Inhalte mit dem Schlagwort „Unterscheidungskraft“

02. August 2010

„Premium Plus +“ nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 12.05.2010, Az.: 28 w (pat) 503/10 Mangels Unterscheidungskraft ist die Bezeichnung "Premium Plus +" als Marke für Waren wie Nahrungsergänzungsmittel (Klasse 29 und 30) nicht eintragungsfähig. Da es sich bei "Premium Plus +" um einen im Alltag und im Werbebereich üblichen Begriff handelt, kommt ihm lediglich ein beschreibender Sinngehalt zu. Er ist daher nicht als kennzeichnendes betriebliches Herkunftszeichen geeignet.

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02. August 2010

Waffe nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 28.04.2010, Az.: 28 w (pat) 502/09 Die Abbildung einer naturgetreuen Schusswaffe ist für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen (Klassen 9, 13 und 28) als dreidimensionale Marke nicht eintragungsfähig. Die begehrte Markenanmeldung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Funktion einer Marke sei, den Ursprung von Waren zu kennzeichnen, damit diese einem spezifischen Unternehmen zugeordnet werden kann. Da aber die Abbildung einer Waffe lediglich produktbezogene Merkmale aufweist, fehle es an dem für den Verbraucher notwendigen Herkunftsnachweis und somit auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
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26. Juli 2010

Bezeichnung „Stimmt´s“ als Zeitungstitel schutzfähig

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 12.05.2010, Az.: 3 U 58/08

Die Bezeichnung "Stimmt´s" ist für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung markenrechtlich geschützt. Dies gilt insbesondere, weil die umgangssprachliche Frageform ein ausreichendes Mindestmaß an Originalität und die für den Verbraucher erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Dem Betreiber eines kommerziellen Internetportals ist es daher nicht gestattet die Bezeichnung "Stimmt´s" für die Wissensrubrik seiner Webseite, die sich inhaltlich mit ähnlichen Themen befasst, zu verwenden.
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23. Juli 2010

„Masterpiece“ als Marke für Möbel nicht geeignet

Beschluss des BPatG vom 02.06.2010, Az.: 28 W (pat) 34/10

Das Kennzeichen „Masterpiece“ kann für Möbel, insbesondere für Wasserbetten nicht als Marke geschützt werden, da es nicht als Herkunftsmerkmal eines bestimmten Unternehmens dienen kann. Der angesprochene Verkehrskreise versteht unter dem Begriff regelmäßig Spitzenleistungen, etwa handwerklicher, technischer oder auch sportlicher Art, die sich auch auf solche Waren beziehen können, die sich durch eine meisterhafte Ausführung oder ein meisterliches Design auszeichnen. Das Kennzeichen beschreibt daher die Qualität einer Ware und ist demzufolge als beschreibende Marke – auch unter Berücksichtigung der graphischen Ausgestaltung - nicht eintragungsfähig.
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23. Juli 2010

„Bringing Flavor to life“ für Nahrungsmittel nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 01.07.2010, Az.: 25 w (pat) 4/09 Der internationalen Wortmarke "Bringing Flavor to life" wurde der Markenschutz für Produkte  aus dem Nahrungsmittelbreich in der  Bundesrepublik Deutschland verweigert, da diese für diesen Produktbereich eine beschreibende Angabe darstellt  und keinen betrieblichen Herkunftshinweis . Der deutsche Verkehrskreis verstehe die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge "Bringing Flavor to life" ohne weiteres und in erster Linie im Sinne von "Bringt Geschmack ins/zum Leben". Dies stellt in Bezug auf die beanspruchten Waren, die allesamt entweder als Nahrungs- und Lebensmittel eine deutlich beschreibende, naheliegende und von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als solche zu verstehende Sachaussage dar. Auch wenn der verfahrensgegenständlichen IR-Marke in den USA, in Kanada und in Australien - aus welchem Grund auch immer - der Schutz nicht verweigert wurde, ändert dies nichts an der Beurteilung, da ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung haben.
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12. Juli 2010

Marke „SCHÜTZT WAS GUT IST“ für Papier und Verpackungen eintragbar

Beschluss des BPatG vom 31.05.2010, Az.: 29 W (pat) 506/10

Die Wortfolge "SCHÜTZT WAS GUT IST" ist für die Bereiche Papier, Karton und Verkaufsverpackungen als Marke eintragungsfähig. Die sloganartige Wortfolge, welche aus einer allgemein geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen Wortkombination besteht, weist die für den Verkehr erforderliche Unterscheidungskraft auf und enthält zudem kein Freihaltebedürfnis.
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30. Juni 2010

Verkehrswahrnehmung entscheidend für Verwechslungsgefahr

Urteil des BGH vom 02.12.2009, Az.: I ZR 44/07

In dritter Instanz verneinte nun der BGH das Bestehen der Verwechslungsgefahr zwischen der Zeitschrift „OFFROAD“ als ältere Marke und der neueren „automobil OFFROAD“. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf den Gesamteindruck abzustellen, den die sich gegenüberstehenden Kennzeichen hervorrufen. Der Namensteil „automobil“ werde dabei nicht von „OFFROAD“ dominiert, folglich nehme der Verkehr die neue Marke in ihrer Gesamtheit wahr. Weiter sei nur schwache optische Ähnlichkeit gegeben, da die Namen sehr unterschiedlich gestaltet waren. Somit bestehe keine Verwechslungsgefahr.
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08. Juni 2010

Marke „Kapitalunion“ für Werbe- und Baudienstleistungen eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 13.04.2010, Az.: 33 W (pat) 105/08

Die Begriffskombination "Kapitalunion" weist die für den Verkehr erforderliche Unterscheidungskraft auf und kann daher im Bereich der Werbe- und Baudienstleistungen als Marke eingetragen werden. Der Verkehr muss Überlegungen zum Sinn des angemeldeten Markenworts in Bezug auf die Dienstleistungen anstellen und gelangt dabei nicht zu einer eindeutigen, insbesondere beschreibenden Bedeutung. In Bezug auf weitere finanz-, versicherungs- und immobilienbezogene Dienstleistungen wurde die Anmeldung dagegen zurückgenommen.
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19. Mai 2010

hey! – Ausruf- und Grußformeln als Marke

Beschluss des BGH vom 14.01.2010, Az.: I ZB 32/09

Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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