Inhalte mit dem Schlagwort „Gewerblicher Rechtsschutz“
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„CULINA“ vs. „CELINA“
Haftung für Werbeanrufe durch beauftragtes Call-Center
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.08.2011, Az.: 6 U 182/10
Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem eigenen Bestand entnimmt.„Tourenfahrer Motorradreisen“
Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 576/10
Die Wort-/Bildmarke „Tourenfahrer Motorradreisen“ ist in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskräftig. Dies gilt nicht für die Wortbestandteile, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. deren Zielgruppe entnehmen wird. Allerdings ist die konkrete Gestaltung der mehrfarbigen Wort-/Bildmarke dagegen ausreichend komplex und wirkt in ihrer Gesamtheit noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als etriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.„Melodien der Herzen“
Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 87/10
Der Wortfolge „Melodien der Herzen“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Wortfolge „Melodien der Herzen“ entweder als werbemäßigen Hinweis oder als beschreibenden Hinweis auf die Art und das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich dass diese mit zu Herzen gehenden, gefühlvollen Melodien zu tun haben.„Medizinische Fußpflege“ ausschließlich für Podologen
Beschluss des OVG NRW vom 02.08.2011, Az.: 13 B 1659/10
Eine Werbung mit medizinischer Fußpflege ist ausschließlich Podologen vorbehalten. Ein Masseur, der mit einem solchen Zusatz wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er keine Ausbildung als Podologe vorweisen kann. Es ist für den Laien nicht erkennbar, dass es nur um eine Qualifikation im Rahmen einer Tätigkeit als Masseur handelt, sondern dieser erwartete eine besondere Qualifikation im Bereich der Fußpflege. Eine solche Werbung stellt eine Irreführung des Patienten dar.
Für „Feierbiest“ hat es sich nicht ausgefeiert!
Werbung mit „Originalware“ kein Wettbewerbsverstoß
Beschluss des OLG Hamm vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10
Eine Werbung, die eine Selbstverständlichkeit der beworbenen Ware betont, kann grundsätzlich trotz objektiver Richtigkeit der Angaben einen Verstoß gegen § 5 UWG darstellen. Der Verkehr muss jedoch in der herausgestellten Eigenschaft irrtümlich einen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzanbieter sehen, was bei einer Bewerbung als "Originalware" nicht der Fall ist.