Inhalte mit dem Schlagwort „Meinungsfreiheit“

28. Juli 2010

Bezeichnung „Üble Nachrede“ ist zulässige Meinungsäußerung

Urteil des LG Oldenburg vom 03.03.2010, Az.: 5 O 3151/09 Wird ein Gerichtsurteil in einer Online-Pressmitteilung veröffentlicht und die Entscheidung anschließend in der Weise kommentiert, dass das "Verbot der üblen Nachrede"  weltweit gilt, stellt dies keine Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Mit der Bewertung der "üblen Nachrede" wurde lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG fällt.
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29. Juni 2010

Entgelt für Domainveräußerung nicht steuerbar

Urteil des FG Köln vom 20.04.2010, Az.: 8 K 3038/08

Domainnamen sind als immaterielles Wirtschaftsgut verkehrsfähig, da eine Domain wirtschaftlich an Dritte übertragen werden kann und somit veräußerbar ist. Das für einen Veräußerungsvorgang erhaltene Entgelt ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln jedoch nicht steuerbar, da es nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden kann. Es liegt insbesondere weder eine Leistung noch ein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, vor.
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16. Juni 2010

Unterstellung von Rechtsradikalismus ohne Beweise ist nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Urteil des LG Würzburg vom 19.05.2010, Az.: 21 O 179/10     In einem Internetforum bezeichnete der Beklagte den Kläger mehrfach als rechtsradikal. Da der Kläger als Anwalt und in Vereinen tätig war, musste er um seinen Ruf fürchten. Dies stellt einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität dar, der nicht von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt ist. Da es sich um nicht nachgewiesene Tatsachenbehauptungen handelte, stellen diese Äußerungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, der nicht von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt ist.
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27. Mai 2010

Herabsetzender Vergleich nicht hinzunehmen

Urteil des LG Hamburg vom 02.03.2010, Az.: 325 O 442/09 Der Herausgeber der FAZ und zugleich Autor eines Buches, in dem die Gefahren des Internetgebrauchs näher untersucht werden, muss Kritik mit den Worten, dass "In einem anderen Zeitalter haben Leute wie er Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht." nicht hinnehmen. Zwar sind Angriffe auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dann hinzunehmen, wenn der Betroffene von sich aus den öffentlichen Meinungskampf gesucht hat. Steht jedoch nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache selbst im Vordergrund, sondern die Degradierung des Betroffenen, muss dies nicht mehr geduldet werden.
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25. Mai 2010

Rechtmäßige Entscheidung über Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien

Urteil des VG Köln vom 23.03.2010, Az.: 22 K 181/08

Die Aufnahme einer (elektronischen) Zeitschrift des Landesverbands der NPD-Jugendorganisation in die Liste jugendgefährdender Medien ist rechtmäßig. Nach dem Jugendschutzgesetz werden Träger- und Telemedien aufgenommen, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Heranwachsenden oder ihre Erziehung zu gefährden. Wenn auch die vorliegend dargestellten Meinungen und Bewertungen historischer und politischer Ereignisse nach Ansicht der Richter noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, so halten diese einer Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes nicht mehr stand. Die Indizierungsentscheidung war somit rechtmäßig.
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29. April 2010

Falsche Tatsachenbehauptungen nicht durch Meinungsfreiheit geschützt

Urteil des LG Hamburg vom 26.03.2010, Az.: 325 O 321/08

Die Veröffentlichung von falschen Tatsachenbehauptungen beim Onlinelexikon Wikipedia unterliegt nicht dem Schutzbereich des Art. 5 GG. Dies gilt insbesondere, wenn die im Internet veröffentlichten Beiträge das Ansehen einer Person in rechtswidriger Weise schädigen. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt in solchen Fällen das etwaige öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Vorliegend ging es um einen Poltiker, der angeblich eine Minderjährige auf einem Stuhl mit Handschellen gefesselt und diese anschließend fotografiert haben soll.
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23. April 2010

Meinungs- und Kunstfreiheit ermöglicht nackte Oberbürgermeisterin

Urteil des OLG Dresden vom 16.04.2010, Az.:4 U 127/10

Wird eine Oberbürgermeisterin auf einem Gemälde zur Zeitgeschichte nackt dargestellt und dieses unter anderem im Internet veröffentlicht, tritt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter der Meinungs- und Kunstfreiheit zurück. Das Bild thematisiert die Haltung der Oberbürgermeisterin zum Bau einer umstrittenen Brücke. Durch den Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse darf das Gemälde ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Dem steht die Nacktheit nicht entgegen, da leicht erkennbar ist, dass die Darstellung der Phantasie der Künstlerin entsprungen ist.
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30. März 2010

Ungenaues Zitieren verletzt Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person

Urteil des LG Köln vom 18.11.2009, Az.: 28 O 123/09

Auch eine juristische Person kann durch ein ungenaues Zitat in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Wird eine Äußerung aus einem Gerichtsverfahren in einer Zeitschrift ungenau widergegeben und durch die Teilwahrheiten ein verzerrtes Bild vermittelt, stehen dem Unternehmen Unterlassungsansprüche zu.
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25. März 2010

Vorsicht bei Äußerungen in Pressemitteilungen!

Urteil des OLG Köln vom 27.11.2009, Az.: 6 U 129/09

Äußerungen über die geschäftlichen Verhältnisse eines konkurrierenden Unternehmens in Pressemitteilungen, die das eigene Angebot als überlegen darstellen, müssen sich wie andere Angaben im Rahmen vergleichender Werbung am wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot messen lassen.
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24. März 2010

Ex-Vereinsmitglied äußert sich unzulässig in Internet-Forum

Urteil des LG Hamburg vom 19.02.2010, Az.: 325 O 316/09 Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik in Internet-Foren stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar und diesem stehen daher Unterlassungsansprüche zu. Im vorliegenden Fall warfen ehemalige Mitglieder eines Vereins dessen Vorstand Unterschlagung von Vereinsguthaben vor. Darin sieht das LG Hamburg eine unzulässige Tatsachenäußerung, da dieser Vorwurf sich als unwahr darstellt. Die weitere Äußerung, die den Vereinsvorsitzenden als psychisch gestört bezeichnet, ist als Schmähkritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.
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