Inhalte mit dem Schlagwort „Online-Shop“

06. Februar 2018

Beschränkungen für Online-Vertrieb von ASICS-Produkten rechtswidrig

Running Schuhe
Beschluss des BGH vom 12.12.2017, Az.: KVZ 41/17

Der Bundesgerichtshof bestätigte einen Beschluss des Bundeskartellamts, der der deutschen Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe untersagt, ihren Händlern durch neue Verträge verschiedene Beschränkungen für den Selektivvertrieb über das Internet vorzugeben. Konkret wurde ein den Händlern auferlegtes Verbot, es Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite von Dritten zu verwenden, beanstandet. Zudem sollte den Händlern generell untersagt werden, für ihr Angebot Preisvergleichsportale zu nutzen. Aufgrund dieser Kombination von Beschränkungen wurde festgestellt, dass der Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler für Kunden nicht in praktisch erheblichem Umfang gewährleistet werden konnte und entsprechende Verträge deshalb gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verstoßen.

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30. Mai 2017

PayPal muss Kontaktdaten von Produktfälschern herausgeben

sichere Online-Zahlung über Zahlungsdienstleister
Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2016, Az.: 308 O 126/16

Der Zahlungsdienstleister PayPal kann bei Rechtsstreitigkeiten wegen Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen dazu verpflichtet werden, die Identität eines Kontoinhabers offen zu legen. Auch einem Hörspielverlag muss der Zahlungsdienstleister nun Auskunft über den Inhaber eines Kontos erteilen, über welches Zahlungen für illegale Vervielfältigungen eines Hörspiels des Verlags im Internet abgewickelt wurden. Da der geschädigte Rechteinhaber die Identität des Betreibers weder über ein Impressum der Website noch den Provider ermitteln konnte, ist ein solcher Auskunftsanspruch gegenüber PayPal gerechtfertigt.

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15. Mai 2017

Kein Anspruch auf Lieferung bei offensichtlich erkennbarem Preisfehler

Frau vor Bildschirm beim Online-Shopping
Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2017, Az.: 425 C 9322/16

Die Geltendmachung eines Lieferanspruchs bei einem fehlerhaften Angebot in einem Online-Shop verstößt gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den Käufer erkennbar war, dass es sich um ein fehlerhaftes Angebot handelt und im Verhältnis zum Marktpreis ein deutlich zu niedriger Kaufpreis angegeben war. Grundsätzlich dürfen Käufer Preisfehler in Online-Shops ausnutzen und die Waren zu den günstigeren Preisen kaufen. Bei einer enormen Preisdifferenz muss dem Käufer jedoch klar sein, dass ein Preisfehler vorliegt und ein Anspruch auf Lieferung folglich abgelehnt werden kann.

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05. April 2017

Pflichtangaben beim Verkauf von Farb- oder Motivkontaktlinsen

Auge mit bunter Regenbogen-Kontaktlinse in den Farben rot, grün, gelb, violett
Urteil des BGH vom 12.01.2016, Az.: I ZR 258/15

a) Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

b) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.

c) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

d) Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereit gestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

e) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

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14. Januar 2016

Bevorratung von beworbener Ware im Online-Shop und Ladenlokal

Schild mit der Aufschrift "Aktion! Nur solange Vorrat reicht!"
Urteil des OLG Koblenz vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15

Bewirbt ein Unternehmer Waren, ohne den Verbraucher gleichzeitig darüber aufzuklären, dass die beworbene Ware für den Aktionszeitraum wahrscheinlich nicht ausreichend vorrätig gehalten werden kann, ist dies als unzulässige geschäftliche Handlung zu bewerten. Der Hinweis „Nur in limitierter Stückzahl“ reicht als Aufklärung hierbei nicht aus. Bei einer Nichtverfügbarkeit der Ware innerhalb von vier Minuten nach Angebotsstart in einem Online-Shop ist die Bewerbung nach diesen Maßstäben irreführend. Die Nichtverfügbarkeit in einem Ladenlokal innerhalb kurzer Zeit nach Öffnung ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Unternehmen aufgrund der Erfahrung aus vorherigen Werbeaktionen davon ausgehen konnte, dass die Bevorratung voraussichtlich ausreicht.

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23. Oktober 2015

Unzutreffende Angaben über Lieferbarkeit eines Produkts im Onlineshop können unzulässige Lockwerbung darstellen

Auf-Lager-Schild
Urteil des OLG Hamm vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15

Produktpräsentationen in Online-Shops stellen eine sog. Lockwerbung dar, wenn keine Aufklärung darüber erfolgt, dass die Ware nicht oder nicht mehr lieferbar ist. Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügt zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht, da der Verkehr hierin im Gegenteil den Hinweis sieht, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt.

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27. März 2015

Angaben zur Energieeffizienzklasse von Waren in Online-Shops

Energieeffizienzskala
Urteil des OLG Stuttgart vom 24.10.2013, Az.: 2 U 28/13

Auf der Startseite eines Online-Shops muss der Verkäufer noch keine Angaben zu den Energieeffizienzklassen seiner Produkte machen. Eine Informationspflicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung muss erst zu dem Zeitpunkt erteilt, werden, wenn ein Artikel in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

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30. Oktober 2014

Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

Wird im Impressum eines Online-Shops eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer angegeben, bei der Kosten von bis EUR 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, so stellt dies keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung dar und ist rechtswidrig. Die mit einer telefonischen Rückfrage verbundenen Kosten stellen eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und können sie sogar gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.

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09. September 2014

Unterlassungsanspruch auch bei stillgelegtem Online-Shop

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13

Auch gegen den Inhaber eines vorübergehend nicht betriebenen Online-Shops besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Wird ein Online-Shop zeitweilig nicht betrieben, weil der Inhaber nicht mehr lieferfähig ist, jedoch an neuen Produkten arbeitet, so gelten die wettbewerbsrechtlichen Pflichten des Inhabers weiter. Die Wiederholungsgefahr für begangene Wettbewerbsverstöße entfällt nur durch eine endgültige, nicht mehr aufhebbare Einstellung des Online-Shops. Für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist ein Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht erforderlich.

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