Werbung mit CE-Siegel ohne tatsächliche Prüfung wettbewerbswidrig

25. April 2014
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Urteil des LG Landau (Pfalz) vom 06.11.2013, Az.: HK O 16/13

Ein Produkt darf nur dann mit dem Hinweis „CE-geprüft“ beworben werden, wenn diese Prüfung auch tatsächlich erfolgt ist. Eine vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ genügt hierfür gerade nicht, da eine andere Prüfung erfolgte. Wird dennoch auch mit dem CE-Siegel geworben, stellt dies eine Irreführung dar.

Landgericht Landau (Pfalz)

Urteil vom 06.11.2013

Az.: HK O 16/13

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für Geschirrspüler, insbesondere für das Gerät „PKM DM 12-6“, mit der Angabe „CE-geprüft“ zu werben, sofern dies geschieht wie in der Internetwerbung der Beklagten vom 01.02.2013:

-Abbildung-

es sei denn, die Werbung erfolgt im Internetshop der Beklagten unter der Domain www.h…de.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,– und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Beklagte warb in ihrem Internetauftritt vom 01.02.2013 für Geschirrspüler, insbesondere für das Gerät PKM DM 12-6, mit der Angabe „CE-geprüft“ wie im Urteilstenor abgebildet. Auf die Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte unter dem 12.2.2013 eine Unterlassungserklärung beschränkt auf die Werbung in Ihrem Internetshop unter der Domain www.h…de ab.

Der Kläger trägt vor:

Die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Mit der Angabe „CE-geprüft“ erwecke die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass der von ihr angebotene Artikel durch ein unabhängiges Prüfinstitut geprüft worden ist, was für eine erhöhte Qualität und Sicherheit spreche.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für Geschirrspüler, insbesondere für das Gerät „PKM DM 12-6“, mit der Angabe „CE-geprüft“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben, es sei denn, die Werbung erfolgt im Internetshop der Beklagten unter der Domain www.h…de.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt die Anspruchsberechtigung des Klägers infrage und trägt im Übrigen vor:

Eine Irreführung liege nicht vor. Die dem beworbenen Produkt vom TÜV Rheinland verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ beinhalte auch, dass die Kriterien für die CE-Zertifizierung berücksichtigt worden sind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der TÜV bezüglich der CE-Kennzeichnung eine Konformitätsbescheinigung erteilt hat. Außerdem orientiere sich der Verbraucher in erster Linie an dem GS-Zeichen.

Hinsichtlich der zunächst ebenfalls eingeklagten Abmahnkosten in Höhe von EUR 166,60 nebst Zinsen (ursprünglicher Klageantrag Ziffer II.) wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Pauschale am 04.04.2013 ausgeglichen hatte.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem eine Vielzahl von Unternehmen angehört, die der Beklagten auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen. Dies ist gerichtsbekannt (vgl. etwa Verfahren der Kammer HK O 18/12).

Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG.

Die Angabe „CE-geprüft“ ist irreführend. Sie erweckt bei dem Verbraucher regelmäßig den Eindruck, das beworbene Produkt sei insoweit erfolgreich einer Überprüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen worden und habe von dieser ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az: 6 U 24/11; LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az: 15 O 327/09; LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az: 31 O 50/08). Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich indes nicht um ein Prüfsiegel, sondern um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Eine „CE-Prüfung“ ist auch keineswegs in der hier offenbar erfolgten GS-Prüfung durch den TÜV mit enthalten; die Angabe „CE-geprüft“ ist also auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Produkt das GS-Prüfzeichen erhalten hat. Die GS-Prüfung ist auf die Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsstandards bezogen, während die CE-Kennzeichnung die Freiverkehrsfähigkeit des Produktes im europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck bringt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der GS-Prüfung möglicherweise Kriterien der CE-Zertifizierung berücksichtigt werden. Die Angabe „CE-geprüft“ wird auch nicht durch die Konformitätsbescheinigung des TÜVs Rheinland gerechtfertigt. Das Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich an den Produkthersteller, der daran anschließend sein Produkt als eigene Erklärung mit dem CE-Zeichen versieht. Es findet mithin gerade keine „CE-Prüfung“ statt, aufgrund derer der TÜV bei erfolgreicher Prüfung ein entsprechendes Prüfsiegel erteilt.

Die durch die Angabe „CE-geprüft“ hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. In der allgemeinen Verkehrsauffassung wird zwischen dem GS-Zeichen einerseits und dem CE-Zeichen andererseits unterschieden, auch wenn die genaue Bedeutung der Zeichen dem durchschnittlichen Verbraucher nicht bekannt ist. Der Angabe „CE-geprüft“ wird daher beigemessen, dass diesbezüglich eine eigenständige Prüfung stattgefunden hat und insoweit ein eigenständiges Prüfsiegel erteilt worden ist. Ein Prüfsiegel steht nach allgemeiner Verkehrsauffassung dafür, dass das Produkt eine höhere Qualität als vergleichbare Konkurrenzprodukte aufweist. Es trifft nicht zu, dass sich die durch die streitgegenständliche Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei einem Nebeneinander von GS-Zeichen und CE-Zeichen bei ihrer Kaufentscheidung im Wesentlichen an dem GS-Prüfsiegel orientieren, auch wenn das GS-Zeichen geläufiger sein dürfte als das CE-Zeichen. Die unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten ist auch geeignet, die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers spürbar (§ 3 UWG) zu beeinträchtigen; irreführende Angaben überschreiten regelmäßig die Spürbarkeitsgrenze.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Bezüglich des in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt Teils der Klage waren die Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 UWG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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