Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherschutz“

15. März 2019

Amazon kann sich gegen gekaufte Kundenrezensionen und Produktbewertungen wehren

Frau gibt Bewertung mit Smiley ab
Pressemitteilung Nr. 17/2019 zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen auf amazon.de verbieten, sofern dabei nicht kenntlich gemacht wird, dass die Tester für die Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher ohne eine entsprechende Kennzeichnung nicht klar und eindeutig erkennbar. Ein Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese ohne Gegenleistung erstellt werden. Zwar erwarte der Verbraucher nicht zwingend eine objektive Bewertung, aber jedenfalls eine authentische und nicht „gekaufte“ Bewertung. Deshalb stelle die Veröffentlichung von gegen Entgelt verfassten Bewertungen eine unlautere Handlung dar.

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14. März 2019

Amazon zu Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet

Einkaufswagen Amazon
Urteil des OLG München vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18

Online-Händler (hier: Amazon) sind dazu verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften einer Ware vor dem endgültigen Bestellen des Kunden unmittelbar in der Nähe der Schaltfläche anzuzeigen. Gemäß des § 312 j Abs. 2 BGB, der die Umsetzung der EU Richtlinie 2011/83/EU darstellt, ist dies bei einer bloßen Verlinkung zu einer anderen Seite nicht gegeben. Bei Inhalt und Umfang der Informationspflicht kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend aber ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung wichtigen Merkmale entnehmen kann.

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14. März 2019 Top-Urteil

Kein Entgelt für die Nutzung von PayPal/Sofortüberweisung

Zahlungsmöglichkeiten Online Shop
Urteil des LG München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18

Die Verlangung eines Entgelts für die Nutzung eines Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens ist unzulässig. § 270a BGB (gilt seit dem 13.01.2018) soll demnach auch die Zahlungsmethode PayPal erfassen, dies wurde nun ein knappes Jahr seit in Kraft treten der Vorschrift durch das LG München am 13.12.2018 beschlossen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die Verlangung eines Entgeltes beim Verbraucher bei der Nutzung von Zahlungsmethoden wie PayPal oder Sofortüberweisung.

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20. Februar 2019

Verkauf von Lichtbildaufnahmen ohne Einräumung eines Widerrufsrechts sind wettbewerbswidrig

Widerrufsbelehrung
Urteil des OLG Brandenburg vom 14.11.2018, Az.: 6 U 12/16

Die Bestellung eines bestimmten Ausschnitts eines bereits vorgefertigten Lichtbilds führt nicht dazu, dass der Ausschnitt derart individualisiert wird, dass gegenüber dem Original etwas Neues entsteht. Dadurch ist in der Bestellung - und damit der Veranlassung zur Konkretisierung des Bildausschnitts - keine Anfertigung nach Kundenspezifikation zu sehen, die das Widerrufsrecht ausschließen würde. Die ursprüngliche Bilddatei beinhaltet bereits die maßgeblichen Parameter des später verkauften Bildes. Vorliegend ist die verkaufte Fotoaufnahme für den Verkäufer im Falle der Rücknahme auch nicht wertlos. Die Aufnahme beinhaltet Bildausschnitte die für andere Personen interessant sein und ihnen damit angeboten werden können. Allein wirtschaftliche Nachteile des Widerrufs für den Verkäufer lassen das Widerrufsrecht nicht entfallen.

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29. Januar 2019

Zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auf einer Bestellpostkarte mittels Hyperlinks

Eingerollter Werbekatalog mit Reflektion im Hintergrund
Urteil des EuGH vom 23.01.2019, Az.: C-430/17

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

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15. Oktober 2018 Top-Urteil

Anzahl von Verkaufsanzeigen nicht allein entscheidend für Einordnung als Gewerbetreibender

Mann beim Onlineshopping am Laptop
Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Az.: C-105/17

Die Veröffentlichung mehrerer Verkaufsanzeigen auf einer Online-Handelsplattform stellt nicht automatisch ein mit bestimmten verbraucherschutzrechtlichen Pflichten verbundenes Handeln als „Gewerbetreibender“ dar. Eine Einstufung als Gewerbetreibender kann nur dann erfolgen, wenn der Verkäufer im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Ob eine Person als gewerblicher Verkäufer auftritt, muss vom Einzelfall abhängig entschieden werden. Anhaltspunkte dafür sind unter anderem, ob der Verkauf planmäßig erfolgt, ob mit dem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt werden oder ob der Verkäufer Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der angebotenen Waren besitzt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt.

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18. September 2018

Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

Sim Karte gehalten in Hand
Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Az.: C‑54/17, C‑55/17

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

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06. Juli 2018

Auch auf Amazon: Fehlende Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren wettbewerbswidrig

Mann drückt auf Einkaufswagen Symbol
Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17

Wesentliche Merkmale von in einem Onlineshop (hier: Amazon) angebotenen Waren müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Bei Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials, beim Verkauf von Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht davon umfasst. Solche Informationen müssen am Ende des Bestellvorgangs nochmals zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese bereits auf einer vorherigen Produktübersicht angegeben waren. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite genügt ebenfalls nicht. Durch die unmittelbare Anzeige vor der Bestellabgabe soll der Verbraucher nochmals die Gelegenheit erhalten, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Vorgaben sollen den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen schützen.

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29. Juni 2018

„Gütesiegel“ ohne objektive Prüfung einer neutralen Stelle irreführend

rundes Gütesiegel mit der Aufschrift "geprüfte Qualität" und 5 Sternen
Beschluss des OLG Köln vom 05.03.2018, Az.: 6 U 151/17

Ein mit einem „Gütesiegel“ beworbenes Produkt oder Unternehmen wird vom Verkehr als solches von besonderer Qualität wahrgenommen. Stellt die Grundlage der Vergabe jedoch ein von der „Vergabestelle“ erstellter Fragenkatalog dar, bei dem mindestens 70% der Fragen mit „Ja“ beantwortet sein müssen, so kann darin eine Irreführung gesehen werden. Denn damit werde lediglich erklärt, dass die Zielrichtung mit derjenigen der „Vergabestelle“ übereinstimme. Dahingegen erwartet der Verkehr hinter einem „Gütesiegel“ eine neutrale und fachkundige Stelle, die ein Produkt oder Unternehmen anhand festgelegter Standards objektiv überprüft und als „von besonderer Qualität bzw. Güte“ auszeichnet.

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26. Juni 2018

Zur Zertifizierungspflicht betreffend Online-Händler im Hinblick auf den Handel mit BIO-Produkte

Schild mit der Aufschrift "Bio" und Gemüseauswahl drumherum
Urteil des BGH vom 29.03.2018, Az.: I ZR 243/14

Eine direkte Abgabe von Erzeugnissen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durch Unternehmer an Endverbraucher oder -nutzer im Sinne von § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz setzt voraus, dass die Abgabe unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers oder -nutzers erfolgt.

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