Inhalte mit dem Schlagwort „Gewerblicher Rechtsschutz“

24. Oktober 2011

„LIVING SCIENCE; TRANSFORMING LIVES“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 25 W (pat) 33/11 Da die Wortkombination "LIVING SCIENCE, TRANSFORMING LIVES" vom Verkehr i.S.v. „Wissenschaft leben, Leben verändern“ als eine die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anpreisende Sachaussage verstanden wird, ist diese nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Diese enthält lediglich die Aussage, dass die jeweils neuesten Erkenntnisse und Methoden der Wissenschaft angewendet werden und die damit erbrachten Produkte das Leben der Kunden verändern würden.
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24. Oktober 2011

BCC

Urteil des BGH vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09 Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig. Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.
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21. Oktober 2011

„CULINA“ vs. „CELINA“

Beschluss des BPatG vom 21.09.2011, Az.: 29 W (pat) 517/10 Zwischen der Wort-/Bildmarke "CULINA, küche & leben" und der Wortmarke "CELINA" besteht weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr. Während die Wortmarke "CELINA" an den in Deutschland geläufigen weiblichen Vornamen "Celina" erinnert, lässt die Bezeichnung "CULINA" an das Adjektiv "kulinarisch" denken. Darüber hinaus weist die Marke "CULINA" mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen Kreis, in dem ausschnittweise weiße Teile eines stilisierten Esslöffels und einer Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede zur Wortmarke "CELINA" auf.
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20. Oktober 2011

Haftung für Werbeanrufe durch beauftragtes Call-Center

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.08.2011, Az.: 6 U 182/10

Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem eigenen Bestand entnimmt.
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20. Oktober 2011

„Tourenfahrer Motorradreisen“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 576/10

Die Wort-/Bildmarke „Tourenfahrer Motorradreisen“ ist in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskräftig. Dies gilt nicht für die Wortbestandteile, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. deren Zielgruppe entnehmen wird. Allerdings ist die konkrete Gestaltung der mehrfarbigen Wort-/Bildmarke dagegen ausreichend komplex und wirkt in ihrer Gesamtheit noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als etriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.
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19. Oktober 2011

„Melodien der Herzen“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 87/10

Der Wortfolge „Melodien der Herzen“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Wortfolge „Melodien der Herzen“ entweder als werbemäßigen Hinweis oder als beschreibenden Hinweis auf die Art und das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich dass diese mit zu Herzen gehenden, gefühlvollen Melodien zu tun haben.
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19. Oktober 2011

„Medizinische Fußpflege“ ausschließlich für Podologen

Beschluss des OVG NRW vom 02.08.2011, Az.: 13 B 1659/10

Eine Werbung mit medizinischer Fußpflege ist ausschließlich Podologen vorbehalten. Ein Masseur, der mit einem solchen Zusatz wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er keine Ausbildung als Podologe vorweisen kann. Es ist für den Laien nicht erkennbar, dass es nur um eine Qualifikation im Rahmen einer Tätigkeit als Masseur handelt, sondern dieser erwartete eine besondere Qualifikation im Bereich der Fußpflege. Eine solche Werbung stellt eine Irreführung des Patienten dar.

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18. Oktober 2011

Für „Feierbiest“ hat es sich nicht ausgefeiert!

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 512/11 Der Begriff "Feierbiest" stellt für die beanspruchten Waren - Textilien, Bekleidungsstücke, Fahnen und Wimpel - keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Er ist aufgrund seiner Zusammensetzung sprachlich unüblich und wird eher als Bezeichnung für eine Person verstanden, die ausgelassen und gerne feiert. Zur Beschreibung von Warenmerkmalen ist der Begriff daher ungeeignet und der Eintragung als Marke steht daher kein Freihaltebedürfnis entgegen.
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18. Oktober 2011

Werbung mit „Originalware“ kein Wettbewerbsverstoß

Beschluss des OLG Hamm vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10

Eine Werbung, die eine Selbstverständlichkeit der beworbenen Ware betont, kann grundsätzlich trotz objektiver Richtigkeit der Angaben einen Verstoß gegen § 5 UWG darstellen. Der Verkehr muss jedoch in der herausgestellten Eigenschaft irrtümlich einen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzanbieter sehen, was bei einer Bewerbung als "Originalware" nicht der Fall ist.
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12. Oktober 2011

Sind kostenlose Arzneimitteldatenbanken wettbewerbswidrig?

Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 13/10 Das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank, die diesen Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V gibt, stellt keine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 33 Abs. 2 der Berufsordnung für die bayerischen Ärzte dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041 = WRP 1991, 90 Fortbildungs-Kassetten).
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