„Gütesiegel“ ohne objektive Prüfung einer neutralen Stelle irreführend

29. Juni 2018
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rundes Gütesiegel mit der Aufschrift "geprüfte Qualität" und 5 Sternen Beschluss des OLG Köln vom 05.03.2018, Az.: 6 U 151/17

Ein mit einem „Gütesiegel“ beworbenes Produkt oder Unternehmen wird vom Verkehr als solches von besonderer Qualität wahrgenommen. Stellt die Grundlage der Vergabe jedoch ein von der „Vergabestelle“ erstellter Fragenkatalog dar, bei dem mindestens 70% der Fragen mit „Ja“ beantwortet sein müssen, so kann darin eine Irreführung gesehen werden. Denn damit werde lediglich erklärt, dass die Zielrichtung mit derjenigen der „Vergabestelle“ übereinstimme. Dahingegen erwartet der Verkehr hinter einem „Gütesiegel“ eine neutrale und fachkundige Stelle, die ein Produkt oder Unternehmen anhand festgelegter Standards objektiv überprüft und als „von besonderer Qualität bzw. Güte“ auszeichnet.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 05.03.2018

Az.: 6 U 151/17

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.09.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 43/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Dieser Beschluss und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Der Beklagte ist der Bundesverband der Beschaffungsinstitutionen in der Gesundheitswirtschaft Deutschland (BVBG e.V.). Nach seinem Internetauftritt strebt er u.a. branchenweite elektronische Standards an, um die Einkaufsprozesse zwischen Industrie und Krankenhäusern zu optimieren und Kosten zu senken. Seit 2011 vergibt der Beklagte das „BVBG-Gütesiegel“. Hinsichtlich des Siegels wird auf den Klageantrag Bezug genommen.

In der „Satzung Akkreditierung Gütesiegel“ des Beklagten sowie der „Charta“ des Beklagten werden die Bedingungen für die Vergabe des Gütesiegels dargestellt. Dabei wird der Zweck des Gütesiegels dargestellt. Das Siegel stelle kein Qualitätssiegel dar. Es stelle ein Werbeinstrumentarium nach außen dar, das die Unterstützung der Ziele des Siegels durch den Träger dokumentiere. Die Akkreditierung erfolge webbasiert über die in den Bedingungen angegebene Internetplattform des Beklagten. Im Rahmen der Akkreditierung würden Fragen zu Namen, Gesellschaftsform, Kontaktdaten, Ansprechpartner-Akkreditierung und Fragen zur Mitgliedschaft bei Beschaffungsinstitutionen abgefragt, die Mitglieder des BVBG e.V. seien. Im Rahmen des Akkreditierungsantrages gebe es Pflichtangaben. Dieser Bereich werde als Abfrage formaler Kriterien bewertet. Die Bestätigung der Pflichtangaben sei Voraussetzung für den Fortgang der Akkreditierung. Es würden weitere Fragen übersandt, die mit Ja oder Nein zu beantworten seien. Soweit 70% mit Ja beantwortet worden seien, stünden der Akkreditierung keine Hindernisse entgegen. Die Akkreditierung könne jederzeit widerrufen werden, sobald sich herausstelle, dass ein Antragsteller bewusst unwahre Angaben im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens getätigt habe oder im Bereich der Pflichtangaben negative Änderungen bekannt würden. Ergänzend wird auf die Satzung und die Charta, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, Bezug genommen.

Der Kläger hat die Bezeichnung „Gütesiegel“ für irreführend gehalten. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten von einem „Gütesiegel“, dass es von einer objektiven und neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens stehenden Stelle vergeben werde und diese Stelle auch die Prüfung und kontinuierliche Qualitätsüberwachung durch neutrale Dritte durchführen lasse. Dies sei beim „Gütesiegel“ des Beklagten nicht der Fall.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das nachfolgend wiedergegebene Zeichen den Begriff „Gütesiegel“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

[Abbildung BVBG Gütesiegel]

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung „Gütesiegel“ sei nicht zu beanstanden. Das Gütesiegel werde an industrielle Partner von Beschaffungsinstitutionen sowie an Einrichtungen der Krankenversorgung (Krankenhäuser) vergeben, so dass nicht in erster Linie Beschaffungsinstitutionen, sondern Versorgungseinrichtungen und Industrierunternehmen Adressat und mögliche Nutzer des Gütesiegels seien. Im Rahmen der Ursprungskonzeption der Initiatoren L und I habe zunächst bezogen auf das Akkreditierungsverfahren eine subjektive Zustimmung seitens des Vorstandes bestanden. Dieses subjektive Kriterium sei aufgehoben und durch eine Wertung der prozentual zutreffenden Angaben im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens ersetzt worden. Dies beinhalte, dass bei Durchlauf des im Onlineverfahren auszuführenden Akkreditierungsverfahrens Grad und Umfang der Antworten, mit Ausnahme von Ausschlusskriterien (z.B. Kinderarbeit in ausländischen Fabrikationsstätten) einer Wertung unterlägen. Mithin finde eine vorgeschaltete objektive Eignungsprüfung statt, wie in der Satzung beschrieben. Er, der Beklagte, habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf den Ausgang des Akkreditierungsverfahrens, weil das System selbst unter Auswertung der entsprechenden Antworten der Bewerber das Akkreditierungsverfahren positiv oder negativ bescheide. Die Angaben der interessierten Unternehmen würden geprüft und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Es sei auch Grundlage des Akkreditierungsverfahrens, dass bewusst falsche Angaben zu einer Rücknahme der Akkreditierung führten. Nach Ablauf von 24 Monaten müsse eine Neuakkreditierung erfolgen, so dass auch eine turnusgemäße Prüfung der Angaben durch wahrheitsgemäße Bestätigung der Angaben durch die interessierten Industriepartner gewährleistet sei. Auch könne die Akkreditierung – unstreitig – jederzeit widerrufen werden, wenn sich herausstelle, dass ein Bewerber bewusst unwahre Angaben im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens getätigt habe oder im Bereich von Pflichtangaben negative Änderungen bekannt würden. Mitarbeiter des Beklagten seien mit der stetigen Prüfung und Überwachung aller Vorgänge und Abläufe betraut.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß stattgegeben. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folge aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die Bezeichnung „Gütesiegel“ irreführend sei.

Unter einem Gütezeichen, Qualitätszeichen oder – wie vorliegend – einem Gütesigel seien Bezeichnungen zu verstehen, die auf bestimmte Eigenschaften eines Unternehmens oder seiner Produkte bezogen seien, aufgrund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle vergeben würden und vom Verbraucher als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden würden.

Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen oder einer ähnlichen Bezeichnung versehenes Produkt/Unternehmen von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei und bestimmte von ihm für die Güte oder Qualität als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweise. Diese Voraussetzungen erfülle die Vergabe durch den Beklagten auch dann nicht, wenn sein Vortrag als wahr unterstellt würden. Aus der eigenen „Satzung Akkreditierung Gütesiegel“ des Beklagten gehe hervor, dass das „BVBG-Gütesiegel“ kein Qualitätssiegel darstelle, so dass der Beklagte den akkreditierten Mitgliedern lediglich bescheinige, mit der Zielrichtung und den Aussagen des Beklagten übereinzustimmen und diese zu unterstützen. Mit einer besonderen Güte oder Qualität der jeweiligen Unternehmen oder Versorgungseinrichtungen habe dies Nichts zu tun.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das Landgericht habe sich nicht mit den Inhalten der von dem Beklagten vorgelegten Charta auseinandergesetzt. Das Landgericht habe auch die Grundlagen verkannt, nach denen das Gütesiegel vergeben werde. Würden diese Grundlagen berücksichtigt, ergebe sich, dass das Gütesiegel als Qualitätssiegel vergeben werde. Hierbei gehe es um qualitative Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Beschaffungsprozess. Jedenfalls sei das Urteil des Landgerichts überraschend erfolgt und verletze daher den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln zu dem Aktenzeichen 84 O 43/17, die Klage abzuweisen.

II.

Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2018 Bezug genommen. Auch die Stellungnahme des Beklagten vom 28.02.2018 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Beklagte legt dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Gütesiegels geprüft würden. Es stehe Personal zur Verfügung. Offenkundige Unwahrheiten würden durch Mitarbeiter offengelegt. Zwar sei die Selbstauskunft Gegenstand der Prüfung, jedoch werde auch diese selbst überprüft.

Diese Ausführungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Wie dargelegt, erwartet der angesprochene Verkehrskreis, auch wenn es sich teilweise um andere Unternehmen handelt (auch insoweit kann das Gericht die Verkehrsauffassung als seit vielen Jahren im Bereich des Wettbewerbsrechts tätiger Senat selbst beurteilen), dass eine objektive Prüfung der Angaben vorgenommen wird, die sich nicht lediglich auf eine Prüfung der Plausibilität der Angaben des jeweiligen Antragstellers beschränkt. Dass eine solche Prüfung erfolgt, hat der Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr trägt er lediglich vor, „offenkundige Unwahrheiten würden durch entsprechende Mitarbeiter offengelegt“. Es wird vor diesem Hintergrund nicht deutlich, wie die einzelnen Kriterien für die Aufnahme allein auf der Basis einer schriftlichen Auskunft überprüft werden (können). Nicht ersichtlich ist, wie beispielsweise das Vorhandensein eines Korruptionsbeauftragen, die Angaben zur Rationalisierung und Wirtschaftlichkeit (bestehend u.a. aus der Liefertreue oder der Lieferfähigkeit) oder das Nichtvorhandensein von Kinderarbeit in ausländischen Produktionsstätten hinterfragt werden und so dem angesprochenen Verkehr eine zuverlässige Basis für eine Entscheidung für einen Vertragsschluss liefern können.

Damit genügt die Prüfung der Beklagten nicht den Erwartungen, die die angesprochenen Verkehrskreise an ein Gütesiegel haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 43/17

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