Inhalte mit dem Schlagwort „Ordnungsgeld“

25. August 2021 Top-Urteil

Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen YouTube wegen verspäteter Freischaltung eines zu Unrecht gesperrten Videos verhängt

Videolöschung
Beschluss des OLG Dresden vom 29.06.2021, Az.: 4 W 396/21

Gegen Google als Muttergesellschaft der Internetplattform YouTube wurde ein Ordnungsgeld über 100.000 EURO wegen der verspäteten Freischaltung eines zu Unrecht gesperrten Videos verhängt. Zuvor war gegen den Videoportalbetreiber eine entsprechende Unterlassungsverfügung ergangen, woraufhin Google das auf der Plattform www.youtube.de zu Unrecht gelöschte Video mit Informationen über das Corona-Virus wochenlang nicht wieder online gestellt hatte. Darin sah das OLG Dresden einen vorsätzlichen und – aufgrund der Zeitdauer – auch schweren Verstoß seitens Google gegen die Unterlassungsverfügung. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgelds wurden einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma Google und andererseits die Tatsache berücksichtigt, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelte.

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20. Februar 2019

Formulierung eines Tenors bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Finger tippt auf "Play"-Zeichen auf einem Bildschirm
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 13.11.2018, Az.: Az.: 2-03 T 6/18

Wird die Verpflichtung zur Löschung bestimmter Videos auf YouTube und anderen sozialen Netzwerken unter Androhung eines Ordnungsmittels verhängt, weil die besagten Videos das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen, die darin vorkommt, sind diese konkret zu bezeichnen. Es genügt nicht, den Tenor wie folgt zu formulieren: „dem Antragsgegner wird aufgegeben, die von ihm bei YouTube eingestellten Videos, in denen die Antragstellerin vorkommt, zu löschen.“ Ein solcher Tenor ist - sofern sich nicht anderweitig ergibt, um welches konkrete Video es sich handelt – nicht vollstreckungsfähig.

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05. September 2017

Bemessung des Ordnungsgeldes durch Festsetzung von Tagessätzen

Schriftzug Ordnungsgeld
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2017, Az.: 6 W 49/17

Es ist grundsätzlich möglich, Ordnungsgeld nach § 890 ZPO durch die Festsetzung von Tagessätzen in entsprechender Anwendung von strafrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Hierbei muss jedoch vom Gericht zudem die zur Ahndung erforderliche Tagessatzanzahl sowie die Höhe der verhängten Ersatzordnungshaft angeführt werden, heruntergerechnet auf einen Tag.

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31. Mai 2016

Ordnungsgeld i.H.v. EUR 100.000.- gegen Facebook

Facebook-Taste auf PC-Tastatur
Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2016, Az.: 16 O 551/10

Gegen Facebook war unter anderem wegen einer AGB-Klausel, die Facebook an den von den Nutzern geposteten Inhalten ein weltweites, unentgeltliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht einräumte, vom LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10) in 1. Instanz ein Unterlassungsverbot ergangen, welches vom Kammergericht (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12) dann auch in 2. Instanz bestätigt wurde. Facebook hatte, nachdem ihm die Verwendung seiner IP-Lizenzklausel untersagt wurde, dann deren Wortlaut lediglich durch die Verwendung synonymer Begriffe geändert. Auch nach dieser Änderung blieb die Kernaussage der Klausel jedoch erhalten und begründete damit einen Verstoß gegen das zuvor ergangene Unterlassungsverbot.

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11. Juli 2014

Zur Verhängung von Ordnungsmitteln aus einer Unterlassungserklärung

Beschluss des OLG Hamburg vom 10.06.2014, Az.: 7 W 51/14

Hat sich ein Schuldner in einer außergerichtlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend verpflichtet, die streitige Handlung "bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes [...] – ersatzweise Ordnungshaft“ zu unterlassen, so können auf Grundlage dieser Erklärung keine Ordnungsmittel nach § 890 ZPO verhängt werden, da eine Unterwerfung unter Ordnungsmittel in einer Unterlassungserklärung nicht wirksam erfolgen kann. Eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO darf nur im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund gerichtlicher Urteile, Beschlüsse oder Titel stattfinden.

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21. Oktober 2013

100.000,- EUR Ordnungsgeld gegen Axel Springer AG wegen unlauterer Werbung

Beschluss des LG Berlin vom 15.08.2013, Az.: 16 O 55/11 Bereits 2012 war der Axel Springer AG untersagt worden, unter dem Vorwand, Unklarheiten der Kündigung eines Zeitschriftenabos klären zu wollen, Rückrufe von Kunden zu provozieren und im Gespräch erneut ein Abo anzubieten. Nichtsdestotrotz wurden Verbraucher nun wieder auf diese Art belästigt, weshalb sich das LG Berlin unter Berücksichtigung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses veranlasst sah, ein drastisches Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,- EUR zu verhängen.
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04. März 2013

Unlautere Werbeanrufe: EUR 78.000.- Ordnungsgeld

Beschluss des KG Berlin vom 29.10.2012, Az.: 5 W 107/12 Eine vom Verbraucher erteilte Einwilligung in Telefonanrufe ist nur dann wirksam, wenn das zu bewerbende Produkt näher benannt wird. Ferner muss ein Callcenter, das Telefonnummern zu Werbezwecken ankauft, sicherstellen, dass die vom Verbraucher erteilte Einwilligung wirksam ist. Das bloße Vertrauen auf Zusicherungen der Lieferanten wird dem nicht gerecht, vielmehr müssen dezidierte Nachweise eingesehen werden. Nachdem dies im vorliegenden Fall ausgeblieben war, wurden für 26 unzulässige Werbeanrufe Ordnungsmittel in Höhe von 78.000 € verhängt.
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22. Oktober 2012

Wiederholte Verwendung unzulässiger AGB kann fünfstelliges Ordnungsgeld verursachen

Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, Az.: 2-03 O 556/09 Eine AGB-Klausel, welche auch gegenüber Verbrauchern eine geschuldete Vergütung zwölf Monate im Voraus vorsieht, ist unzulässig und hatte eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung für den Verwender zur Folge. Nachdem der Geschäftsführer jedoch keinen Handlungsbedarf sah, diese Klausel über Monate hinweg weiter im Internetauftritt verwendet wurde und sich auch in Rechnungen wiederfand, verhängte das zuständige Gericht ein drastisches Ordnungsgeld i.H.v. EUR 14.000,-, um sowohl den hohen wettbewerblichen Vorteil, als auch das erhebliche Maß an Verschulden widerzuspiegeln.
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05. Januar 2010

Verstoß gegen Unterlassungstitel kostet Anbieter 200.000,00 €

Beschluss des LG Köln vom 08.10.2009, Az.: 31 O 605/04 SH II

Ein Anbieter von Sportwetten und Glücksspiel bot weiterhin seine Dienste im Internet an und verstieß damit gegen einen gegen ihn bestehenden Unterlassungstitel. Zwar hatte der Anbieter noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft; der gegen ihn erwirkte Titel war aber vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar und grundsätzlich ist laut Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren von der Rechtmäßigkeit des Titels auszugehen. Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich der Vollstreckung war nicht ersichtlich, so dass wegen der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das im Titel benannte Unterlassungebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 € gegen den Anbieter verhängt wurde.

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