PayPal muss Kontaktdaten von Produktfälschern herausgeben

30. Mai 2017
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sichere Online-Zahlung über Zahlungsdienstleister Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2016, Az.: 308 O 126/16

Der Zahlungsdienstleister PayPal kann bei Rechtsstreitigkeiten wegen Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen dazu verpflichtet werden, die Identität eines Kontoinhabers offen zu legen. Auch einem Hörspielverlag muss der Zahlungsdienstleister nun Auskunft über den Inhaber eines Kontos erteilen, über welches Zahlungen für illegale Vervielfältigungen eines Hörspiels des Verlags im Internet abgewickelt wurden. Da der geschädigte Rechteinhaber die Identität des Betreibers weder über ein Impressum der Website noch den Provider ermitteln konnte, ist ein solcher Auskunftsanspruch gegenüber PayPal gerechtfertigt.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 07.07.2016

Az.: 308 O 126/16

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift desjenigen Kunden, der am 14.3.2016 das Paypal Konto mit der E-Mail-Adresse „p.@ d..com“ nutzte.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über die Kontaktdaten eines Kontoinhabers verpflichtet werden soll.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Hörspielreihe “ D. D. Sie ist in der Phononet-Datenbank als Rechteinhaberin registriert.

Am 1. März 2016 stellte die Antragstellerin fest, dass über die Domain „d-.com“ sämtliche Folgen der Hörspielreihe „D. D. als On-Demand-Streaming angeboten wurden. Die Antragstellerin ließ daraufhin den zypriotischen Hostprovider anschreiben, der die Domain am 8. März 2016 abschaltete. Am 9. März 2016 war die Domain über einen anderen Hostprovider wieder online. Seit dem 14. März 2016 wurde über die Domain über einen Online-Shop die Hörspielreihe „D. D. zum „Download-on-demand“ angeboten. Die Bezahlung der Downloads erfolgte über den Service P. P. der Antragsgegnerin. Die der Antragstellerin nach Abschluss des Zahlungsvorgangs von der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 14.3.2016 mitgeteilte E-Mail-Adresse des Zahlungsempfängers lautete „p.@ d-.com“ (Anlage Ast 4).

Versuche der Antragstellerin, den Domaininhaber ausfindig zu machen, blieben erfolglos. Die im Impressum der Internetseite „d-.com“ angegebene Anschrift in E. (Anlage Ast 1) stellte sich als Privatanschrift eines Ehepaares heraus. Diese teilten auf die Abmahnung der Antragstellerin hin mit, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen widerrechtlicher Nutzung ihrer Anschrift erstattet zu haben (Anlage Ast 2). Eine Whois-Abfrage ergab als Domaininhaber einen „Privacy Protection Service“. Der Hostprovider der Domain teilte auf Anfrage des Antragstellervertreters am 14.3.2016 eine Anschrift in F. mit, die sich als nicht existent herausstellte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 2016 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über Namen und Anschrift des Kunden mit der E-Mail-Adresse „p. @d-.com“ auf.

Die Antragsgegnerin lehnte eine Auskunftserteilung ohne richterlichen Beschluss unter Berufung auf „datenschutzrechtliche Gründe“ ab.

Die Antragstellerin ist der Meinung, der Antragsgegnerin stehe kein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu, welches gemäß § 101 Abs. 2 S. 1, 2. HS UrhG ihre Auskunftspflicht ausschlösse, da sich die Antragsgegnerin bei einer Auskunftserteilung nicht strafbar mache. Insbesondere ergebe sich eine solche Strafbarkeit nicht aus einem Verstoß gegen das luxemburgische Bankgeheimnis, denn die Antragsgegnerin sei auch gemäß Art. 41 Abs. 2 des luxemburgischen Gesetzes über den Finanzsektor vom 5.4.1993 (lux. Finanzsektorgesetz) zur Auskunft verpflichtet. Danach ende die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wahrung des Geheimnisses, wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erlaubt werde, ohne dass es hierfür einer richterlichen Anordnung bedürfe. Eine solche gesetzliche Bestimmung sei § 101 Abs. 2 UrhG. Mildere Mittel, um die begehrte Auskunft zu erhalten, gebe es nicht. Insbesondere sei eine Anfrage bei der Luxemburger Bankaufsicht CSSF kein gleich geeignetes Mittel. Die Antragstellerin habe keinen Einfluss darauf, ob und wie die CSSF eine derartige Anfrage bearbeiten würde. Sie verfüge nicht über einen einklagbaren Anspruch gegenüber der CSSF. Ein Antrag vor einem luxemburgischen Gericht sei zur begehrten Entscheidung inhaltsgleich, da auch das luxemburgische Gericht aufgrund des Territorialitätsprinzips über einen Auskunftsanspruch nach deutschem Recht gem. §§ 85, 19a, 101 Abs. 2 UrhG zu befinden habe, da es allein um die Verletzung von Tonträgerherstellerrechten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehe.

Die Antragstellerin beantragt,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.3.2016 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, das einstweilige Verfügungsverfahren sei bereits unstatthaft. Da eine Auskunft über personenbezogene Daten, die einem besonderen gesetzlichen Schutz unterstehen, begehrt werde, müsse das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG analog nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angewandt werden. Der Sachverhalt sei mit dem in § 101 Abs. 9 UrhG geregelten Fällen vergleichbar. § 101 Abs. 9 UrhG unterstelle die Pflicht zur Auskunftserteilung über Verkehrsdaten, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt seien, dem Richtervorbehalt. Vorliegend handele es sich um Daten, die dem Luxemburger Bankgeheimnis unterfielen und damit vergleichbar schutzwürdig seien. Nach dem luxemburgischen Finanzsektorgesetz (Art 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz) dürfe die begehrte Auskunft nur bei einer Anordnung durch Luxemburger Gesetzesnormen oder Luxemburger Hoheitsträger erteilt werden. Auch das luxemburgische Urheberrecht gestatte in § 78 Abs. 2 UrhG eine Auskunftserteilung nur nach richterlicher Anordnung. Ein solcher Richtervorbehalt sei auch vorliegend zu berücksichtigen.

Der Antrag sei zudem unbegründet. Sie sei gemäß § 101 Abs. 2 S. 1, 2. HS UrhG nicht zur Auskunft verpflichtet, da sie gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. Art 41 Abs. 1 lux. Finanzsektorgesetz i.V.m. Art 458 lux. StGB zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei. Bei einer Auskunftserteilung würden ihre Mitarbeiter sich wegen Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 1 lux. Finanzsektorgesetz geregelte Bankgeheimnis strafbar machen. Die in Art. 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz vorgesehenen Ausnahmen vom Verstoß gegen das Bankgeheimnis bezögen sich nicht auf eine Auskunftspflicht aufgrund deutscher Rechtsnormen, sondern nur auf die in Luxemburg geltenden gesetzlichen Auskunftspflichten. Dies ergebe sich daraus, dass Ausnahmen mit Auslandsbezug im lux. Finanzsektorgesetz ausdrücklich geregelt seien. Da das lux. Finanzsektorgesetz nicht auf einer europäischen Richtlinie beruhe, könne es auch nicht richtlinienkonform im Sinne des Art. 8 der RL 2004/48/EG ausgelegt werden. Die sich aus Art. 8 der RL 2004/48/EG ergebende Pflicht der Mitgliedstaaten, bei Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums ein Auskunftsrecht des Verletzten sicherzustellen, sei durch das lux. Finanzsektorgesetz gewahrt. Das Luxemburger Bankgeheimnis gelte nicht unbegrenzt und bedingungslos, sondern sehe Ausnahmen vor, insbesondere die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Luxemburger Bankaufsichtsbehörde oder Luxemburger Gerichten. Der Antragstellerin stehe es frei, sich über diese Behörde an die Antragsgegnerin zu wenden oder einen Antrag auf Auskunftserteilung vor einem Luxemburger Gericht zu stellen.

Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin sei außerdem unangemessen im Sinne des § 101 Abs. 4 UrhG, weil sie anders als eine deutsche Bank nicht nach eigenem Ermessen das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung prüfen dürfe.

Jedenfalls seien der Antragstellerin analog § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin aufgrund der luxemburgischen Vorschriften nur nach richterlicher Anordnung zur Auskunftserteilung berechtigt sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze mitsamt ihrer Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 6.7.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der § 101 Abs. 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) i.V.m. §§ 935 ff., 922 Zivilprozessordnung (ZPO) zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus Art. 7 Nr. 2 der VO (EU) Nr. 1215/2012 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder auch Brüssel Ia-Verordnung) folgt. Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 85, 19a, 101 Abs. 2 UrhG.

I.

Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für die Entscheidung international zuständig. Gemäß Art 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Vorschrift erfasst nach herrschender Meinung nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie damit verbundene Ansprüche auf Auskunft (vgl. zu Art 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.: BGH GRUR 615, 689 Rn. 26 – Parfumflakon II; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 15 – Hi Hotel II; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art 7 EuGVVO Rn. 17). Gegenstand des Verfahrens ist vorliegend ein Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung, nämlich der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung einer Tonaufnahme im Internet im Sinne des §§ 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1, 19a UrhG. Da sich das Downloadangebot der Internetseite „d-.com“ auch an Nutzer in Hamburg richtete, ist das schädigende Ereignis dieser unerlaubten Handlung auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg eingetreten.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den Regelungen der §§ §§ 935 ff., 922 ZPO ist die statthafte Verfahrensart.

1. Die Antragstellerin begehrt gemäß § 101 Abs. 2, Abs. 3 UrhG Auskunft über Name und Anschrift eines Kontoinhabers. Dieser Anspruch kann gemäß § 101 Abs. 7 UrhG in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

2. § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht einschlägig. Die Antragstellerin begehrt keine Auskunft, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes, die dem Fernmeldegeheimnis unterfallen, erteilt werden kann und für die § 101 Abs. 9 UrhG ein besonderes Auskunftsverfahren nach den Vorschriften des FamFG und insbesondere einen Richtervorbehalt vorsieht.

3. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG auf die vorliegend begehrte Auskunftserteilung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 101 Abs. 2 UrhG, der der Umsetzung des in Art 8 der RL 2004/48/EG (sog. Rechtsdurchsetzungsrichtlinie oder auch Enforcement-Richtlinie) vorgesehenen „Rechts auf Auskunft“ in Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums dient, in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bewusst gegen einen Richtervorbehalt für die Auskunftspflicht gemäß § 101 Abs. 2 UrhG entschieden. Diese Entscheidung war im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eröffneten Gestaltungsspielraums auch zulässig.

In Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie heißt es insoweit zwar (Hervorhebung durch das Gericht):

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die […]

c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen im gewerblichen Ausmaß erbrachte […].“

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie gewährt dem Einzelnen allerdings keinen selbständigen, unmittelbar gegenüber dem Verletzer oder den in Art. 8 Absatz 1 Buchst. a bis d der Richtlinie genannten Personen geltend zumachenden Auskunftsanspruch, sondern legt den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, dass eine solche Auskunft im Wege eines gerichtlichen Verfahrens erlangt werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2015, 836 Tz. 36 – Coty Germany GmbH vs. Stadtsparkasse Magdeburg [Coty]). Diese Vorgabe besteht „unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“ der Mitgliedstaaten für Rechtsinhaber (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie, GRUR Int 2004, 615 ff). Die Richtlinie gibt insoweit lediglich einen harmonisierten Rechtsrahmen vor, der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einen Gestaltungsspielraum belässt (vgl. hierzu auch Dreier/Schulze, § 101 Rn. 1a m.w.N.). Dieser Gestaltungsspielraum wird u.a. begrenzt durch die im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundrechte und andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH EuZW 2008, 113 Rn. 68 – Poductores de Música de España [Promusicae] /Telefónica de España SAU m.w.N.). Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Gestaltungsspielraum genutzt und zur Begründung der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 2 UrhG ausgeführt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT Drucks. 16/5048 vom 20.4.2007, S. 38):

„Die Richtlinie sieht als Einschränkung vor, dass der Anspruch nur „im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums“ gewährt werden muss. Der recht offen gefasste Wortlaut ermöglicht die Auslegung, dass der Anspruch nur nach Prüfung durch einen Richter zu gewähren ist. Von der Schaffung eines allgemeinen Richtervorbehalts sieht der vorliegende Entwurf jedoch aus mehreren Gründen ab. Wegen einer Vielzahl von zu erwartenden Auskunftsbegehren würde ein solcher Richtervorbehalt zu einer sehr hohen Belastung der Gerichte führen. Zudem ließe sich eine solche Regelung nur schwer in das deutsche Zivilprozessrecht einfügen. Der Dritte würde im Ergebnis Partei eines – kostenträchtigen – Prozesses, den er möglicherweise gar nicht führen will, weil er das Auskunftsverlangen für berechtigt hält. So gesehen müsste man unabhängig vom Obsiegen grundsätzlich den Rechtsinhaber mit den Kosten belasten, was nicht in dessen Interesse sein kann. Auch ist ein solches Verfahren nur bei einer Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes sinnvoll. Denn eine Überprüfung durch den Richter würde nur stattfinden, wenn er den Sachverhalt von Amts wegen zu überprüfen hätte. Dies würde die Problematik der Belastung der Gerichte noch weiter verschärfen. Ein Rechtsinhaber wird aber in der Regel in der Lage sein, einen Sachverhalt vorzutragen, der das Auskunftsbegehren rechtfertigt. Für den Dritten wird es in solchen Fällen zumindest wirtschaftlich meist wenig Sinn machen, den Sachverhalt zu bestreiten und einen umfangreichen Prozess zu führen. Daher soll die Auskunftspflicht durch materiell-rechtliche Kriterien konkretisiert werden (zu dem Sonderfall der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten vgl. die Erläuterungen zu Absatz 9). Maßstab sind insoweit die Vorgaben der Richtlinie. Soweit die Richtlinie einen Entscheidungsspielraum belässt, sind die gegenläufigen Interessen des Rechtsinhabers, des Dritten aber auch des Verletzers abzuwägen.“

Im Rahmen der danach gebotenen Interessenabwägung hat der deutsche Gesetzgeber dem Verletzten neben der Möglichkeit, einen Dritten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Verletzer in Anspruch zu nehmen (§ 101 Abs. 2, 1. Alt. UrhG), einen weiteren Auskunftsanspruch bei Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung gewährt (§ 101 Abs. 2, 2. Alt. UrhG). Hierzu heißt es im Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. a.a.O.):

„Dies trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass Rechtsinhaber durchaus ein berechtigtes Interesse auf Auskunft haben können, um den Verletzer überhaupt erst ermitteln zu können. Durch das einschränkende Merkmal der Offensichtlichkeit, das der bisherigen Regelung in Absatz 3 entspricht, wird andererseits der Dritte von der Prüfung entlastet, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Denn von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist erst dann auszugehen, wenn diese so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint.“

Ein Verstoß des deutschen Gesetzgebers gegen den bei der Richtlinienumsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum ist dem nicht zu entnehmen. Das Fehlen eines Richtervorbehalts im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG stellt sich aufgrund dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidung nicht als Regelungslücke dar, die eine analoge Anwendung des § 101 Abs. 9 UrhG rechtfertigen könnte.

4. Das Gebot eines Richtervorbehalts folgt auch nicht aus Art 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des luxemburgischen Finanzsektorgesetzes. Diese Vorschriften sind vorliegend zwar im Rahmen der Prüfung, ob eine Berechtigung der Antragsgegnerin zur Verweigerung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz UrhG besteht, zu berücksichtigen. Denn gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz UrhG besteht eine Auskunftspflicht nicht, wenn der auf Auskunft in Anspruch genommene nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO könnte sich vorliegend aus Art 458 lux. StGB i.V.m. Art 41 Abs. 1 Finanzsektorgesetz ergeben, wenn die Auskunft einen Verstoß gegen das in Art 41 Abs. 1 Finanzsektorgesetz normierte Bankgeheimnis beinhalten würde und damit eine Strafbarkeit der Mitarbeiter der Antragsgegnerin gemäß Art 458 lux. StGB wegen Verstoß gegen das Verbot des Geheimnisverrats gegeben wäre (vgl. zum Gesetzestext jeweils Anlage AG 1). Gemäß Art. 41 Abs. 2 Finanzsektorgesetz endet die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses jedoch (und stellt damit keinen Verstoß gegen das in Abs. 1 geregelte Bankgeheimnis dar), „wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, auch eines älteren Gesetzes, erlaubt ist oder verlangt wird“ (vgl. Gesetzestext Anlage AG 1). Auch daraus ergibt sich mithin kein Richtervorbehalt für die begehrte Auskunft. Ausreichend ist vielmehr eine gesetzliche Grundlage für die Auskunftserteilung. Als gesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 41 Abs. 2 Finanzsektorgesetz kommt vorliegend § 101 Abs. 2 UrhG in Betracht.

5. Auch aus § 78 lux. Urheberrechtsgesetzes, welcher einen Richtervorbehalt für Erteilung von Auskünften wegen Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse vorsieht, ergibt sich kein Erfordernis eines Richtervorbehalts im vorliegenden Verfahren. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um Rechtsverletzungen geht, die im Gebiet des Staates Luxemburg begangen wurden nicht einschlägig. Die Pflicht zur Auskunftserteilung der Antragsgegnerin richtet sich – da allein Rechtsverletzungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden – nach materiellem deutschen Recht als Recht des Landes, für das Schutz beansprucht wird (Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO, sog. Schutzlandprinzip, vgl. hierzu Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., Vor § 120 Rn. 28; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 59 m.w.N.). Im Übrigen ist deutsches Prozessrecht anwendbar, da der Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht geführt wird, das ebenso wie das materielle Recht keinen Richtervorbehalt für die Erteilung der begehrten Auskunft vorsieht. Inwieweit § 101 Abs. 2 UrhG als gesetzliche Grundlage im Rahmen des Art 41 Abs. 2 Finanzsektorgesetz berücksichtigt werden kann, ist eine Frage der materiellen Begründetheit des Auskunftsanspruchs (hierzu unter III.), nicht jedoch eine Frage der statthaften Verfahrensart.

III.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein aus § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 85, 19a UrhG folgender Auskunftsanspruch zu.

1. Die Antragstellerin ist als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den Tonaufnahmen der Hörspielreihe „D. D. aktivlegitimiert. Ihr steht gemäß § 85 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht zu, die Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).

2. Das aus §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG folgende Recht der Antragstellerin wurde durch das gewerbliche Downloadangebot der Hörspielreihe „D. D. auf der Internetseite „d-.com“ verletzt.

3. Die Rechtsverletzung war offensichtlich. Die Katalogdatenbank „Media-Cat“ der P. N. GmbH weist als Inhaberin der Auswertungsrechte an den Tonaufnahmen der Serie „D. D. die Antragstellerin aus (Anlage Ast 6). Eine Berechtigung des anonymen Inhabers der Internetseite „d-.com“ zur öffentlichen Zugänglichmachung dieser Tonaufnahmen ist nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG passivlegitimiert. Sie hat für die rechtsverletzende Tätigkeit des Betreibers der Internetseite „d-.com“ in gewerblichem Ausmaß genutzte Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Bezahlvorgang ihren Dienst P. P. zur Verfügung stellte.

5. Der Antragsgegnerin steht kein dem Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 letzter HS UrhG entgegenstehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Insbesondere besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. Art 41 Abs. 1 lux. Finanzsektorgesetz i.V.m. Art 458 lux. StGB wegen Verletzung einer Geheimhaltungspflicht durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Gemäß Art 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz liegt kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das in Art. 41 Abs. 1 lux. Finanzsektorgesetz geregelte luxemburgische Bankgeheimnis vor, wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erlaubt ist oder verlangt wird (vgl. Gesetzestext Anlage AG 1). Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt § 101 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit Art. 8 der Enforcement-Richtlinie dar.

Ein Verweis des Art. 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz ausschließlich auf luxemburgische Gesetze ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, noch ist ein solches Verständnis mit der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschrift – an die im Übrigen auch die luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden gebunden sind – in Einklang zu bringen. Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung besteht unabhängig von der Frage, ob Art 41 des lux. Finanzsektorgesetzes der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG dient. Es folgt für sämtliche Normen des nationalen Rechts aus dem Umsetzungsgebot gem. Art. 288 AEUV und dem Grundsatz der Unionstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV. Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497 Rn. 35 – Davidoff Hot Water II; EuGH EuzW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 – Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113 Rn. 70 – Promusicae). Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion fortzubilden (BGH a.a.O).

Einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz steht nicht entgegen, dass § 101 Abs. 2 UrhG möglicherweise über die Mindestanforderungen des Art. 8 RL 2004/48/EG insoweit hinausgeht, als die Vorschrift einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch auch ohne gerichtliches Verfahren gewährt. Die Frage, ob Art. 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz allein auf nationale Auskunftspflichten Bezug nimmt, stellt sich unabhängig von der dogmatischen Einordnung und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des hiesigen Auskunftsrechts. Die Bestimmung des Art 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz ist daher im Hinblick auf ihre unionsrechtliche Vereinbarkeit zu überprüfen. Daraus folgt, dass § 101 Abs. 2 UrhG als eine Vorschrift, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, eine gesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz darstellt.

Bei einer anderslautenden Auslegung, wie sie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine in Luxemburg (angeblich) vorherrschende Literaturmeinung vornimmt, genügt diese Vorschrift nicht dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen in Art. 8 RL 2004/48/EG gegeneinander abgewogenen Grundrechten zu gewährleisten. Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften nicht in Einklang, die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankgeheimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 35 bis 41 – Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechte – auf Seiten der Antragstellerin die Grundrechte auf Schutz des geistigen Eigentums und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Antragsgegnerin auf Schutz personenbezogener Daten ihrer Kunden nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta – in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 – Coty Germany/Sparkasse Magdeburg, BGH a.a.O.). Dabei ist in die Abwägung zugunsten der Antragsgegnerin auch deren Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta einzubeziehen. Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob das nationale Recht andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall anzuordnen (EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 f. und 39 ff. – Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

Eine Bezugnahme des Art 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz ausschließlich auf luxemburgische Gesetze würde in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Auskunftsrecht aufgrund des anzuwendenden Recht des Schutzlandes nicht aus luxemburgischen Recht, sondern zwingend aus dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergibt, zu einer unbegrenzten und bedingungslosen Berufung auf das Bankgeheimnis führen. Der Verletzte kann sich auf Grund der Geltung des Schutzlandprinzips in solchen Fällen nicht auf § 78 lux. UrhG berufen. Auch ein Luxemburger Gericht könnte bei einer solchen Auslegung keine Verurteilung zur Auskunft aussprechen, sondern müsste – da es einen auf ausländisches Recht gestützten Anspruch zu prüfen hätte – ein Eingreifen des Art. 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz ablehnen. Dies würde den in Art. 8 Abs. 1 RL 2004/48 anerkannten Auskunftsanspruch im Falle von Rechtsverletzungen, die außerhalb des Gebietes von Luxemburg unter Zuhilfenahme luxemburgischer Bankdienstleistungen begangen wurden, vereiteln und damit gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Grundrecht des geistigen Eigentums verstoßen (EuGH, GRUR 2015, 894 Rn.38 – Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

Hierin läge zugleich ein Verstoß gegen das unionsprimärrechtliche Diskriminierungsverbot. Dieses unmittelbar anwendbare Verbot gilt im Bereich der Grundfreiheiten für alle (staatlichen) Maßnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar, offen oder verdeckt im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr diskriminierend zu Lasten von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 41). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung hätte zur Folge, dass Inhaber von ausländischen (d.h. nicht luxemburgischen) Schutzrechten bei Rechtsverletzungen außerhalb des Hoheitsgebietes von Luxemburg, die unter Zuhilfenahme der grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Antragsgegnerin begangen werden, an der effektiven Durchsetzung ihrer sich aus ihrem nationalen Recht ergebenden Rechtspositionen gehindert wären. Demgegenüber könnten sich luxemburgische Rechteinhaber gegenüber der Antragsgegnerin auf die Regelung des Art. 41 Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz berufen. Eine solche Ungleichbehandlung verstieße gegen den Kern aller unionsrechtlichen Grundfreiheiten, nämlich gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und ist auch aus diesem Grund unzulässig.

Das Berufsausübungsrecht der Antragsgegnerin würde im Gegenzug dazu bei einem abweichenden Verständnis des Art 41. Abs. 2 lux. Finanzsektorgesetz, wonach auch Gesetze anderer Mitgliedstaaten eine Auskunftserteilung rechtfertigen können, nicht unangemessen beeinträchtigt. Denn auch diese nationalen Vorschriften sind auf ihre unionsrechtliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Die Regelung des § 101 Abs. 2 UrhG belastet die Antragsgegnerin vorliegend nicht ungerechtfertigt, weil sie das einschränkende Merkmal enthält, wonach die Rechtsverletzung offensichtlich sein muss. Die Überprüfung dieses Merkmals ist der Antragsgegnerin gleichermaßen wie deutschen Banken zuzumuten. Ihre Entscheidung, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bankdienstleistungen zu erbringen, hat sie frei gewählt. Sie hat ebenso wie deutsche Banken die Möglichkeit, Einsicht in die Phononet-Datenbank zu nehmen, um die offensichtliche Nichtberechtigung ihres Kunden zur Erbringung der von ihr unterstützten Dienstleistungen zu überprüfen. Sie kann bei Zweifeln an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzungen weitere Nachweise von dem Rechteinhaber anfordern.

Die Möglichkeit der Antragstellerin, die luxemburgische Bankaufsicht im Wege der Rechtshilfe um Auskunftserteilung zu bitten, stellt hierzu keinen vergleichbaren Rechtsbehelf dar. Denn er bietet der Antragstellerin keine Möglichkeit, eine Anordnung zur Auskunftserteilung durch nationale Behörden zu erzwingen.

6. Die von der Antragstellerin verlangten Daten gehen auch nicht inhaltlich über die in § 101 Abs. 3 UrhG normierte die Pflicht der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung hinaus. Dies umfasst u.a. die Pflicht zur Angabe des Namens und der Anschrift ihres Kunden.

7. Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ist ferner nicht gemäß § 101 Abs. 4 UrhG wegen im Einzelfall bestehender Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Die Antragstellerin macht keinen Ausforschungsanspruch geltend, sondern verlangt eine Auskunft über einen anhand seiner E-Mail-Adresse bereits konkretisierten Rechtsverletzer. Es besteht nach wie vor ein erhebliches Interesse der Antragstellerin, die Kontaktdaten des Betreibers der Internetseite „d-.com“ ausfindig zu machen. Es handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die Schutzrechte der Antragstellerin. Angesichts der wiederholten Rechtsverletzungen des Betreibers nach bereits erfolgtem erstmaligem Abschalten der Internetseite durch den ursprünglichen Hostprovider ist auch nicht davon auszugehen, dass es bei den bereits begangenen Rechtsverletzungen bleibt. Die Antragstellerin hat ferner keine Möglichkeit, sich die verlangten Informationen in zumutbarer Weise selber zu verschaffen, denn alle weiteren Möglichkeiten zur Ermittlung des Betreibers der Internetseite blieben erfolglos.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Kostenauferlegung auf die Antragstellerin analog § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG scheidet aus. Eine analoge Anwendung des § 101 Abs. 9 UrhG kommt vorliegend aus den unter A. II. dargelegten Gründen nicht in Betracht. Sie entspricht auch nicht der Billigkeit. Die Antragsgegnerin hat die entstandenen Kosten selbst zu vertreten, weil sie sich vorprozessual geweigert hat, die von der Antragstellerin erbetene Auskunft ohne gerichtlichen Beschluss zu erteilen.

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