Angabe „ca. 2-4 Werktage“ stellt ausreichende Bestimmung der Lieferzeit dar

07. Januar 2015
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Paketzusteller, der einen Karon mit dem Aufdruck "Handle with care" unterm Arm hält und mit Zeigefinger seiner linken Hand auf ein Uhr zeigt. Beschluss des OLG München vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14

Die Angabe der Lieferzeit in einem Online-Shop mit "ca. 2-4 Werktagen" ist ausreichend bestimmt, da sich hieraus der Termin i.S.v. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB ergibt, bis zu dem der Unternehmer spätestens liefern muss, nämlich nach vier Werktagen.

Oberlandesgericht München

Beschluss vom 08.10.2014

Az.: 29 W 1935/14

 

Tenor

In dem Verfahren (…) hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (…) am 8. Oktober 2014 beschlossen:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26;  OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 100).

Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.

III. Zu den Nebenentscheidungen

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf§ 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Festsetzung  des Beschwerdewerts  beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

3.  Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen  Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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