Urteil des LG Hamburg vom 13.08.2010, Az.: 324 O 145/08
Ein Suchmaschinen-Betreiber haftet für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte von Suchergebnissen dann, wenn er die verbreiteten Tatsachen ausdrücklich behauptet oder sich zu Eigen macht. Die Tätigkeit dieses Suchmaschinenanbieters erschöpft sich in der Bereitstellung der Suchmaske, der eigentliche Inhalt wird lediglich auf einer Unterseite generiert und angezeigt. Selbst werden keine inhaltlichen Angebote bereitgestellt.
Pressemitteilung Nr. 165/2011 des BGH zum Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10
Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor, wenn über die Internetsuchmaschine von Google urheberrechtlich geschützte Werke als Vorschaubilder ("thumbnails") aufgerufen werden können. Ein Eingriff in das Urheberrecht ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Einwilligung nur gegenüber einem Dritten erteilt wurde und eine Abbildung eines Werkes von diesem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist.
Urteil des OLG Hamburg vom 16.08.2011, Az.: 7 U 51/10
Bei der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter – z.B. eines Suchmaschinenbetreibers - ist ein Unterlassungsanspruch nur dann schlüssig, wenn unter anderem vorgetragen wird, dass nach Eingabe des Namens des Unterlassungsgläubigers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Unterlassungsgläubiger hinweisenden Inhalt erscheint und dass bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat.
Urteil des OLG Köln vom 23.02.2011, Az.: 6 U 178/10
Bietet ein akademischer Ghostwriter seine legale Hilfe zur Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet an, so stellt die Wortkombination "Diplomarbeit kaufen" im HTML-Quelltext seiner Internetseite keine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinne von § 5 UWG dar.
Google hat sich gegenüber dem US-Justizministerium wegen Begünstigung verbotener Werbung verpflichtet, eine Strafzahlung in Höhe von 500 Millionen US-Dollar zu tätigen. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, in den USA im Rahmen seiner AdWords-Werbung bereits seit 2003 verbotene Werbung für kanadische Arzneimittelversender bewusst zugelassen zu haben. Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist der "United States Code: Title 21, § 331(a)", welcher es unter anderem verbietet, Medikamente in die Vereinigten Staaten einzuführen oder eine Einfuhr z.B. durch Werbung zu begünstigten, die keine US-behördliche Zulassung haben.
Urteil des LG Hamburg vom 12.04.2011, Az.: 310 O201/10 Wenn urheberrechtlich geschützte Werke, wie Bilder im Rahmen der Trefferliste einer Suchmaschine angezeigt werden, werden diese öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG. Wird der Inhalt einer Internetseite für Suchmaschinen zugänglich gemacht, so darf dies als Einverständnis für die Nutzung der Bilder der Internetseite bei der Bildersuche im üblichen Umfang gewertet werden. Ein Hinweis im Impressum einer Internetseite, der einer Nutzung der Bilder durch bestimmte Suchmaschinen widerspricht, stellt keinen wirksamen Widerruf der Einwilligung in die öffentliche Zugänglichmachung von Vorschaubildern durch eine bestimmte Suchmaschine dar. Erst, wenn der Betreiber einer Internetseite von den bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, ist nicht von einem Einverständnis auszugehen.
Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.01.2011, Az.: I-20 U 30/10 Das Angebot „20 Songs gratis“ stellt eine irreführende Werbung dar, wenn der Nutzer nur Privatkopien von Liedern angefertigen kann, die ein Internetradiosender aktuell sendet. Denn das Angebot weckt beim Nutzer die Erwartung, ihm stünde eine Datenbank zur Verfügung, aus der 20 Musiktitel unmittelbar heruntergeladen werden können. Daher genügt es nicht, dem Nutzer lediglich eine Suchmaschine anzubieten, die einen Download der Titel möglich macht, wenn diese aktuell im Internetradio gespielt werden. Denn der Nutzer erhält die Musikstücke möglicherweise erst nach einer längeren Suche.
Urteil des LG Köln vom 22.06.2011, Az.: 28 O 819/10 Suchmaschinenbetreiber dürfen bei der Benutzung von Bildern von einem Einverständnis des Rechteinhabers mit dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die Bilder öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne diese gegen den Zugriff durch Suchmaschinen zu sichern. Diese vom BGH für Urheberrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze (Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08) gelten entsprechend auch für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Urteil des HansOLG Hamburg vom 18.08.2010, Az.: 5 U 62/09
Eine Software, welche durch eine Eingabemaske automatisch sämtliche Autobörsen im Internet durchsucht, ohne, dass der Nutzer die einzelnen Seiten besucht, verstößt nicht gegen das Datenbankrecht von "autoscout24".de. Zwar handelt es sich bei den von "autoscout24.de" bereitgestellten Informationen um eine Datenbank. Jedoch wird von den Nutzern kein wesentlicher Teil derselben entnommen. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung ist nicht gegeben.
Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.