Inhalte mit dem Schlagwort „Deutsche Marke“

21. Oktober 2013

„Jiamo“ und „Tiamo“ klingen zu ähnlich

Beschluss des BPatG vom 08.08.2013, Az.: 25 W (pat) 35/12 Aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit, sowie der ähnlichen Aussprache der Buchtaben "T" und "J" hat das BPatG die klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Tiamo" und "Jiamo" bejaht.
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21. Oktober 2013

Keine Verwechslungsgefahr bei „Diclodolor“ und „Diclac dolo“

Beschluss des BPatG vom 07.10.2013, Az.: 30 W (pat) 106/11 Es liegt keine unmittelbare Verwechslungsgefahr bei den Marken „Diclodolor“ und „Diclac dolo“ selbst bei identischen Waren vor, da die angegriffene Marke den gebotenen Abstand wahrt. Auch besteht keine Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
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14. Oktober 2013

Das Logo „KAMINE“ ist nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 05.09.2013, Az.: 24 W (pat) 536/11

Der Wort- und Bildkombination "KAMINE" fehlt es an jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 6, 11, 19, 35 (insbesondere Werbung). Das Symbol stellt einen engen beschreibenden Zusammenhang zwischen den beanspruchten Dienstleistungen dar.

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20. September 2013

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „RABE“ und „RACE“

Beschluss des BPatG vom 29.01.2013, Az.: 27 W (pat) 527/12 Zwischen der Wortmarke "RABE" und der Wort-/Bildmarke "RACE" besteht trotz identischer Reihenfolge der Vokale keine Verwechslungsgefahr, da u.a. die unterschiedlichen Wortbedeutungen und die unterschiedliche Aussprache der Begriffe neben dem visuellen Unterschied zwischen "B" und "C" ausreichend sind, um Unterscheidungskraft zu begründen.
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19. August 2013

„I love Döner“

Beschluss des BPatG vom 10.04.2013, Az.: 27 W (pat) 512/12 Die Bild/Wortmarke „I love Döner“, wobei das Wort „love“ mit einem graphischen Herzsymbol ersetzt ist, ist in Bezug auf die Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke nicht eintragungsfähig. Es fehlt an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die sloganartige Wortfolge „I love Döner“ wird vom Verbraucher auch dahingehend beschreibend verstanden, als dass die Dienstleistung geschmacklich und qualitativ so gut ist, dass sie der Verbraucher einfach lieben muss.
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01. Juli 2013

„Proti“ auch als Markenteil gültig

Urteil des BGH vom 13.01.2013, Az.: I ZR 84/09 a) Die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie stehen der Anwendung des § 26
Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht entgegen. b) Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und
die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt. Aus einem nur
einmalig verwendeten Zeichen kann dagegen der Schutz eines Stammzeichens
einer Zeichenserie nicht abgeleitet werden.
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22. Mai 2013

Markeneintragung von „Spekulationsmarken“ unzulässig

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.02.2013, Az.: 6 U 126/12 Sog. „Spekulationsmarken“ sind rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Solche liegen vor, wenn eine Vielzahl von Marken ohne ernsthaften Benutzungswillen angemeldet werden, um die Benutzung durch andere Markeninhaber auf unlauterer Weise zu behindern. Dabei kann sich die Behinderung auch auf noch nicht bekannte Dritte beziehen.
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21. Mai 2013

„Kaleido“ nicht gleich „Kaleidoskop“

Beschluss des BGH vom 22.11.2012, Az.: I ZB 72/11 a) Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen. b) Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden.
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21. Mai 2013

„WebShare“ als Marke eintragungsfähig

Urteil des BPatG vom 23.01.2013, Az.: 26 W (pat) 534/10 Grundsätzlich muss eine Marke, um eingetragen zu werden, Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel so aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Der betriebliche Herkunftshinweis kann beispielsweise fehlen, wenn bei einer Marke ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Die vorliegend angemeldete Wortmarke "WebShare" bezeichnet jedoch die Dienstleistungen des Datenverarbeitungs-, Datenbank- und Telekommunikationssektors nicht so deutlich und unmissverständlich, als dass ein beschreibender Aussagegehalt für die beteiligten Verkehrskreise unter Einschluss des maßgeblichen Verkehrs und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Daher ist die Wortmarke „WebShare“ als Marke eintragungsfähig.
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21. Mai 2013

„Durch die Bank mehr Möglichkeiten“

Beschluss des BPatG vom 19.03.2013, Az.: 33 W (pat) 525/11 Die unter anderem für Werbedienstleistungen, Geldgeschäfte und Versicherungswesen angemeldete Wortfolge "Durch die Bank mehr Möglichkeiten" stellt eine beschreibende Angabe dar, der aufgrund dessen auch die Unterscheidungskraft fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Aussage in Bezug auf die beworbenen Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass ihnen "durch die Bank" - also durchgehend, ausnahmslos - mehr Möglichkeiten geboten werden oder ihnen die unter Umständen beworbene Bank mehr Möglichkeiten bietet.
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