Pressemitteilung Nr. 41/13 des AG München vom 23.09.2013, Az.: 161 C 1902/11 Geschützte Werke im Sinne des § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke sowie Werke der Musik. Davon umfasst ist nicht nur das Gesamtwerk als solches, sondern auch einzelne Teil- oder Bruchstücke des Werkes. Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Verhinderung der Übernahme fremder Leistung, unabhängig vom jeweiligen Umfang. Somit stellt auch die unerlaubte Verbreitung von einzelnen Datenfragmenten eines Werkes (hier: Harry Potter Hörbücher), wie z.B. üblicherweise über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Filesharing), eine Urheberrechtsverletzung dar.
Pressemitteilung Nr. 32/13 des LG Berlin vom 16.08.2013, Az.: 27 O 183/13 Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss immer gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewogen werden - dies immer unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit. In einem Kolumnebeitrag der TAZ überschritt der Journalist Deniz Yücel allerdings die Grenze des Zulässigen deutlich. In seinem Artikel machte er sich über die Auswirkungen des Schlaganfalls des umstrittenen EX-Bundesbank Vorstandes Thilo Sarrazin lustig und wünschte ihm, "der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten".
Einstweilige Verfügung des LG Stuttgart vom 21.08.2013, Az.: 35 O 76/13 KfH Die Schwaben bewerben ihr vor wenigen Wochen erst präsentiertes Spitzenmodell S-Klasse stolz und in großem Umfang. Hierbei verwendeten sie jedoch CO2-Emissionsangaben, die inzwischen nicht mehr aktuell sind: Da die Motorenpalette um die AMG-Sportversionen erweitert wurde, sind die maximalen Emissionen gestiegen und die daraus resultierenden Effizienzklassen schlechter. Geschaltete Printkampagnen gaben dennoch die alten Höchstwerte wieder. Dies stufte das LG Stuttgart als unzulässige Irreführung der Verbraucher ein.
Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013, Az.: 3 U 142/12 Eine Werbung mit der Angabe "Testsieger" stellt eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung dar, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass auch andere Produkte ebenso gute Testergebnisse erzielt haben.
Pressemitteilung Nr. 113/2013 des BGH zum Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12 Der Textilreinigungsverband fertigte sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ an, die einen Vorschlag an Textilreinigungsbetriebe für die Abfassung von AGB darstellen sollen. Diese AGB sind teilweise unwirksam, weil dadurch die Haftung des Textilreinigunsunternehmens für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgegenstand auf den Zeitwert eingegrenzt wird. Eine weitere Bestimmung, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteiligt den Kunden gemäß Treu und Glauben und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Preis für die Reinigung in keinerlei Verhältnis zur Begrenzung der Haftung steht.
Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2013 zum Urteil vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08
Bereits vergangenes Jahr entschied der EuGH, dass gebrauchte Download-Software unter gewissen Voraussetzungen weiterverkauft werden kann. Nun fällten die Karlsruher Richter ein Urteil im vorausgegangenen Streit zwischen einem Softwareproduzenten und einem Händler gebrauchter Softwarelizenzen: Ist eine weitere Verwendung durch den einstigen Nutzer ausgeschlossen und wurde der Kaufpreis bereits vollständig entrichtet, bedarf es keiner Zustimmung des Rechteinhabers, wenn der neue Erwerber der Programmlizenz die Software herunterlädt und sie bestimmungsgemäß nutzt.
Pressemitteilung Nr. 26/13 des AG München zum Urteil vom 07.02.2013, Az.: 275 C 30434/12 Weist das Erzeugnis eines Werkvertrags mehrere Mängel auf, die jeweils für sich genommen unerheblich sind, kann der Besteller dennoch zum Rücktritt berechtigt sein, wenn alle Fehler zusammen nicht mehr unerheblich sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 10 % des Werklohns ausmachen.
Pressemitteilung Nr. 96/2013 des BGH zum Urteil vom 04.06.2013, Az.: 1 StR 32/13 Die heimliche Überwachung und das Erstellen von Bewegungsprofilen von "Zielpersonen" mittels GPS ist grundsätzlich wegen verschiedener Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz strafbar. Lediglich bei Vorliegen eines stark berechtigten Interesses wie z.B. einer notwehrähnlichen Situation könnte sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen eine andere Beurteilung ergeben.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 28.05.2013 Seit Anfang diesen Monats sind die endgültigen Regelungen zu kostenlosen Warteschleifen in Kraft getreten. Warteschleifen müssen für Anrufer von Sonderrufnummern (z.B. 0180er- oder 0900-Rufnummern) von nun an grundsätzlich kostenfrei sein. Weiter muss dem Anrufer zu Beginn des Anrufs mitgeteilt werden, dass das Telefonat entweder über einen Festpreis abgerechnet wird oder dass eine evtl. folgende Warteschleife kostenlos ist und erst danach Kosten anfallen.
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 23.04.2013, Az.: 262 C 22888/12 Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern können nur dann wirksam Vertragsbestandteil werden, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf sie hingewiesen oder ihm die Möglichkeit verschafft wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diesen Anforderungen genügt ein Aushang über "Produkte und Preise" und einem kleingedruckten Text "Näheres regeln unsere AGB..., die Sie in den Postfilialen einsehen können" nicht.
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