Abgabe von billigen Getränken in Spielhallen

Nach hessischem Landesrecht ist es Spielhallenbetreibern untersagt, finanzielle Vergünstigungen zu gewähren. Die dadurch geschaffenen zusätzlichen Anreize, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, erhöhen die Gefahren der Spielsucht. Wer sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, in seiner Spielhalle Speisen und Getränke nicht unterhalb des marktüblichen Vergleichspreises anzubieten, darf Kaffee oder Erfrischungsgetränke nicht zu 0,50 € verkaufen. Denn der Vergleichspreis orientiert sich an Gastronomiebetrieben ohne Spielmöglichkeiten und nicht an anderen Spielhallen.