Inhalte mit dem Schlagwort „Rechteinhaber“

25. April 2014

Irreführende Preiswerbung mit „unverbindlichem Apothekenverkaufspreis“

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.03.2014, Az.: 6 U 237/12

Die Apothekenwerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist unter Gegenüberstellung mit einem höheren als dem mit „AVP“ bezeichneten Abgabepreis irreführend, wenn der Eindruck entsteht, dass es sich um einen vom Hersteller empfohlenen Preis handelt und dieser nicht ausreichend erläutert wird.

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25. April 2014

Buch mit dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ darf nicht weiter vertrieben werden

Urteil des LG Düsseldorf vom 27.03.2014, Az.: 37 O 6/14 U

Die Bezeichnung eines Buches mit „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ ist nicht zulässig, weil dadurch geschützte Werktitel der 4 Bücher der „Wanderhuren“-Reihe verletzt werden. Aufgrund des Bekanntheitsgrades der „Wanderhuren“ Romane kann eine Verwechslungsgefahr mit diesen nicht ausgeschlossen werden. Dabei tritt die Kunstfreiheit zur Gestaltung von Werktiteln hinter Rechten aus dem Markgengesetz an dem Titel der „Wanderhure“ zurück.

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25. April 2014

HOT

Beschluss des BGH vom 19.02.2014, Az.: I ZB 3/13

Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.

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24. April 2014

Nutzung von Werken unter nicht-kommerzieller Creative Commons-Lizenz ist nur im rein privaten Rahmen zulässig

Urteil des LG Köln vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13

Unter einer „nicht-kommerziellen Nutzung“ im Sinne des Creative Commons-Lizenzvertrags (CC-BY-NC 2.0) ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ausschließlich eine rein private Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu verstehen. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, auf dessen Webseite zwar Inhalte unentgeltlich abrufbar sind, keine Werbung geschalten oder sonst Sponsoring betrieben wird, darf ein solch lizensiertes Werk ebenfalls nicht nutzen, da ein Handeln im öffentlichen Auftrag als nicht rein privat anzusehen ist.

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24. April 2014

Werbung eines Mobilfunkanbieters mit „maximaler Surfspeed“ und „bis zu 100 Mbit/s“ ist irreführend

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 12.09.2013, Az.: 6 U 94/13

Die Werbeanzeige eines Mobilfunkanbieters mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ ist irreführend, wenn bei anderen Wettbewerbsprodukten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten eine höhere Übertragungsgeschwindigkeit erreicht werden kann.  Die Werbung mit „bis zu 100 Mbit/s“ ist unzulässig, da hierdurch die Erwartung erweckt wird, dass die durchschnittliche Downloadgeschwindigkeit von dem beworbenen Spitzenwert nicht eklatant abweicht. Liegt dieser Wert im Mittel jedoch tatsächlich bei lediglich 45 Mbit/s, wird der Verkehr in seiner Erwartung getäuscht.

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23. April 2014

Meilensteine der Psychologie

Urteil des BGH vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.

b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.

d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

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23. April 2014

Löschung der Wortmarke „Minilease“

Beschluss des BPatG vom 24.03.2014, Az.: 28 W (pat) 524/12

Die Wortmarke „Minilease“ ist zu löschen, da mit der Wortmarke „MINI“ Verwechslungsgefahr besteht. Dies ergibt sich zum einen aus der Ähnlichkeit der Zeichen „MINI“ und „Mini“ in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, wobei der Bestandteil „-lease“ als nicht-prägender Bestandteil zurücktritt. Zum anderen besteht zwischen der Herstellung von Autos und der Dienstleistung Leasing eine durchschnittliche bzw. hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, insbesondere weil Finanzierungs- und Leasingangebote vom Hersteller zur Praxis der Automobilbranche gehören. Schließlich kommt der Wortmarke „MINI“ als erfolgreiche Kleinwagenserie ein hoher Bekanntheitsgrad und somit eine enorme Kennzeichnungskraft zu.

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23. April 2014

sr.de

Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

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22. April 2014

englischsprachige Pressemitteilung

Urteil des BGH vom 12.12.2013, Az.: I ZR 131/12

a) Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

b) Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.

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