Vertreter gehandelt, wobei nicht erforderlich sei, dass die Handlung- oder die Vertretereigenschaft zuvor bewiesen wird. Allerdings erfordert dies zumindest einen schlüssigen Vortrag.

Vorliegend führt die Klägerin jedoch lediglich aus, dass die Streitverkündete bei dem Vertragsschluss zum 27.10.10 bzw. zum 22.06.11 als Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt habe, ohne vorzutragen, in welcher Weise dies zu den beiden unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt war. Insoweit pauschaliert die Klagepartei das Zustandekommen beider Vertragsschlüsse, obwohl hier knapp ein dreiviertel Jahr zwischen beiden Vertragsschlüssen liegt. Zudem führte die Klagepartei gerade nicht aus, das und wie die Streitverkündete den Vertrag abgeschlossen haben soll, beispielsweise schriftlich, mündlich, per Telefax, per E-Mail oder in sonstiger Weise. Außerdem wird nicht angegeben, ob die Streitverkündete im eigenen Namen als Vertreterin für den Beklagten den Vertrag geschlossen hatte. Die Klägerin lässt hierzu lediglich angegeben, dass „die Vertragsabschlüsse … wirksam auf den Namen des Beklagten“ zustande gekommen seien. Ob die Streitverkündete bei beiden Vertragsschlüssen im Namen des Beklagten gehandelt hat und insbesondere in welcher Weise dies erfolgt sein soll, wird von Klägerseite nicht einmal vorgetragen.

Daher war der Vortrag der Klagepartei nicht in einer Weise schlüssig vorgetragen, dass aufgrund allein des klägerischen Vortrages die tatsächlichen Umstände bereits auf eine solche Vertretung hinweisen.

Zwar war die Klagepartei nicht verpflichtet, die Vertretungsmacht bereits nachzuweisen. Dieser Nachweis sollte ja gerade durch die Zeugenvernehmung der Streitverkündeten erfolgen. An objektiven Anknüpfungstatsachen hatte die Klagepartei jedoch nicht ausreichend vorgetragen, so dass es streitgegenständlich sich lediglich um einen Ausforschungsbeweis handelt.

Im Rahmen des Ausforschungsbeweises aber greift die Vorschrift des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerade nicht ein; denn die Vorschrift ist eng auszulegen, da sie eine Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht darstellt. Zwar sind die einzelnen Begrifflichkeiten hinsichtlich der Nr. 4 weit zu verstehen, dennoch entbindet dies die Klagepartei nicht, zunächst die erforderlichen Anknüpfungstatsachen schlüssig darzulegen.

Dies war streitgegenständlich nicht erfolgt, so dass das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Nr. 2 ZPO bestand, nachdem sich die Streitverkündete und Zeugin hierauf berufen hatte.
Die Klagepartei konnte daher mit Hilfe der Streitverkündeten einen durch diese erfolgten Vertragsschluss nicht nachweisen.

Weitere andere Beweismittel, insbesondere die Vorlage der entsprechenden Vertragsabschlüsse zum 27.10.10 bzw. 22.06.11, wurden durch die Klagepartei nicht vorgelegt.

Offensichtlich hat die Klägerin die entsprechenden Vertragsabschlüsse nicht archiviert, so dass sie deshalb einen entsprechenden Vertragsschluss nur über die Zeugenvernehmung der früheren Ehefrau und nunmehrigen Streitverkündeten nachweisen kann.

Aufgrund fehlenden Nachweises konnte die Klägerin ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten nicht nachweisen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten bestand somit nicht.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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