Urteil des LG Frankenthal vom 18.09.2018. Az.: 6 O 39/18
Bewertungen hinsichtlich eines Arztes auf Bewertungsplattformen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern sie auf einem tatsächlichen Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer stattgefundenen Behandlung beruhen und keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Zwar trifft den Betreiber eines solchen Bewertungsportals vorab keine Pflicht, derartige Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, doch muss er auf Hinweise Betroffener reagieren und Nachweise beim Bewertenden über eine tatsächlich stattgefundene Behandlung einholen. Die reine Angabe eines Behandlungszeitraumes sowie einer geschwärzten Behandlungsbescheinigung durch den Bewertenden sind dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen des Weiteren bespielsweise auch (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches vom Patienten vorgelegt werden. Können solche vom Bewertenden hingegen nicht eingeholt werden, muss die Löschung solcher Bewertungen erfolgen; andernfalls haftet der Betreiber der Plattform als mittelbarer Störer.
Pressemitteilung Nr. 25/2018 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.06.2018, Az.: 6 U 74/17
Die Werbung mit bestimmten Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung sind nur zulässig, wenn die beworbene Wirkung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Insofern die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss der Werbende den Nachweis über die behauptete Wirksamkeit führen. Für die auf der Homepage eines Arztes beworbene Craniosakralen Osteopathie kann kein entsprechender Wirkungsnachweis erbracht werden. Derartige Werbung ist zu unterlassen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.06.2017, Az.: 2 U 154/16
Wer fachlich umstrittene Aussagen für die Bewerbung von Medizinprodukten nutzt, muss auf diesen Streit hinweisen. In jedem Fall muss die Wirkbehauptung wissenschaftlich nachweisbar sein. Wenn die strittige Werbebehauptung nicht hinreichend belegt ist, ist die Werbung damit wettbewerbswidrig. Eine CE-Zertifizierung zählt nicht als ausreichender Nachweis für die Richtigkeit der Behauptung, da dort vorrangig die Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit geprüft werden, nicht jedoch die therapeutische Wirkung selbst.
Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen, wenn dessen Inhaber angibt, inwiefern das Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d.h. wenn er das oder die Elemente benennt, die diesem Eigenart verleihen. Eine Nachweispflicht besteht dagegen nicht. Ob Eigenart vorliegt, ist durch Vergleich des Geschmacksmusters mit einem oder mehreren genau bezeichneten, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern zu bestimmen.
Urteil des LG Köln vom 01.10.2013, Az.: 33 O 88/13
Werbeaussagen wie "Unsere Atemluft wird so zum gesundheitsrelevanten Wirkstoff" oder "Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten" für eine Sauerstoff-Technologie, bei der es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll, sind irreführend, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Wegen der Gefahr des Einzelnen bei irreführenden Angaben sind deshalb bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 26.09.2013, Az.: 6 U 195/10 Eine Werbung für ein technisches Gerät, in welcher diesem eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, ohne dass der beworbene Effekt wissenschaftlich erklärbar oder überprüfbar wäre, ist irreführend und damit unzulässig.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 08.09.2011, Az.: 16 U 43/11 Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wonach die Flugreise lediglich angetreten werden kann, wenn die Kredit- bzw. Debitkarte vorgelegt wird, mit der das Ticket bezahlt wurde.
Beschluss des HansOLG Bremen vom 31.08.2010, Az.: 3 U 41/10
Werden zuverlässige Angestellte explizit zur Wahrung von Fristen ermahnt und erfolgt darüber hinaus eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, auf Grundlage eines parallel hierzu geführten Fristenbuches, hat ein Anwalt das Versäumnis jener Mitarbeiter nicht zu verschulden. Bei fristwahrenden Übertragungen per Telefax darf eine vermerkte Frist erst dann gelöscht werden, wenn ein gedruckter Einzelnachweis vom Telefax des Absenders vorliegt, der die ordnungsgemäße Übertragung belegt.
Urteil des EuG vom 24.11.2010, Az.: T- 137/09 Wird während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke das geltend gemachte Recht von der Widerspruchsführerin auf einen Dritten übertragen, so ist im Beschwerdeverfahren die Beschwerdekammer des HABM befugt, die Beschwerdeberechtigung des Erwerbers zu prüfen. Sie darf die Beschwerde aber nicht deshalb als unzulässig zurückweisen, weil der Erwerber den Nachweis über seinen Rechtserwerb im Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt hat.Vielmehr muss der Erwerber Gelegenheit bekommen, entsprechende Nachweise einzureichen oder eingereichte Nachweise zu vervollständigen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.09.2009, Az.: 6 U 52/09
Werden durch die Beauftragung eines Detektives Vorwürfe im Bereich der unlauteren Behinderung des Wettbewerbs bestätigt, so sind die Kosten ersatzfähig. Erforderlich ist lediglich, dass die getroffenen Beobachtungen und Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln möglich sind. Dies trifft auf die Überwachung zahlreicher Plakatierungsorte und die Einschleusung von Mitarbeitern zu. Um die Abstellung der systematischen Wettbewerbsverletzung zu gewährleisten, umfasst die Ersatzpflicht den Nachweis mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum.
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