„Rechtekette“ im Urheberrecht muss substantiiert dargelegt werden

25. April 2014
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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 25.03.2014, Az.: 11 U 14/13

Die Rechtekette muss lückenlos und substantiiert von dem Urheber bis zum Inhaber der Nutzungsrechte dargelegt werden. Die bloße Benennung von Zeugen reicht nicht aus.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 25. März 2014

Az.: 11 U 14/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.1.2013, Az. 2-03 O 29/12, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger vertreibt u.a. Textilien im Internet. Er wurde von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2011 wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt, weil er ein Kleidungsstück der Marke „A“ mit dem Logo eines … zum Verkauf angeboten hatte. Die Beklagte macht geltend, alleinige Rechteinhaberin für Deutschland bezüglicher aller A Produkte, insbesondere der Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Logo zu sein.

Der Kläger begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage Feststellung, dass der Beklagten ihm gegenüber diesbezüglich keine Ansprüche zustehen; des Weiteren verlangt er Schadenersatz in Höhe der ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung in vollem Umfang stattgegeben.

Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Der Beklagten stünden die mit der Abmahnung vom 22.12.2012 geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon deshalb nicht zu, weil sie nicht substantiiert dargelegt habe, Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte zu sein. Wenn man davon ausgehe, dass der auf dem T-Shirt Anlage K6 abgebildete … das Verletzungsobjekt sei und dieses Schutz nach § 2 UrhG genieße, so habe sie schon nicht vorgetragen, wer Urheber dieses Werkes sei und aufgrund welcher vertraglichen Beziehung der Urheber seine Rechte wem in welchem Umfang eingeräumt habe. Die vorgelegten Unterlagen belegten nicht die Vertragsvereinbarungen zwischen dem Urheber und der Fa. A … LLC und zwischen letzterer und der Fa. B … Inc.

Im Übrigen gehe der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch zu weit; hinsichtlich anderer Grafiken als der, die Gegenstand des streitgegenständlichen Angebots waren, könne keine Begehungsgefahr bejaht werden.

Dem Kläger stehe auch ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro für das anwaltliche Schreiben vom 27.12.11 gem. § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb zu, da die Abmahnung eine unberechtigte und schuldhaft begangene Schutzrechtsverwarnung enthalten habe.

Gegen das ihr am 16.1.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.2.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 18.4.2013 begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter, wobei sie hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Sie rügt zum einen die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, warum es den bisherigen Sachvortrag zur Rechtekette nicht für hinreichend substantiiert halte.

Zum anderen habe das Landgericht zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des Klägers angenommen. Tatsächlich sei der Kläger aber ausweislich seines Anwaltsschreibens davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige Gefahr für seinen Geschäftsbetrieb überhaupt nicht bestehe, weil diese durch andere Klageverfahren bereits geklärt sei. Er habe sich daher darauf beschränken können, die Sach- und Rechtslage nur inzident im Rahmen der Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten klären zu lassen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass entsprechend dem Screenshot des klägerischen Angebots mit dem Vermerk „Design by … Künstler A1“ die Urheberschaft unstreitig sei. Die Übertragung von Nutzungsrechten müsse auch nicht schriftlich geschehen. Deshalb sei für die mündliche Übertragung von Nutzungsrechten im Verhältnis von A1 und der ausschließlich von ihm gehaltenen A … LLC die Angabe der Geschäftsführung der A … LLC als Beweismittel ausreichend gewesen.

Es bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, weil die Beklagte bei ihrer Abmahnung nicht schuldhaft gehandelt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe mit sämtlichen für die beteiligten Unternehmen jeweils zuständigen Personen gesprochen und sich über die ihm zustehenden Lizenzrechte informiert.

Das Landgericht habe sich auch nicht mit der Frage der Erschöpfung der Urheberrechte beschäftigt. Die klägerseits behauptete Lieferkette könne nicht stimmen, weil die C … Corporation die Ware an den Kläger versandt habe, bevor sie dieses selbst von der D … Company erhalten hatte. Ersterer sei im Übrigen ein Export außerhalb der USA nicht gestattet gewesen.

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens wie der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Schreiben betrage nicht 50.000, sondern lediglich 7.000 Euro.

Die Beklagte beantragt,

1) das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.1.2013, Az. 2-03 O 29/12, aufzuheben und die Klage abzuweisen; 2) hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.1.2013, Az. 2-03 O 29/12, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt a.M. zurück zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Er rügt ergänzenden Vortrag in der Berufungsbegründung als verspätet.

So habe die Beklagte erstmals vorgetragen, dass sie von der D … Company nicht nur Vertriebsrechte, sondern auch ausschließliche Nutzungsrechte übertragen bekommen habe. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Distributionsvereinbarung nicht. Auch seien in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen in der BRD ausschließlich von der B … Inc geltend gemacht worden.

Die Beklagte hat auf entsprechende Aufforderung des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Lizenzvertrag zwischen der B … Inc. und der D … LLC vorgelegt.

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1)
Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten die genannten Ansprüche nicht zustehen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat sich in dem Abmahnschreiben vom 22.12.2011 entsprechender Ansprüche berühmt. Sie hat durch ihre Verteidigung in diesem Rechtsstreit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch weiterhin der Auffassung ist, gegenüber dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu haben und der Kläger daher nicht risikolos weitere Kleidungsstücke der streitgegenständlichen Art verkaufen könnte. Eine Inzidentfeststellung im Rahmen der Schadensersatzklage hinsichtlich der Anwaltsgebühren würde keine Rechtskraft entfalten. Dass insoweit auch eine Zwischenfeststellungsklage möglich wäre, hindert das Rechtsschutzbedürfnis für die – im Übrigen hinsichtlich der Nebenansprüche weitergehende – isolierte Feststellungsklage nicht.

2)
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte hat auch im Rahmen der Berufung ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechte nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten in der Berufungsinstanz zur Darlegung einer bis zum Urheber zurückgehenden Vertragskette gehaltene ergänzende Vortrag und Beweisantritt nach den Vorschriften der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist.

Zwar erscheint es angesichts des entsprechenden Labels („A“) auf dem gegenständlichen Kleidungsstück und des Umstandes, dass der Kläger selbst in seiner e-bay-Anzeige mit der Angabe „A“ geworben hatte, nicht nachlässig, dass die Beklagte erstinstanzlich zur Urheberschaft oder jedenfalls ausschließlichen Nutzungsbefugnis von A1 selbst nichts vorgetragen hat; insoweit wäre ergänzender Vortrag jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen; zumal das Landgericht insoweit offensichtlich keinen Hinweis erteilt hat, dass es an der Benennung einer natürlichen Person als Urheber fehlt.

Zur substantiierten Darlegung der weiteren Rechtekette bestand allerdings bereits erstinstanzlich hinreichend Veranlassung, nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt hatte, es bestünden Bedenken, ob die bisher vorgelegten Urkunden eine lückenlose Rechtekette ausreichend darlegen könnten (Bl. 146 d.A.). Die Beklagte hat auf diesen Hinweis erstinstanzlich nichts mehr vorgetragen; sie hat insoweit auch nicht die Gewährung einer Stellungnahmefrist beantragt.

b) Die Frage der Verspätung kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil auch der zweitinstanzlich gehaltene Vortrag jedenfalls nicht ausreichend ist, um ein umfassendes Nutzungsrecht des Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen … darzulegen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der streitgegenständliche … nach § 2 UrhG schutzfähig ist und dass dieser von A1 geschaffen wurde (wofür die Beklagte neben dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Buch auch zulässigerweise Zeugenbeweis angeboten hat).

aa) Die Beklagte hat behauptet, A1 habe der A … LLC die Rechte mündlich eingeräumt; A1 sei alleiniger Gesellschafter von A … LLC und E … Group Inc. verwalte für diese die Lizenzverträge. Insoweit fehlt es an näherem Vortrag, wer wann wem unter welchen Umständen die Rechte eingeräumt hat und wer wann mit wem vereinbart hat, dass E … Group Inc. die Lizenzverträge verwalten solle. Aus der von E … Group Inc. vorgelegten Bescheinigung vom 31.07.2013 (Bl. 292, 293 d.A.) ergibt sich hierzu nichts. Dazu kommt, dass der Vortrag der Beklagten, A1 sei alleiniger Gesellschafter von E … Group Inc., im Widerspruch steht zu dem Eingangssatz der Bescheinigung vom 31.07.2013, wonach A … LLC „a subsidiary of E … Group Inc.“ sein solle.

bb) Hinsichtlich der weiteren Rechtsübertragung von A … LLC an B … Inc. beschränkt sich der Beklagtenvortrag auf die Behauptung, dass diese erfolgt sei, ohne in irgendeiner Form zu präzisieren, wann und auf welche Weise dies geschehen sein soll. Die bloße Benennung von Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Tatsachenvortrag. Entgegen dem in der mündlichen Verhandlung erweckten Eindruck ist dem Senat kein Lizenzvertrag zwischen der A … LLC und der B … Inc. vorgelegt worden, sondern zwei Versionen des Lizenzvertrages zwischen der B … Inc. und D … Company LLC („Amended and Restated Trademark License Agreement“ , wobei einem der beiden übergebenen Exemplare noch das „Schedule to Amdended and Restated Trademark License Agreement“ vorgeheftet war).

Zwar wird in der Bescheinigung der E … Group Inc. vom 31.07.2013 eine Berechtigung der B … Inc. bestätigt; dieser Bescheinigung kommt jedoch – unabhängig von der klägerseits bestrittenen Behauptung, dass diese Erklärung tatsächlich von einem director der E … Group Inc. unterzeichnet sei – schon deshalb diesbezüglich keine Beweiskraft zu, weil nicht hinreichend dargelegt ist, dass die E … Group Inc. ihrerseits berechtigt ist, über die Urheberrechte von A zu verfügen (s.o.aa).

cc) Auch eine Weiterübertragung von der B … Inc. an D … Company LLC ist nicht vollständig belegt. Nach Ziff. 2.1.1 des zwischen diesen Parteien abgeschlossenen „Amended and Restated Trademark License Agreement“, das in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, erhielt zwar D … Company LLC als Lizenznehmerin eine ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, die lizenzierten Produkte zu benutzen, herzustellen, zu verkaufen, sowie benutzen, herstellen und verkaufen zu lassen, wobei nach Ziff. 6.2 dieses Vertrages die Vergabe von Unterlizenzen gestattet war. Es fehlt jedoch an einem Nachweis, dass auch der vorliegend streitgegenständliche Tigerkopf von diesem Lizenzvertrag umfasst war. Nach Ziff. 1.24 waren alle lizenzierten Produkte, die Gegenstand des Vertrages waren, in einer dem Vertrag beigefügten Liste aufgeführt. Diese Liste wurde dem Senat nicht vorgelegt.

dd) Im Übrigen ist auch eine vollständige Weiterübertragung aller Rechte von der D … Company LLC an die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Insoweit hat die Beklagte nunmehr das zwischen diesen Parteien bestehende “International Distribution Agreement” vollständig vorgelegt. Zwar erhält nach dessen Art. 2.1 die Beklagte für das Vertragsgebiet (Deutschland, Österreich und Polen) das ausschließliche Vertriebsrecht für die gegenständlichen Waren. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass mit diesem Vertrag auch ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen wurden. Gegenstand des Vertrages sind nach Art 1.4. i.V.m. Annex A „Men and Women Active Ware and related products bearing the A and A1 trademarks“. Während das Amended and Restated Trademark License Agreement zwischen A … LLC und B … Inc. ausdrücklich zwischen „Trademarks“ und „Master Licensor [= A … LLC] Properties“ unterscheidet, wobei letztere in Art. 1.3.2 definiert werden als „all intellectual and industrial property interests… other than the Trademarks…“, und die Lizenz ausdrücklich auch diese „Master Licensor Properties“ mitumfasst (vgl. etwa Art. 1.24 – Definition, 2.1.1 – Umfang der Lizenz, 6.2.4 – betr. Unterlizenzen), beschränkt sich das „International Distribution Agreement” zwischen B … Inc. und D … LLC auf „Trademarks“, die in Art. 1.6. als die im jeweiligen Vertragsgebiet eingetragenen Marken A und A1 definiert werden. Danach sind lediglich die Marken-, nicht hingegen die Urheberrechte auf die Beklagte übertragen worden.

ee) Ist somit hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Urheberrechte eine lückenlose Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten für keinen Zeitpunkt dargelegt, kommt es auch nicht darauf an, dass sowohl der Vertrag zwischen der B … Inc. und D … Company LLC als auch derjenige zwischen D … Company LLC und der Beklagten zum 31.12.2013 ausliefen und damit die Feststellungsklage hinsichtlich des Unterlassungsanspruches auch nach dem Vortrag der Beklagten begründet war, weil die Beklagte unstreitig jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassenansprüchen befugt war.

c) Mangels entsprechender Aktivlegitimation der Beklagten stand dieser keiner der Ansprüche zu, derer sie sich in dem Abmahnschreiben vom 22.12.2011 berühmt hatte. Das Landgericht hat daher zu Recht der Feststellungsklage in vollem Umfang statt gegeben.

3) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Beklagten auch den geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung für das anwaltliche Schreiben vom 27.12.2011 unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB in vollem Umfang zuerkannt.

a) Das Abmahnschreiben der Beklagten vom 22.12.2011 enthielt aus den oben zu 2) dargestellten Gründen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung.

b) Auch hinsichtlich der Frage des Verschuldens rechtfertigt der ergänzende Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat zwar nunmehr dafür Zeugenbeweis angeboten, dass ihr Geschäftsführer mit allen beteiligten Personen persönlich gesprochen und sich über die ihm zustehenden Lizenzrechte informiert habe. Dieser Vortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, da daraus in keiner Weise hervorgeht, wann mit wem unter welchen Umständen solche Gespräche geführt worden sein sollen. Da die – behaupteten – Gespräche mutmaßlich keinen weitergehenden Inhalt haben konnten als der Vortrag der Beklagten zur Rechtekette in diesem Prozess, konnte sich aus ihnen auch keine Berechtigung hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungsrechte ergeben.

c) Auch der vom Landgericht angesetzte Gegenstandswert von 50.000 EUR ist nicht zu beanstanden, da es sich um genau den Wert handelt, den die Beklagte ihrerseits in ihrem Abmahnschreiben zugrunde gelegt hatte. Zwar muss das Interesse der Beklagten an der Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung nicht notwendig identisch sein mit dem Interesse des Klägers an einer Unterbindung unbegründeter Abmahnschreiben, d.h. des damit verbundenen Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb. Allerdings gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH für den Wert gerichtlicher Verfahren der Grundsatz, dass das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht (BGH GRUR 2013, 1067, unter Ziff. [12], [17]; Beschlüsse vom 24.2.2011 und 5.5.2011, I ZR 220/10 – zit. nach juris). Danach ist zwar bei der Bemessung des (Rechtsmittel)interesses des Beklagten an der Beseitigung einer Verurteilung auch der Aufwand zu berücksichtigen, den der Beklagte zur Einhaltung einer entsprechenden Verpflichtung betreiben muss; dieser Aspekt kann jedoch nur zu einem höheren Wert führen (BGH aaO). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auf die Feststellung des außergerichtlichen Verfahrenswertes ohne weiteres übertragbar. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob sich der Abgemahnte – gerichtlich oder außergerichtlich – gegen die Abmahnung „nur“ mit dem Ziel wendet, den Abmahnenden zur Abstandnahme von den behaupteten Ansprüchen zu bewegen oder ob er sich – wie hier – gegen die Abmahnung unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb wehrt.

4)
Die Berufung war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.

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