Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 15.05.2007, Az.: 15 O 378/07 In einstweiligen Rechtsschutz verurteilte das LG Berlin einen Onlinehändler zur Unterlassung, der bei seinen eBay-Angeboten keine Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss ins Angebot einband. Ferner verwendete er unzulässige AGB-Klauseln: So forderte er für Individualabreden die Schriftform, verlegte den Gefahrübergang bereits auf die Abgabe der Sendung beim Zusteller vor und legte auch gegenüber Verbrauchern als Gerichtsstand München fest.
Beschluss des OLG Hamburg vom 15.08.2012, Az.: 3 W 53/12
Aufgrund des mit der Domain www.kredito.de verbundenen Herkunftsnachweises stellt der Domainname eine markenmäßige Zeichenverwendung dar. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen „kredito“ und der deutschen Wortmarke „creditolo“ kann angenommen werden, da beide Begriffe eine Bezugnahme auf das Kreditgeschäft beinhalten. Zudem liegt eine starke Ähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht vor, auch wenn die jeweiligen Wortendungen voneinander abweichen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verkehr der Begriff "kredito" überwiegend in schriftlicher Form begegnet. Das Erinnerungsbild eines Wortes wird auch bei dessen überwiegend schriftlicher Verwendung durch dessen Klang geprägt.
Beschluss des BGH vom 19.04.2012, Az.: I ZB 80/11 a) Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.
Weiterlesen 24. September 2012 KommentarTop-Urteil
Kommentar von Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild zum Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23.05.2012 – Az.: 5 U 119/11
Mit Hilfe der sog. „Catch-All“-Funktion kann der Domaininhaber alle Subdomains auf eine bestimmte Webseite weiterleiten, ohne diese einzeln einrichten zu müssen. Während dies für den Inhaber einer Domain oftmals von Vorteil ist, da Eingabefehler von Nutzern vorgebeugt wird und diese trotzdem auf die Internetseite gelangen, ist Dritten diese Funktion oftmals ein Dorn im Auge, da die Zeichenfolge natürlich auch ein (fremdes) eingetragenes Markenzeichen oder ein Werktitel sein kann.
Urteil des VG Kassel vom 11.04.2012, Az.: 4 K 692/11.KS Stellt ein Inhaber einer Gaststätte seinen Gästen ein Internet-Terminal zur Verfügung, welches den Zugang zu diversen Homepages internationaler Wettveranstalter sowie der staatlichen Oddset-Wette ermöglicht, kann dem Gastwirt der Betrieb dieses Sportwettterminals nicht untersagt werden. Dies gilt selbst dann, sollte keine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde vorliegen. Ein Verbot der Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter würde gegen das vom EuGH konkretisierte Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, weshalb ein staatliches Sportwettenmonopol rechtswidrig wäre.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.07.2012, Az.: 11 U 20/12 Gewährt ein Internetbuchhändler seinen Kunden einen Preisnachlass durch Einlösung eines Gutscheincodes, liegt ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor. Dies gilt auch dann, wenn der Buchhändler den Nachlass von dem in der Werbung angegebenen Zahlungssystem zurückerstattet bekommt. Der Kunde wird aufgrund des Preisvorteiles in seiner Entscheidung beeinflusst, von welcher Buchhandlung er das Buch beziehen möchte. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Buchpreisbindung - der Verhinderung eines Preiswettbewerbs zwischen den Buchhandlungen.
Urteil des LG Bochum vom 03.07.2012, Az.: 17 O 76/12 Ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer alleine unter einem Reiter mit der Bezeichnung „Versand und Zahlungsmethoden“ und in den AGB ist nicht ausreichend, da hierbei die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis nicht gegeben ist.
Urteil des AG Winsen vom 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11 Wird im Internet bestellte Ware an einen nicht explizit bevollmächtigten, aber „netten Nachbarn“ zugestellt, beginnt die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Besteller innerhalb seines Organisationsbereichs die Möglichkeit hat, die Lieferung zu untersuchen, also gerade nicht, wenn diese noch verschlossen bei einem Nachbarn liegt.
Urteil des EuGH vom 19.04.2012, Az.: C-523/10 Vorliegend war die Frage zu klären, ob eine über die deutsche Suchmaschine „google. de" geschaltete Anzeige ein anderes, nicht in Deutschland ansässiges Unternehmen, in deren außerhalb Deutschlands geschützte Marke eingreifen kann. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof kann in einem solchen Fall kann entweder ein Gericht des Mitgliedsstaats, in dem die Marke eingetragen ist, zuständig sein oder ein Gericht des Mitgliedsstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.05.2012, Az.: 6 U 103/11
Das OLG Frankfurt verneinte in einem Urteil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn sich die beanstandete Mitteilung in englischer Sprache auf einer für den englischsprachigen Raum bestimmte Internetseite befindet. Vorliegend warf eine europäische Fluggesellschaft einem in Deutschland tätigen Reisevermittler vor, er würde Tickets überteuert weiterverkaufen und zudem den Endpreis der Tickets nicht deutlich von vornherein anzeigen. Der Reisevermittler warf der Fluggesellschaft ihrerseits rufschädigende Äußerungen in deutsch- und englischsprachigen Presseveröffentlichungen auf einer Webseite vor. Für die englischsprachige Version der Veröffentlichungen – im Gegensatz zu den identischen deutschsprachigen Veröffentlichungen - sei ein deutsches Gericht nicht zuständig, da sich diese Mitteilungen nicht bestimmungsgemäß in Deutschland, sondern in englischsprachigen Ländern auswirken sollte. Die deutschsprachigen Veröffentlichungen wurden hingegen wirksam als rufschädigend eingestuft. Zudem kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Reisevermittler aufgrund von Preisinformationspflichten verpflichtet sei, schon bei der ersten Ausweisung des Flugpreises den kompletten Endpreis anzugeben.
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